Die Tarifvertragsparteien im deutschen Einzelhandel haben in der Tarifrunde 2005, eine tarifliche Altersvorsorge vereinbart.
Die Tarifvertragsparteien im deutschen Einzelhandel haben in der Tarifrunde 2005, aufbauend auf der jeweiligen tariflichen Vereinbarung des Vorjahres, eine tarifliche Altersvorsorge vereinbart. Die bundesweit nahezu gleichlautend abgeschlossenen Tarifverträge für tarifliche Altersvorsorge (im folgenden TV AltVS) regeln insbesondere Folgendes:
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Der Tarifvertrag kommt nur zur Anwendung, sofern
Gemäß § 2 Ziffer 1 TV AltVS haben alle Beschäftigten einen Anspruch auf tarifliche Altersvorsorge. Dies sind Arbeitnehmer sowie Auszubildende. Damit ist gleichzeitig klargestellt, dass Vollzeitbeschäftigte, Teilzeitbeschäftigte einschließlich geringfügig Beschäftigter sowie Aushilfen im Sinne von § 4 MTV einen Anspruch haben.
Gemäß § 2 Ziffer 3 TV AltVS entsteht ein Anspruch frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten der Betriebs- oder Unternehmenszugehörigkeit. Im Unterschied zu anderen gesetzlichen Bestimmungen (Kündigungsschutzgesetz, Bundesurlaubsgesetz) ist nicht von Monaten, sondern von Kalendermonaten die Rede. Diese tarifliche Bestimmung unterscheidet sich im Übrigen auch von § 2 Ziffer 4 Rahmentarifvertrag VWL („... entsteht erstmals mit Beginn des siebten Kalendermonats ...“). Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass es sich um sechs volle Kalendermonate handeln muss. Beginnt deshalb ein Arbeitsverhältnis im Laufe eines Kalendermonats, so sind die sechs Kalendermonate erst mit Ablauf des siebten Kalendermonats der Betriebs- bzw. Unternehmenszugehörigkeit abgelaufen.
Gemäß § 3 Ziffer 3 TV AltVS ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Beschäftigten bei der Einstellung durch
„auf seinen Anspruch“ hinzuweisen.
§ 3 Ziffer 3 TV AltVS weicht insoweit von § 8 Tarifvertragsgesetz (TVG) ab, der den Arbeitgeber verpflichtet, die für seinen Betrieb maßgebenden Tarifverträge an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen. Hinsichtlich § 8 TVG wird nach einer Ansicht davon ausgegangen, dass die (bloße) Tarifbindung des Arbeitgebers kraft Mitgliedschaft ihn bereits hierzu verpflichtet. Nach anderer Ansicht muss zumindest ein weiterer Arbeitnehmer des Betriebes Mitglied der Gewerkschaft ver.di sein.
Verstößt der Arbeitgeber gegen § 8 TVG, so zieht dies nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichtes keine Sanktionen nach sich. Insbesondere entsteht auch kein Schadensersatzanspruch.
Bezüglich § 3 Ziffer 3 TV AltVS wird vom Arbeitgeber der Hinweis „auf den Anspruch“ verlangt. Dies macht nur dann Sinn, wenn der Arbeitgeber positiv weiß, dass eine Tarifbindung besteht.
Sofern feststeht, dass der Tarifvertrag Altersvorsorge auf das jeweilige Arbeitsverhältnis Anwendung findet, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Beschäftigten auf den Tarifvertrag hinzuweisen. Verletzt der Arbeitgeber seine Hinweispflicht, so zieht dies ebenfalls keine Sanktionen nach sich. Hätten die Tarifvertragsparteien eine entsprechende Rechtsfolge gewollt, hätten sie dies, bei Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zum Tarifvertragsgesetz, vereinbaren können.
Zu beachten ist allerdings, dass es sich bei den vorgenannten Ausführungen um eine „arbeitgeberfreundliche“ Auslegung des Tarifvertrages handelt. Selbst auf Seiten der Arbeitgeber gibt es Stimmen, die eine derartige Rechtsansicht für problematisch halten. Letztendlich wird hierüber erst durch die Gerichte entschieden werden. Wenn arbeitgeberseits Sicherheit erlangt werden soll, dass keinerlei Haftungsansprüche auf den Arbeitgeber zukommen, so ist aus Gründen der Rechtssicherheit zu empfehlen, die Beschäftigten in jedem Fall auf den Tarifvertrag und ihren möglichen Anspruch hinzuweisen.
Die Inanspruchnahme der tariflichen Altersvorsorge durch den Beschäftigten vollzieht sich in folgenden Stufen:
Da der Tarifvertrag ausdrücklich einen schriftlichen Antrag verlangt (§ 3 Ziffer 1, siehe auch § 2 Ziffer 11 TV AltVS), genügt ein mündlicher Antrag des Beschäftigten nicht. Auf einen solchen muss der Arbeitgeber nicht reagieren.
Der Tarifvertrag verlangt vom Beschäftigten nicht, dass dieser jährlich einen neuen Antrag stellt. Lediglich dann, wenn eine Änderung erfolgen soll (z. B. volle Inanspruchnahme der tariflichen Altersvorsorge in Höhe von 300 Euro, da VWL-Vertrag „voll“ ist, siehe unten Ziffer 4.2.) muss der Beschäftigte die Änderungen mitteilen.
Der Anspruch auf den Altersvorsorgebetrag wird bei einem schriftlichen Antrag zum Ersten des Folgemonats nach Antragstellung wirksam (§ 3 Ziffer 2 TV AltVS). Dies bedeutet, dass der Beschäftigte bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen erst ab dem Folgemonat nach Antragstellung für jeden kommenden Monat des laufenden Jahres ein Zwölftel des Gesamtvorsorgebetrages (zur Höhe siehe unten 4.) an Leistungen beanspruchen kann.
Unterbreitet der Arbeitgeber dem Beschäftigten entgegen den tariflichen Bestimmungen kein Angebot oder genügt das Angebot nicht den vorgenannten tariflichen Bedingungen, so kann der Beschäftigte sich aus einer von den Tarifvertragsparteien gemeinsam erstellten Liste nach eigener Wahl einen Durchführungsweg sowie den Durchführungsträger aussuchen (sogenannte Verbandsregelung, § 5 TV AltVS). Voraussetzung hierfür ist es, dass der Arbeitgeber dem Beschäftigten sechs Monate nach Antragstellung kein entsprechendes Angebot unterbreitet hat. Vor diesem Hintergrund ist jedem Arbeitgeber dringend anzuraten, dem Anspruchsberechtigten ein den tariflichen Bedingungen entsprechendes Angebot zu unterbreiten.
| Für 2002 und folgende Jahre Jährlich | |
|---|---|
| Erwachsene Vollzeitbeschäftigte | 300,00 €((Diese Beträge erhält der Beschäftigte nur dann, wenn er keine vermögenswirksamen Leistungen in Anspruch nimmt. Ansonsten reduzieren sich die angegebenen Beträge (siehe unten 4.2.).)) |
| Azubis und jugendliche Vollzeitbeschäftigte | 150,00 €(((Diese Beträge erhält der Beschäftigte nur dann, wenn er keine vermögenswirksamen Leistungen in Anspruch nimmt. Ansonsten reduzieren sich die angegebenen Beträge (siehe unten 4.2.).)) |
| Teilzeitbeschäftigte | anteilig ((Anspruchsberechtigte Teilzeitbeschäftigte erhalten einen Betrag, dessen Höhe anteilig im Verhältnis ihrer tatsächlichen Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit bestimmt wird. Schwankt die Arbeitszeit, errechnet sich ihr Anspruch nach der durchschnittlichen Arbeitszeit innerhalb der letzten zwölf Monate vor Fälligkeit.)) |
Die Tarifvertragsparteien haben zwar vereinbart, dass die Beschäftigten eine tarifliche Altersvorsorge in Anspruch nehmen können; sie dürfen allerdings dazu auch nicht gezwungen werden. Dies bedeutet außerdem, dass die Beschäftigten bei Vorliegen der tariflichen Voraussetzungen auch nach wie vor vermögenswirksame Leistungen in Anspruch nehmen können. In diesem Fall reduzieren sich dann die ab dem Jahr 2002 für die tarifliche Altersvorsorge seitens des Arbeitgebers zu erbringenden Beträge. In diesem Fall sind folgende Fallgruppen zu unterscheiden:
Im Übrigen sei nochmals darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf den Altersvorsorgebetrag frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten der Betriebs- oder Unternehmenszugehörigkeit besteht (§ 2 Ziffer 3 TV AltVS, siehe oben 1.2.). Dies bedeutet, dass der Beschäftigte für die ersten sechs Kalendermonate seines Beschäftigungsverhältnisses keine Leistungen für tarifliche Altersvorsorge erhält, und zwar auch dann nicht, wenn das Beschäftigungsverhältnis länger als sechs Monate angedauert hat. Vielmehr erhält er in einem solchen Fall bei Erfüllung der übrigen tariflichen Voraussetzungen erst Leistungen nach Ablauf von sieben vollen Kalendermonaten.
Der zu bezahlende Betrag wird
fällig. Durch freiwillige Betriebsvereinbarung oder Einzelarbeitsvertrag können jedoch auch andere Fälligkeitstermine, sowohl früher als auch später, vereinbart werden (vergleiche § 2 Ziffer 9 TV AltVS). Allerdings muss der andere durch freiwillige Betriebsvereinbarung oder Einzelarbeitsvertrag vereinbarte Fälligkeitstermin innerhalb desselben Kalenderjahres liegen.
Scheidet der Beschäftigte im Laufe des Kalenderjahres aus, hat er jedoch jahresanteilig mehr erhalten als ihm aufgrund seines unterjährigen Ausscheidens zustehen würde, gilt der Mehrbetrag als Vorschuss, der mit sonstigen Ansprüchen des Berechtigten seitens des Arbeitgebers verrechnet werden kann, oder vom Beschäftigten zurückzuzahlen ist. Weigert sich der Beschäftigte, die zu viel erhaltenen Beträge zurückzuerstatten, muss der Arbeitgeber die Beträge vor dem Arbeitsgericht einklagen. Insoweit ist die dreimonatige Ausschlussfrist des Manteltarifvertrages (§ 23 Ziffer 2 MTV) zu beachten.
Der Anspruch des Beschäftigten auf den jährlichen Altersvorsorgebetrag des Arbeitgebers erlischt, falls er seinen Anspruch nicht binnen sechs Monaten beim Arbeitgeber geltend macht. Die vom Arbeitgeber geleisteten Altersvorsorgebeträge erscheinen auf der Gehaltsmitteilung des Mitarbeiters. Darüber hinaus wird im Regelfall der gewählte Durchführungsträger auch dem jeweiligen Beschäftigten einen individuellen Kontoauszug zur Verfügung stellen. Der Beschäftigte wird deshalb in der Praxis keine Probleme haben, zu erkennen, ob der Arbeitgeber die ihm zustehenden Beträge überhaupt geleistet hat. Bei dieser Vorgehensweise besteht somit auch eine „Kenntnisnahmemöglichkeit“, die die Tarifvertragsparteien verlangen, damit die Ausschlussfrist in Gang gesetzt wird.
Zur Einhaltung der Ausschlussfrist muss der Beschäftigte seinen Anspruch schriftlich geltend machen. Dies kann nach einer neueren Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes auch durch Telefax erfolgen.
Wurde das Arbeitsverhältnis bereits beendet, wobei es unerheblich ist, aus welchem Grund die Beendigung/Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgte (z. B. Arbeitgeber-kündigung, Arbeitnehmerkündigung, Abschluss eines Aufhebungsvertrages), beträgt die Ausschlussfrist sogar zwei Monate. Die Zwei-Monats-Frist beginnt nach der Auflösung zu laufen. Versäumt der Beschäftigte diese Zwei-Monats-Frist, erlischt ebenfalls ein eventuell vorhandener Anspruch.
Die Tarifvertragsparteien wollten Arbeitgeber, die bereits bisher ohne tarifvertragliche Verpflichtung eine betriebliche Altersversorgung eingerichtet haben, wirtschaftlich nicht zusätzlich belasten. Deshalb waren sie sich darüber einig, dass eine bislang bereits bestehende Altersvorsorge den Tarifanspruch erfüllt, sofern der Arbeitgeber nur jeweils für den Mitarbeiter Vorsorgebeträge (mindestens) in Höhe des Tarifvertrages aufwendet. Als Vorsorgeaufwendungen gelten auch individuell zuordnungsfähige Pensionsrückstellungen. Unerheblich ist es deshalb, welcher Durchführungsweg vom Arbeitgeber hierfür in der Vergangenheit gewählt wurde. Übersteigen die bisher gewährten und auch in Zukunft erbrachten Leistungen des Arbeitgebers den Tarifanspruch, besteht kein zusätzlicher Anspruch aufgrund des Tarifvertrages. Lediglich bei geringerer Höhe der betrieblichen Altersvorsorgeaufwendungen hat der Arbeitgeber die Differenz nach dem Tarifvertrag zu erbringen.
Nachdem Versorgungszusagen aufgrund des Tarifvertrages sofort unverfallbar im Sinne des Betriebsrentengesetzes sind (§ 6 Ziffer 1 TV AltVS), führt dies dazu, dass im Falle einer Anrechnung vom Arbeitgeber weiterhin gewährte betriebliche Altersvorsorgeleistungen ebenfalls sofort unverfallbar werden. Bezüglich der bis zum Zeitpunkt der Anrechnung ohne tarifliche Verpflichtung erbrachten Leistungen ändert sich an deren Verfallbarkeit/Unverfallbarkeit nichts. Bezüglich der nach der Anrechnung weiterhin erbrachten Altersvorsorgebeträge ist allerdings § 4 Ziffer 2 Sätze 3 und 4 TV AltVS zu beachten (unwiderrufliches Bezugsrecht bei Direktversicherung sowie unmittelbarer Rechtsanspruch gegenüber Pensionskasse jeweils für den Beschäftigten).
Gemäß § 9 TV AltVS darf die Anrechnung nicht dazu führen, dass der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen entfällt. Deshalb muss dem Beschäftigten der entsprechende Betrag (177,39 Euro) verbleiben. Bei Teilzeitbeschäftigten und Auszubildenden sowie jugendlichen Vollzeitbeschäftigten gelten die entsprechenden (anteiligen) Beträge.
Die Entgeltumwandlung setzt nach der Protokollnotiz nicht voraus, dass zunächst die tarifliche Altersvorsorge in Anspruch genommen wird.
Nach den nunmehr geltenden Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes ist eine Umwandlung tariflicher Entgeltbestandteile (dies kann zum Beispiel Entgelt, tarifliche Sonderzuwendung oder tarifliches Urlaubsgeld sein) in Altersvorsorge zum Aufbau zusätzlicher Leistungen im Alter nur dann möglich, wenn eine tarifliche Öffnungsklausel dies vorsieht. Die Tarifvertragsparteien haben in § 10 TV AltVS eine entsprechende Öffnungsklausel vereinbart. Allerdings ist die Höhe der umzuwandelnden Beträge begrenzt auf maximal vier Prozent der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten.
Die Durchführung des Anspruchs auf Entgeltumwandlung wird durch Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geregelt (§ 1 a Abs. 1 Satz 2 BetrAVG). Grundsätzlich kann die Entgeltumwandlung über alle fünf zur Verfügung stehenden Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge erfolgen. Sofern eine Einigung nicht zustande kommt und der Arbeitgeber die Durchführung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse anbietet, ist die Entgeltumwandlung über einen dieser Durchführungswege abzuwickeln (§ 1 a Abs. 1 Satz 3 BetrAVG). Anderenfalls kann der Arbeitnehmer den Abschluss einer Direktversicherung verlangen.
Soweit und solange der Arbeitgeber sich aufgrund der Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge erspart, verpflichtet ihn § 10 Ziffer 1 Satz 3 TV AltVS, die umgewandelten künftigen Entgeltansprüche aufzustocken. Die Zusatzleistung des Arbeitgebers beträgt in diesem Fall zehn Prozent des umgewandelten Betrages.
Entfällt für den Arbeitgeber aufgrund der Umwandlung der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung von rund zwanzig Prozent, verbleibt dem Arbeitgeber damit immer noch eine Ersparnis von rund zehn Prozent. Soweit sich der Arbeitgeber durch eine Umwandlung keine Sozialversicherungsbeiträge erspart, entsteht auch kein Anspruch des Beschäftigten auf die Förderung des Arbeitgebers durch eine entsprechende Zusatzleistung in Höhe von zehn Prozent.
Darüber hinaus wurde dem Beschäftigten aufgrund gesetzlicher Regelungen ein Anspruch auf eine nach dem Einkommensteuergesetz förderfähige Durchführung der Entgeltumwandlung eingeräumt. Insoweit gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Darauf weist § 10 Ziffer 2 TV AltVS nur der Vollständigkeit halber hin.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Ihre Ansprechpartner in den HBE-Geschäftsstellen finden Sie unter www.hv-bayern.de
