Das Arbeitsrecht spielt für jeden Unternehmer, der Mitarbeiter beschäftigt, eine wichtige Rolle. Hier entstehen immer wieder Rechtsfragen, wie etwa der ordnungsgemäße Abschluss eines Arbeitsvertrags, Regelungen zu Urlaub, Mutterschutz, Elternzeit oder Schwerbehinderung bis hin zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitsverhältnis beendet werden kann.
Der HBE unterstützt seine Mitgliedsunternehmen bei all diesen Fragestellungen – von der telefonischen Erstberatung bis hin zur Gerichtsvertretung vor den Arbeitsgerichten in allen Instanzen.
In regelmäßigen Abständen bietet der HBE seinen Mitgliedern die Teilnahme an arbeitsrechtlichen Schulungsveranstaltungen an. Erfahrene Referenten, i.d.R. Arbeitsrichter, bereiten aktuelle Rechtsfragen aus dem Bereich des Arbeitsrechts auf und behandeln diese praxisgerecht unter Berücksichtigung neuester Rechtsprechung.
Praxis der Personalarbeit
Die Veranstaltungsreihe „Praxis der Personalarbeit“ richtet sich an Personalreferenten und Personalsachbearbeiter mit arbeitsrechtlichen Grundkenntnissen. Sie findet viermal im Jahr im Rahmen halbtägiger Seminare in den Räumlichkeiten des Verbandshauses statt.
Süddeutsche Personalleitertagung
Die Süddeutsche Personalleitertagung findet einmal jährlich in Zusammenarbeit mit dem Handelsverband Baden-Württemberg, im Wechsel in Bayern bzw. Baden-Württemberg, statt. Sie richtet sich an Personalleiter sowie Personalreferenten mit guten arbeitsrechtlichen Kenntnissen.
Der HBE bietet für seine Mitglieder eine Vielzahl an Musterverträgen und Formularen an, die regelmäßig aktualisiert und an den neuesten Stand der Rechtsprechung angepasst werden. Im Einzelnen stellt der HBE folgende Muster zur Verfügung:
Arbeitsverträge
Der HBE bietet Ihnen eine Vielzahl von Musterverträgen für jede denkbare Vertragsgestaltung an. Hierbei ist zunächst immer zu entscheiden, ob die Einzelhandelstarifverträge auf das konkrete Arbeitsverhältnis Anwendung finden.
Hinweis zu den Downloads
Die Downloads können Musterverträge beinhalten, welche standardisierte Vorschläge darstellen. Vor Verwendung sollen diese deshalb aufmerksam gelesen und auf eine Verwendbarkeit im konkreten Einzelfall überprüft werden. Bei eventuellen Ergänzungen oder Abänderungen helfen Ihnen die Spezialisten in den Bezirken des HBE gerne weiter.
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Sonstige Vereinbarungen
Neben einer Vielzahl von Arbeitsverträgen bietet Ihnen der HBE weitere Mustervereinbarungen für besondere Vertragsgestaltungen an.
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Sonstige Formulare
Der HBE stellt seinen Mitgliedsunternehmen Musterformulare für eine Vielzahl praktischer Fallgestaltungen, die im Arbeitsleben immer wieder eine Rolle spielen, zur Verfügung.
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Der HBE informiert Sie über die Gestaltung der tariflichen Altersvorsorge, das Verhältnis von tarifvertraglicher Altersvorsorge zu vermögenswirksamen Leistungen sowie zu den Möglichkeiten einer Umwandlung tariflicher Entgeltbestandteile für eine betriebliche Altersversorgung. Informationen hierzu finden Sie auch in unserem Praxiswissen.
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Die gesetzliche Rente wird für viele Arbeitnehmer als einzige Absicherung im Alter nicht mehr ausreichen. Daher stellt sich für viele Beschäftigte, aber auch für Arbeitgeber die Frage, welche zusätzlichen Möglichkeiten der Altersvorsorge existieren und sich im konkreten Fall anbieten.
Die Tarifvertragsparteien im deutschen Einzelhandel haben in der Tarifrunde 2005, aufbauend auf der jeweiligen tariflichen Vereinbarung des Vorjahres, eine tarifliche Altersvorsorge vereinbart. Die bundesweit nahezu gleichlautend abgeschlossenen Tarifverträge für tarifliche Altersvorsorge (im folgenden TV AltVS) regeln insbesondere Folgendes: ...
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Der Unternehmer und seine Führungskräfte, wie z. B. Filial- und Abteilungsleiter, denen er arbeitsvertraglich Anweisungsbefugnis übertragen hat, sind im Rahmen ihrer Befugnis für das Wohl des Betriebes und damit auch für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz der Mitarbeiter verantwortlich. Um diese Aufgaben wahrzunehmen, sind zur Verhütung von Arbeitsunfällen und zur Vermeidung von Gesundheitsgefahren die erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen zu treffen und für deren Befolgung zu sorgen.
Seit 1. Januar 2011 gilt die (neue) Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (DGUV Vorschrift 2) in Kraft.
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Das sogenannte Nachweisgesetz legt dem Arbeitgeber sowohl für bestehende, als auch für neu zu begründende Arbeitsverhältnisse besondere Pflichten auf.
Im Rahmen eines Einstellungsgespräches will der Arbeitgeber möglichst umfassende Auskunft über die Person und die Leistungsfähigkeit des Bewerbers erhalten, andererseits soll nach der Rechtsprechung die Intim- und Privatsphäre eines Arbeitnehmers geschützt werden.
Das Praxiswissen soll für die Unternehmen eine Hilfestellung geben, um mit dem Gesetz in der Praxis arbeiten und umgehen zu können. Nach wie vor sind eine Reihe von Unwägbarkeiten vorhanden, die konkret benannt werden müssen und mit denen man in der Praxis umgehen muss.
Die Juristen des HBE stehen Ihnen für eine umfassende kompetente Beratung zu den Beendigungsmöglichkeiten von Arbeitsverhältnissen sowie sich hieraus ergebenden Folgefragen zur Verfügung. Einen Leistungsschwerpunkt stellt hierbei die Vertretung unserer Mitgliedsfirmen im Rahmen von arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzverfahren dar. Informationen zu den häufigsten Fragestellungen finden Sie auch in folgenden Praxiswissen:
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Außer durch Kündigung kann ein Arbeitsverhältnis auch im gegenseitigen Einvernehmen durch Abschluss eines "Aufhebungsvertrages" beendet werden. Dabei sind allerdings einige Grundsätze zu beachten.
Ein Arbeitnehmer, der wegen eines nicht vertragsgerechten Verhaltens gekündigt werden soll, ist zunächst abzumahnen. Dies gilt insbesondere bei Störungen im Verhaltens- und Leistungsbereich. Eine verhaltensbedingte Kündigung kommt daher grundsätzlich nur in Betracht, wenn zuvor eine wirksame Abmahnung erfolgt ist. Deshalb ist es so wichtig, dass Abmahnungen, und zwar in wirksamer Form, vorliegen.
Abmahnungen und Kündigungen sind sogenannte zugangsbedürftige Willenserklärungen. Dies bedeutet, dass sie erst dann Wirksamkeit entfalten, wenn sie dem Arbeitnehmer zugegangen sind.
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Die Höhe des tariflichen Weihnachtsgeldes ist wegen fehlender Allgemeinverbindlichkeit der Tarifverträge seit der Lohn- und Gehaltsrunde 1999 abhängig von der konkreten Fallgestaltung
Die Höhe des tariflichen Weihnachtsgeldes ist wegen fehlender Allgemeinverbindlichkeit der Tarifverträge seit der Lohn- und Gehaltsrunde 1999 abhängig von der konkreten Fallgestaltung.
Die Höhe des tariflichen Urlaubsgeldes ist wegen fehlender Allgemeinverbindlichkeit der Tarifverträge seit der Lohn- und Gehaltsrunde 1999 abhängig von der konkreten Fallgestaltung.
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Bis 31.12.2005 waren nur Kleinbetriebe am Ausgleichsverfahren beteiligt, aus dem Lohnfortzahlungskosten bei Arbeitsunfähigkeit von Auszubildenden und Arbeitern, sowie Mutterschaftskosten erstattet wurden. Mit Urteil vom 18.11.2003 hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld aus dem Grund bejaht, weil nur für Kleinbetriebe eine Erstattung dieser Kosten durch die Teilnahme am Umlageverfahren (U2) vorgesehen ist. Darin liege ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz, der zu einer faktischen Diskriminierung von Frauen bei der Einstellung in Mittel- und Großbetrieben führe.
Der Manteltarifvertrag für die Beschäftigten im Einzelhandel in Bayern regelt (nur) die wöchentliche Dauer der Arbeitszeit. Hinsichtlich der Lage (=Verteilung) der Arbeitszeit auf die einzelnen Kalendertage sehen die gesetzlichen Bestimmungen für den Regelfall den Zeitraum von Montag bis Samstag vor.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Verkaufsstellen können verlangen, in jedem Kalendermonat an einem Samstag von der Beschäftigung freigestellt zu werden.
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Teilt eine Mitarbeiterin ihre Schwangerschaft mit bzw. beantragen Mitarbeiter/innen Elternzeit, haben Arbeitgeber diverse Pflichten zu beachten. Darüber hinaus stellen sich Fragen zu Beschäftigungsverboten, Urlaubsansprüchen, Kündigungsverboten, Fristen und vielem mehr. Hierüber berät der HBE seine Mitglieder umfassend.
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Bis 31.12.2005 waren nur Kleinbetriebe am Ausgleichsverfahren beteiligt, aus dem Lohnfortzahlungskosten bei Arbeitsunfähigkeit von Auszubildenden und Arbeitern, sowie Mutterschaftskosten erstattet wurden. Mit Urteil vom 18.11.2003 hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld aus dem Grund bejaht, weil nur für Kleinbetriebe eine Erstattung dieser Kosten durch die Teilnahme am Umlageverfahren (U2) vorgesehen ist. Darin liege ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz, der zu einer faktischen Diskriminierung von Frauen bei der Einstellung in Mittel- und Großbetrieben führe.
Schwangerschaft und Elternzeit im Arbeitsverhältnis werfen eine Vielzahl von Fragen auf, die nachfolgend im Überblick dargestellt werden sollen. Die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) und des Bundeselterngeld und Elternzeitgesetzes (BEEG) sind bei allen Arbeitsverhältnissen zu beachten, auch bei Geringfügig Beschäftigten, bei Aushilfen, Teilzeitbeschäftigten und Auszubildenden.
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Die geltenden Regelungen zur geringfügigen Beschäftigung betreffen sowohl Bereiche in der gewerblichen Wirtschaft und in Privathaushalten sowie die Beschäftigung im sogenannten „Übergangsbereich“ (bisher „Gleitzone“).
Schwerbehinderte Menschen sind Personen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 v. H., sofern sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 SGB IX rechtmäßig im Geltungsbereich des SGB IX haben.
Schwangerschaft und Elternzeit im Arbeitsverhältnis werfen eine Vielzahl von Fragen auf, die nachfolgend im Überblick dargestellt werden sollen. Die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) und des Bundeselterngeld und Elternzeitgesetzes (BEEG) sind bei allen Arbeitsverhältnissen zu beachten, auch bei Geringfügig Beschäftigten, bei Aushilfen, Teilzeitbeschäftigten und Auszubildenden.
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