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Pflegezeit und Familienpflegezeit

Das „Gesetz über die Pflegezeit“ (PflegeZG), welches am 01.07.2008 in Kraft getreten ist, soll Beschäftigten ermöglichen, pflegebedürftige nahe Angehörige in ihrer häuslichen Umgebung zu pflegen und damit die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege verbessern.

Recht, Arbeit & Soziales Arbeitsrecht Besondere Vertragsgestaltungen und Personengruppen

Vorbemerkung

Das „Gesetz über die Pflegezeit“ (PflegeZG), welches am 01.07.2008 in Kraft getreten ist, soll Beschäftigten ermöglichen, pflegebedürftige nahe Angehörige in ihrer häuslichen Umgebung zu pflegen und damit die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege verbessern. Hierzu wurden zwei Freistellungsansprüche für Arbeitnehmer((GENDERNOTICE)) geschaffen, nämlich für kurzfristige Pflege (bis zu 10 Tage) und für Langzeitpflege (bis zu 6 Monate) (sog. Pflegezeit). 

Daneben gilt seit 01.01.2012 das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Pflege und Beruf (FPfZG), mit dem die Höchstdauer der Pflege auf zwei Jahre erhöht und eine Regelung zur finanziellen Abfederung getroffen wurde. Mit diesem Gesetz wurde die „Familienpflegezeit“ eingeführt. Während auf unbezahlte Freistellung für Langzeitpflege ein Rechtsanspruch in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten besteht, ist für Familienpflegezeit mit reduzierter Vergütung ein solcher Anspruch erst in Betrieben ab einer Größe von 25 Beschäftigten ausschließlich der Auszubildenden vorgesehen.

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1. Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen

Pflegebedürftig ist, wer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedarf. Pflegezeit oder Familienpflegezeit setzen mindestens den Pflegegrad 1 der zu pflegenden Person voraus. 

Im Zuge der Pflegereform 2016/2017 ist es zu einer Umstellung des Bedürftigkeitsbegriffs gekommen. Es gibt nun keine Pflegestufen mehr, sondern 5 Pflegegrade, die auf einer Punktevergabe basieren. Seit dem 01.01.2017 ist pflegebedürftig, wer einem der fünf Pflegegrade zugeordnet ist. Selbst bei beginnender Demenz dürften die Betroffenen in aller Regel mindestens in Pflegegrad 1 eingeordnet werden. Diejenigen, die bis dahin der sogenannten Pflegestufe 0 zugeordnet waren, „rutschten“ zum 01.01.2017 automatisch in den Pflegegrad 2. Eine Antragstellung war dafür nicht erforderlich. Für Beschäftigte, die Angehörige aus diesem Personenkreis pflegen, findet das Pflegezeit- und das Familienpflegegesetz ab dem 01.01.2017 somit erstmals Anwendung – genauso natürlich für diejenigen, die künftig in den Pflegegrad 1 eingestuft werden.

Nahe Angehörige im Sinne des PflegeZG sind:

a) Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, 

b) Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Schwägerinnen und Schwäger, 

c) Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder. Beschäftigte im Sinne des PflegeZG sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zu ihrer Berufsausbildung 

Beschäftigten sowie arbeitnehmerähnliche Personen (wirtschaftliche Unselbstständigkeit), zu denen auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten zählen. Die Erfüllung einer bestimmten Wartezeit sieht das Gesetz nicht vor. Es gilt vom ersten Tag der Beschäftigung an.

2. Freistellung des Arbeitnehmers bei kurzfristig auftretendem Pflegebedarf

Gemäß § 2 PflegeZG haben Beschäftigte das Recht, bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, um einen pflegedürftigen nahen Angehörigen in einer plötzlich aufgetretenen Pflegesituation zu versorgen oder um eine Pflege zu organisieren.

Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie

Mit einer Neuregelung in § 9 PflegeZG ist zur besseren Unterstützung von pflegenden Angehörigen in der Corona-Krise zeitlich befristet (vorerst bis einschließlich 30.04.2023) eine gesetzliche Anpassung vorgenommen und diesen das Recht eingeräumt worden, der Arbeit sogar bis zu 20 Arbeitstage fernzubleiben. Voraussetzung ist nur, dass eine pandemiebedingte akute Pflegesituation besteht, die bewältigt werden muss. Der Zusammenhang wird gesetzlich vermutet. Pflegenden Angehörigen wird damit mehr Zeit eingeräumt, um die Pflege sicherzustellen oder neu zu organisieren (z. B. wenn wegen der COVID-19-Pandemie Tagespflegeeinrichtungen geschlossen wurden oder ambulante Pflegedienste nicht mehr in dem gewohnten Umfang arbeiten). 

Die Regelung war bereits mehrfach zeitlich befristet und verlängert worden. Ob eine weitere Verlängerung dieser Regelung beschlossen wird, ist derzeit noch offen.

Der Freistellungsanspruch für kurzzeitig auftretenden Pflegebedarf ist für solche Fälle vorgesehen, in denen der Pflegebedarf erstmals akut auftritt und das Verfahren zur Einstufung in Pflegestufen, zur Bewilligung von Leistungen oder zur Unterbringung des Angehörigen in einer Pflegeeinrichtung erst eingeleitet werden soll. Es genügt deshalb, dass voraussichtlich Pflegebedürftigkeit im Sinne der §§ 14, 15 SGB XI besteht. 

Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die Verhinderung sowie ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Der Arbeitgeber kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen und die Notwendigkeit der pflegerischen Versorgung verlangen. Der Arzt wird dafür die Pflegebedürftigkeit ggf. prognostizieren müssen. 

Der Arbeitgeber muss die Arbeitsvergütung während der Arbeitsverhinderung aufgrund nachgewiesener kurzzeitiger Pflege nur fortzahlen, wenn sich ein Vergütungsanspruch aus gesetzlichen Vorschriften oder einer Vereinbarung ergibt (§ 2 III PflegeZG). Das Gesetz verweist insoweit auf die gesetzliche Vorschrift des § 616 BGB, die einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Vergütung bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung regelt. 

§ 616 BGB kann allerdings durch Arbeitsvertrag oder durch tarifvertragliche Regelungen ausgeschlossen werden. 

Der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Einzelhandel in Bayern enthält in § 13 Nr. 5 eine Sonderregelung für die Betreuung oder Pflege des/der erkrankten Ehegatten/in oder eines Elternteils des/der Beschäftigten. Nur in diesen Fällen wird bei Anwendbarkeit des Tarifvertrages eine unbezahlte Freistellung bis zum Umfang von höchstens 25 Arbeitstagen pro Kalenderjahr gewährt. Die Regelung des § 616 BGB wird hierdurch verdrängt. 

In den HBE-Arbeitsvertragsmustern für Beschäftigte ohne Tarifbindung ist die Anwendung des § 616 BGB ausgeschlossen. Bei einer solchen Vertragsvereinbarung kann ein Arbeitnehmer keine bezahlte Freistellung für kurzpflichtigen Pflegebedarf verlangen. 

Liegt keine tarifvertragliche Beschränkung und kein vertraglicher Ausschluss eines Freistellungsanspruchs gem. § 616 BGB vor, kann bezahlte Freistellung nach dieser Vorschrift nur für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit verlangen. Das ist der Fall, wenn er nur für wenige Tage an der Erbringung der Arbeitsleistung gehindert ist. Bei einer längeren Verhinderungszeit besteht kein Anspruch, auch nicht für einen Teil oder wenige Tage. 

Seit dem 01.01.2015 ist die Freistellung für den Zeitraum von bis zu 10 Tagen mit einem Anspruch des Beschäftigten auf Pflegeunterstützungsgeld, vergleichbar dem Kinderkrankengeld, verbunden (sofern kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber besteht). Es handelt sich um eine Lohnersatzleistung, die den Verdienstausfall in dieser Zeit zu einem Großteil auffängt. Sie macht etwa 90 % des Nettoarbeitsentgelts aus dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt aus.

3. Freistellung des Arbeitnehmers bei Langzeitpflege (Pflegezeit)

Arbeitgeber mit mehr als 15 Beschäftigten haben diese auf deren Wunsch gemäß § 3 PflegeZG von der Arbeitsleistung freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen (Pflegezeit). Der Pflegende kann dabei zwischen einer vollständigen oder teilweisen Arbeitsfreistellung wählen (§ 3 PflegeZG). 

Den Freistellungsanspruch haben auch Beschäftigte (Eltern) für ein pflegebedürftiges Kind, das nicht zu Hause, sondern in einer außerhäuslichen Einrichtung betreut wird. 

Der Freistellungsanspruch wird seit dem 01.01.2015 durch einen Anspruch auf Förderung durch ein zinsloses Darlehen ergänzt. Dieses Darlehen zur besseren Absicherung des Lebensunterhalts können die Beschäftigten direkt beim Bundessamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragen. Das Darlehen wird in monatlichen Raten ausgezahlt und deckt die Hälfte des durch die Arbeitszeitreduzierung fehlenden Nettogehalts ab. Auf entsprechenden Antrag kann auch ein niedrigeres Darlehen – bis zu einer Mindesthöhe von 50 Euro monatlich – in Anspruch genommen werden. 

Arbeitnehmer, die zur Pflege ihrer Angehörigen von der Arbeitspflicht freigestellt werden wollen, müssen die Pflegebedürftigkeit durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachweisen. Eine bloße Prognose der Pflegebedürftigkeit genügt nicht. Die Bescheinigung muss der Arbeitnehmer zunächst bei der zuständigen Pflegekasse beantragen. 

Die Inanspruchnahme einer Pflegezeit muss dann mit einer Ankündigungsfrist von zehn Arbeitstagen gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Zugleich muss mitgeteilt werden, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang Pflegezeit in Anspruch genommen wird. 

Die Pflegezeit beträgt maximal sechs Monate. Hat der Arbeitnehmer zunächst eine kürzere Pflegezeit angezeigt, ist eine Verlängerung bis zur Höchstdauer von sechs Monaten nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Eine einseitige Verlängerung ist – vergleichbar der Regelung bei der Elternzeit - nur erlaubt, wenn ein vorgesehener Wechsel bei der Pflege des Angehörigen aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann. 

Auch Auszubildende können eine Pflegezeit beanspruchen. Die Berufsausbildung verlängert sich dann entsprechend der Dauer der Pflegezeit. 

Neben einer vollständigen Freistellung hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, seine Arbeitszeit zu reduzieren, um sich der Pflege eines nahen Angehörigen zu widmen. Auch die teilweise Freistellung von der Arbeitspflicht ist dem Arbeitgeber mit einer Frist von zehn Arbeitstagen vor Beginn schriftlich anzukündigen und auf maximal sechs Monate beschränkt. Bei Inanspruchnahme einer Pflegeteilzeit hat der Arbeitnehmer im Rahmen der schriftlichen Ankündigung auch die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage anzugeben. 

Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollen über die Verringerung der Arbeitszeit eine schriftliche Vereinbarung treffen. Der Arbeitgeber kann die Pflegeteilzeit nur ablehnen, wenn dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Die Vergütung des Arbeitnehmers wird für den Zeitraum der Arbeitszeitreduzierung entsprechend anteilig reduziert.

Die Pflegezeit endet grundsätzlich nach Ablauf des vom Arbeitnehmer angegebenen Zeitpunktes. Darüber hinaus endet die Pflegezeit automatisch vier Wochen nach dem Eintritt veränderter Umstände. Diese liegen vor, wenn der Angehörige nicht mehr gepflegt werden muss oder die häusliche Pflege nicht mehr möglich oder zumutbar ist. Der Eintritt solcher Umstände muss dem Arbeitgeber unverzüglich mitgeteilt werden. In sonstigen Fällen ist eine vorzeitige Beendigung der Pflegezeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.

4. Arbeitszeitreduzierung für Familienpflegezeit

Seit dem 01.01.2015 haben Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten einen Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit von bis zu 24 Monaten. Die Arbeitszeit kann dabei auf bis zu 15 Wochenstunden reduziert werden. 

Familienpflegezeit ist dem Arbeitgeber spätestens acht Wochen vor dem gewünschten Beginn schriftlich anzukündigen. Dabei hat er gleichzeitig zu erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung erfolgen soll. Zugleich ist die von ihm gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben. Hat der Beschäftigte in seiner Ankündigung nicht genau bezeichnet, ob er eine Pflegezeit nach § 3 des Pflegezeitgesetzes oder Familienpflegezeit nehmen möchte, liegen jedoch die Voraussetzungen für beide Freistellungsansprüche vor, gilt die Erklärung kraft gesetzlicher Fiktion als Ankündigung einer Pflegezeit. 

Arbeitgeber und Beschäftigte haben über die Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. Möchte der Beschäftigte die Familienpflegezeit nach einer Pflegezeit zur Pflege oder Betreuung desselben pflegebedürftigen Angehörigen nehmen, muss sich diese unmittelbar an die vorherige Pflegezeit anschließen. Eine zeitliche Unterbrechung zwischen Pflegezeit und Familienpflegezeit erlaubt das Gesetz nicht. 

Zur besseren Absicherung des Lebensunterhalts während der zeitlich befristeten Teilzeitphase steht dem Beschäftigten ein Anspruch auf Förderung durch ein zinsloses Darlehen zu. Dieses Darlehen kann der Pflegewillige direkt beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragen. Es wird in monatlichen Raten ausgezahlt und deckt regelmäßig die Hälfte des durch die Arbeitszeitreduzierung fehlenden Nettogehalts ab. Auf entsprechenden Antrag kann auch ein niedrigeres Darlehen, mindestens jedoch 50 Euro monatlich, beansprucht werden. Auch in kleineren Unternehmen, in denen die Arbeitgeber die Familienpflegezeit auf freiwilliger Basis gewähren, haben Beschäftigte ebenfalls Anspruch auf Förderung durch ein zinsloses Darlehen. 

Der Beschäftigte hat das Darlehen innerhalb von 48 Monaten nach Beginn der Familienpflegezeit in monatlichen Raten zurückzuzahlen. Die Rückzahlung beginnt regelmäßig in dem Monat, der auf das Ende der geförderten Teilfreistellung folgt. Im Fall besonderer Härten gelten Ausnahmeregelungen. 

Die früheren gesetzlichen Regelungen mit der Aufstockung des Gehalts über Wertguthabenvereinbarungen mit dem Arbeitgeber sowie dem Abschluss einer Familienpflegezeitversicherung sind entfallen. Die Möglichkeit, eine Entgeltaufstockung unter Verwendung eines Wertguthabens zu vereinbaren, ist aber bestehen geblieben.

5. Befristung des Arbeitsverhältnisses bei Einstellung einer Ersatzkraft

Für die Dauer der Pflegezeit kann der Arbeitgeber eine Ersatzkraft befristet einstellen. Die Vertretung für die Dauer der Pflegezeit gilt als sachlicher Grund für eine Befristung. 

Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Pflegezeit, kann der Arbeitgeber das befristete Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen kündigen. Das Kündigungsschutzgesetz ist insoweit nicht anzuwenden. Die zweiwöchige Kündigungsfrist ist in den befristeten Arbeitsvertrag aufzunehmen, da dieser andernfalls nur außerordentlich kündbar ist. Tarifvertragliche Besonderheiten sind zu beachten. 

Von den Vorschriften des PflegeZG kann nicht zu Ungunsten der Beschäftigten abgewichen werden. Auch eine vertragliche Regelung, wonach Pflegezeit nicht in Anspruch genommen wird, wäre – ebenso wie bei der Elternzeit – unzulässig und damit unwirksam.

6. Kündigungsschutz und sozialversicherungsrechtliche Absicherung

Arbeitnehmer, die Familienpflegezeit oder Pflegezeit in Anspruch nehmen oder wegen kurzfristigem Pflegebedarf verhindert sind, genießen besonderen Kündigungsschutz. Vom Zeitpunkt der Ankündigung an, höchstens jedoch zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn, bis zum Ablauf der Pflegezeit oder der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich ausgeschlossen. 

Will der Arbeitgeber während der Pflegezeit oder der Familienpflegezeit trotzdem kündigen, muss er die vorher die Erlaubnis der für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörde (Gewerbeaufsichtsamt) einholen. 

Pflegende Angehörige sind für die Dauer der Pflegezeit in der Arbeitslosenversicherung versichert. Außerdem erhalten vollständig freigestellte Arbeitnehmer und solche, deren Arbeitszeitreduzierung zu einer geringfügigen Beschäftigung führt, auf Antrag Zuschüsse zur eigenen Kranken- und Pflegeversicherung. 

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Ihre Ansprechpartner in den HBE-Bezirksgeschäftsstellen finden Sie unter www.hv-bayern.de.

Ihre Ansprechpartner zu diesem Thema

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Dr. Melanie Eykmann
Bezirksgeschäftsführerin
Themen: Recht, Arbeit & Soziales Arbeitsrecht Besondere Vertragsgestaltungen und Personengruppen
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