Praxiswissen
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Weihnachtsgeld

Die Höhe des tariflichen Weihnachtsgeldes ist seit 1999 abhängig vom Einzelfall, da die Tarifverträge nicht mehr allgemeinverbindlich sind.

Recht, Arbeit & Soziales Arbeitsrecht Urlaub / Urlaubsgeld / Weihnachten / Weihnachtsgeld

Vorbemerkung

Die Höhe des tariflichen Weihnachtsgeldes ist wegen fehlender Allgemeinverbindlichkeit der Tarifverträge seit der Lohn- und Gehaltsrunde 1999 abhängig von der konkreten Fallgestaltung. 

Folgende Fälle sind zu unterscheiden:

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Beiderseitige Tarifgebundenheit durch...

1. Beiderseitige Tarifgebundenheit durch …

  • HBE-Mitglied „mit Tarifbindung“ und Arbeitnehmer((GENDERNOTICE)) Gewerkschaftsmitglied

    oder/und

  • Vereinbarung im (schriftlichen oder mündlichen Arbeitsvertrag, wonach der Tarifvertrag des bayerischen Einzelhandels zur Anwendung gelangt.

62,5 % des individuellen tariflichen Entgeltanspruchs, maßgebend ist das jeweilige Novemberentgelt

Zur Begründung siehe Anmerkungen

Fehlende beiderseitige Tarifgebundenheit durch …

2. Fehlende beiderseitige Tarifgebundenheit durch … 

  • HBE-Mitglied „ohne Tarifbindung oder/und 
  • Arbeitnehmer nicht Gewerkschaftsmitglied.

Aber nur, falls Arbeitsverhältnis bis 31.12.1999 begründet.

62,5 % des individuellen tariflichen Entgeltanspruchs, Stand: April 1999

Wurde das Arbeitsverhältnis ab 01.01.2000 begründet und liegt kein Fall von Ziffer 1 vor, besteht kein Anspruch auf tarifliches Weihnachtsgeld.

Anmerkungen

  1. Kommen die Tarifverträge wegen beiderseitiger Tarifgebundenheit zur Anwendung, so gelten die jeweils aktuellen Tarifverträge.

    Ohne Bestehen einer Tarifbindung kraft (beiderseitiger) Mitgliedschaft oder kraft vertraglicher Vereinbarung kann eine solche auch aufgrund betrieblicher Übung oder konkludentem Verhalten (vergleiche BAG, Urteil vom 19.01.1999, Az. 1 AZR 606/98) gegeben sein. 
  2. Besteht wegen der unter 2 Punkt 1 und 2 genannten Umstände keine Tarifbindung, so entfaltet gleichwohl die Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrages Sonderzahlung vom 02.09.1996 Wirkung, sofern das Arbeitsverhältnis bis zum 31.12.1999 begründet wurde; allerdings in Verbindung mit dem letzten (nachwirkenden) allgemeinverbindlich erklärten Lohn- und Gehaltstarifvertrag vom 22.06.1998. § 3 Ziffer 1 Buchst. a Tarifvertrag Sonderzahlung verweist nämlich nur auf den Tarifvertrag, der am 01. Januar des jeweiligen Kalenderjahres Gültigkeit hat, also auf das Arbeitsverhältnis überhaupt Anwendung findet. (Vergleiche BAG, Urteil vom 24.11.1999, Az. 4 AZR 666/98.) Ausgangspunkt der Berechnung ist damit ein niedrigeres Eckgehalt, nämlich in Höhe von ursprünglich 1.712,32 Euro).

    Beginnt ein Arbeitsverhältnis nach Auslaufen des Lohn- und Gehaltstarifvertrages 1998, das heißt ab 01.05.1999, oder wurde bei einem bestehenden Arbeitsverhältnis ab diesem Zeitpunkt ein niedrigeres Urlaubsgeld, unter Umständen auch der Wegfall des tariflichen Weihnachtsgeldes vereinbart, so ist dies (als andere Abmachung im Sinne von § 4 Abs. V TVG) zulässig. 
  3. Wurde das Arbeitsverhältnis ab 01.01.2000 begründet, kommt wegen fehlender Allgemeinverbindlichkeit der Tarifvertrag Sonderzahlung nur dann zur Anwendung, falls dies im Arbeitsvertrag vereinbart wurde, oder der Arbeitnehmer Mitglied der Gewerkschaft und gleichzeitig der Arbeitgeber* beim HBE ein Mitglied mit Tarifbindung ist. Im Übrigen besteht kein Anspruch auf tarifliches Weihnachtsgeld.
  4. Vergleiche im Übrigen das Praxiswissen „Tarifbindung

Ihre Ansprechpartner zu diesem Thema

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Claudia Lindemann
Syndikusrechtsanwältin
Themen: Recht, Arbeit & Soziales Arbeitsrecht Urlaub / Urlaubsgeld / Weihnachten / Weihnachtsgeld
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