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Rente und Beendigung von Arbeitsverhältnissen

Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen älterer Arbeitnehmer wirft besondere Rechtsprobleme auf. In der Praxis wird immer wieder irrig angenommen, dass das Arbeitsverhältnis älterer Arbeitnehmer mit dem Bezug einer Rente endet.

Recht, Arbeit & Soziales Arbeitsrecht Beendigung von Arbeitsverhältnissen

Vorbemerkung

Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen älterer Arbeitnehmer((GENDERNOTICE)) wirft besondere Rechtsprobleme auf. In der Praxis wird immer wieder irrig angenommen, dass das Arbeitsverhältnis älterer Arbeitnehmer mit dem Bezug einer Rente endet. Dies ist jedoch nur bei entsprechender arbeits- oder tarifvertraglicher Regelung der Fall. 

Die tarifvertraglichen Vorschriften gelangen nur zur Anwendung, wenn

  • ihre Geltung einzelvertraglich vereinbart wurde oder
  • die jeweiligen Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt wurden oder
  • der jeweilige Arbeitnehmer Mitglied der Gewerkschaft ist und keine Erklärung des Arbeitgebers((GENDERNOTICE)) über den „Ausschluss der Tarifbindung“ abgegeben wurde (vgl. im einzelnen HBEPraxiswissen „Tarifbindung“). Für bereits bestehende Arbeitsverhältnisse können die tarifvertraglichen Vorschriften noch für einen längeren Zeitraum weiter gelten. 

Kommen die Tarifverträge nicht zur Anwendung, gelten lediglich die gesetzlichen Vorschriften.

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1. Beendigung durch Rentenbezug bzw. Erreichen einer bestimmten Altersgrenze

Ein Rentenbezug führt nicht grundsätzlich zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Vielmehr ist zu unterscheiden wie folgt:

1.1. Altersrente mit Erreichen der Regelaltersgrenze

Nach dem Tarifvertrag (§ 17 Ziffer 8 1. Alternative MTV) endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die/der Beschäftigte die Regelaltersgrenze für den Bezug der gesetzlichen Rente erreicht hat, ohne dass es einer Kündigung bedarf. 

Gilt der Tarifvertrag nicht, endet das Arbeitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht automatisch mit Erreichen der Regelaltersgrenze. Vielmehr bedarf es dazu einer besonderen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Es ist deshalb dringend anzuraten, einzelvertraglich zu vereinbaren, dass das Arbeitsverhältnis mit diesem Zeitpunkt endet (zur Rente mit 67 vgl. HBE-Praxiswissen „Anhebung der Altersgrenzen - Rente mit 67“).

1.2. Erwerbsminderungsrente

Der Zugang eines Bescheides über die Gewährung einer unbefristeten Erwerbsminderungsrente führt ebenfalls gemäß § 17 Ziffer 8 2. Alternative MTV dazu, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem dem Arbeitnehmer der Bescheid zugeht, automatisch endet. Die Gewährung einer lediglich befristeten Erwerbungsminderungsrente („Rente auf Zeit“) genügt hierfür jedoch nicht (BAG AP Nr. 19 zu § 611 BGB „Beschäftigungspflicht“ zur alten Erwerbsunfähigkeitsrente). Deshalb ist es wichtig, dass sich der Arbeitgeber den Bescheid zur Einsicht vorlegen lässt. 

Wird der Arbeitnehmer über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus weiterbeschäftigt, entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. 

Gelten lediglich die gesetzlichen Bestimmungen, so führt der Bezug einer Erwerbsminderungsrente nicht zu einer automatischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann vielmehr nur nach den allgemeinen Regelungen erfolgen.

1.3. Vorgezogene Altersrente

Gemäß § 17 Ziffer 8 3. Alternative MTV endet das Arbeitsverhältnis außerdem bereits mit Ablauf des Kalendermonats automatisch, in welchem dem Beschäftigten ein Rentenbescheid über ein vorgezogenes Altersruhegeld zugegangen ist. 

Unter den Begriff des vorzeitigen Altersruhegeldes fällt u.a. auch die zum 01.07.2014 eingeführte abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte nach § 236 b SGB VI („Rente mit 63“). 

Entsprechende Regelungen, nach denen das Arbeitsverhältnis vorzeitig enden soll, wenn der Arbeitnehmer eine Altersrente bezieht, finden sich oftmals auch in schriftlichen Arbeitsverträgen.

Achtung

Trotz entsprechender tariflicher oder arbeitsvertraglicher Regelung, die eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Bezug einer vorgezogenen Altersrente vorsehen, endet das Arbeitsverhältnis nicht ohne weiteres automatisch. Vielmehr bedarf es wegen § 41 Satz 2 SGB VI zusätzlich einer Bestätigung des Arbeitnehmers, dass das Arbeitsverhältnis tatsächlich vorzeitig enden soll. Diese Bestätigung muss innerhalb der letzten drei Jahre vor dem vorgesehenen Termin des vorzeitigen Ausscheidens erfolgen. Hierdurch soll nach dem Wunsch des Gesetzgebers sichergestellt werden, dass ein möglicher vorzeitiger Rentenanspruch nicht zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses führt, wenn nicht der Arbeitnehmer der Auflösung des Arbeitsverhältnisses im rentennahen Alter zugestimmt hat.

Beispiel:

Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis durch vorzeitigen Rentenbezug mit dem Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer 63 wird, enden soll. Gemäß § 41 Satz 2 SGB VI endet das Arbeitsverhältnis deshalb nur dann wie vorgesehen, wenn der Arbeitnehmer dies nochmals bestätigt. Diese Bestätigung kann frühestens drei Jahre vor dem geplanten Termin des Ausscheidens, spätestens allerdings noch am letzten Tag des Ausscheidens erfolgen. 

Die Bestätigung könnte wie folgt formuliert sein: 

"Bestätigung gemäß § 41 Satz 2 SGB VI 

Die Firma und die/der Mitarbeiterin/Mitarbeiter stimmen darin überein, dass das Arbeitsverhältnis entsprechend arbeitsvertraglicher Regelung vom … mit Ablauf des Monats endet, in dem der/dem Beschäftigten der Rentenbescheid über die Gewährung einer Rente wegen vorgezogenen Altersruhegeldes zugeht. 

Ort, Datum, Unterschriften: Firma bzw. Mitarbeiterin/Mitarbeiter" 

Einer Bestätigung bedarf es jedoch nicht, wenn das Arbeitsverhältnis mit einer solchen Klausel innerhalb dieses Drei-Jahres-Zeitraumes abgeschlossen wurde.

Achtung

Wurde die Regelung innerhalb der letzten drei Jahre getroffen oder innerhalb dieser Frist bestätigt, endet das Arbeitsverhältnis, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Eine Weiterbeschäftigung über diesen Zeitpunkt hinaus hätte die Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses zur Folge. 

Lehnt der Arbeitnehmer eine Bestätigung ab, so endet das Arbeitsverhältnis nicht vorzeitig. Es läuft vielmehr weiter und endet, sofern der Tarifvertrag gilt, mit Vollendung des gesetzlichen Rentenalters. Gilt der Tarifvertrag nicht, besteht jedoch eine entsprechende vertragliche Vereinbarung, so endet das Arbeitsverhältnis ebenfalls mit der vereinbarten Altersgrenze.

Damit hat der Arbeitnehmer das Wahlrecht, ob er trotz einer Regelung über eine vorzeitige Beendigung im Arbeitsvertrag vorzeitig ausscheidet oder bis Erreichen des vereinbarten Lebensjahres arbeitet. 

Der Arbeitgeber kann somit ein vorzeitiges Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis nicht erzwingen, es sei denn, der Arbeitgeber könnte das Arbeitsverhältnis kündigen (siehe dazu unten III).

2. Beendigung durch Aufhebungsvertrag

  • Vor einer eventuellen Kündigung des Arbeitgebers sollte immer der Versuch unternommen werden, eine einzelvertragliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag (mit oder ohne Abfindung) zu vereinbaren. Entsprechende Vertragsmuster hält der HBE bereit (vgl. auch HBE-Praxiswissen „Aufhebungsvertrag“). 
  • Bei derartigen "Auflösungsverträgen" ist zu beachten, dass sie schriftlich abgeschlossen sein müssen. Mündliche Aufhebungsverträge sind wegen Nichtbeachtung der Formvorschriften (§ 17 Ziffer 9 MTV bzw. § 623 BGB) unwirksam und beenden das Arbeitsverhältnis nicht. Zudem kann der "Auflösungsvertrag" sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer – allerdings nur, sofern der Manteltarifvertrag gilt - spätestens bis Ende des folgenden (betrieblichen) Arbeitstages formlos und ohne Angabe von Gründen widerrufen werden; der Auflösungsvertrag entfaltet dann keine Wirkung. Bei Versäumung der Widerrufsfrist endet das Arbeitsverhältnis wie vereinbart. Kommt der Manteltarifvertrag nicht zur Anwendung, besteht eine Widerrufsmöglichkeit nur dann, wenn dies mit dem Beschäftigten vereinbart wurde. 
  • Mit Arbeitnehmern, die Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung haben, sollte ein Rentengespräch geführt werden. Das Bundesarbeitsgericht hat dem Arbeitgeber sehr weitgehende Aufklärungspflichten für den Fall auferlegt, dass durch einen Aufhebungsvertrag ein Rentenanspruch des Arbeitnehmers völlig in Wegfall gerät oder die Höhe einer Rente erheblich reduziert wird. 

Soweit mit einem älteren Mitarbeiter Altersteilzeit vereinbart wurde, kann im Rahmen des Altersteilzeitarbeitsvertrages vereinbart werden, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Altersteilzeit endet.

3. Beendigung durch Kündigung

  • Für die Kündigung älterer Arbeitnehmer gelten grundsätzlich die allgemeinen Bestimmungen (vgl. HBE-Praxiswissen "Kündigung"). Der Anspruch des älteren Arbeitnehmers auf Altersrente stellt jedoch keinen Grund dar, der den Arbeitgeber zu einer Kündigung berechtigt.

    Da bei der Sozialauswahl im Rahmen der betriebsbedingten Kündigung das Lebensalter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit und die Zahl der Unterhaltsverpflichtungen maßgebend sind, wird bei älteren Beschäftigten eine betriebsbedingte Kündigung in der Regel unbegründet sein. In aller Regel werden daher allenfalls personen- bzw. verhaltensbedingte Kündigungen gegenüber älteren Arbeitnehmern gerechtfertigt sein.
  • Zu beachten ist der besondere Kündigungsschutz nach § 18 MTV, soweit der Tarifvertrag zur Anwendung gelangt. Danach kann älteren Beschäftigten (55 Jahre, aber noch nicht die Regelaltersgrenze erreicht) mit mindestens 15jähriger Betriebszugehörigkeit nur noch aus wichtigem Grund, d. h. fristlos, oder mit Zustimmung des Betriebsrates gekündigt werden. Dieser besondere Kündigungsschutz gilt allerdings nur in Betrieben mit Betriebsrat und mit mehr als 50 Vollzeitbeschäftigten. Nach den bloßen gesetzlichen Vorschriften besteht kein besonderer Kündigungsschutz in diesen oder vergleichbaren Fällen.

    Hinsichtlich der Einzelheiten sollte stets vor Ausspruch einer Kündigung der Rat des HBE eingeholt werden. 
  • Sofern die Voraussetzungen des § 18 MTV nicht erfüllt sind, sind die verlängerten Kündigungsfristen zu beachten (vgl. HBE-Praxiswissen "Kündigung“).

4. Befristete Weiterbeschäftigung nach Erreichen des Regelrentenalters

Besteht ein Arbeitsverhältnis, das durch tarifvertragliche oder arbeitsvertragliche Regelung auf das Erreichen des gesetzlichen Regelrentenalters befristet ist, besteht die Möglichkeit einer befristeten Weiterbeschäftigung über das Regelrentenalter hinaus (§ 41 S. 3 SGB VI). 

Voraussetzung ist, dass während des laufenden Arbeitsverhältnisses vereinbart wird, den Beendigungszeitpunkt hinauszuschieben. Der Inhalt des Arbeitsverhältnisses muss hierbei unverändert bleiben. Nach derzeit herrschender Meinung sind inhaltliche Änderungen jedoch dann möglich, wenn diese zeitlich versetzt vereinbart werden und erst zeitlich versetzte Wirkung entfalten. 

Längere Zeit war umstritten, ob die Regelung des § 41 S. 3 SGB VI mit Europarecht vereinbar ist. Die Wirksamkeit der Regelung wurde jedoch zwischenzeitlich vom EuGH mit seiner Entscheidung vom 28.02.2018, C-46/17, bestätigt.

Ihre Ansprechpartner zu diesem Thema

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Claudia Lindemann
Syndikusrechtsanwältin
Themen: Recht, Arbeit & Soziales Arbeitsrecht Beendigung von Arbeitsverhältnissen
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