Die Höhe des tariflichen Weihnachtsgeldes ist seit 1999 abhängig vom Einzelfall, da die Tarifverträge nicht mehr allgemeinverbindlich sind.
Die Höhe des tariflichen Weihnachtsgeldes ist wegen fehlender Allgemeinverbindlichkeit der Tarifverträge seit der Lohn- und Gehaltsrunde 1999 abhängig von der konkreten Fallgestaltung.
Folgende Fälle sind zu unterscheiden:
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1. Beiderseitige Tarifgebundenheit durch …
62,5 % des individuellen tariflichen Entgeltanspruchs, maßgebend ist das jeweilige Novemberentgelt
Zur Begründung siehe Anmerkungen
2. Fehlende beiderseitige Tarifgebundenheit durch …
Aber nur, falls Arbeitsverhältnis bis 31.12.1999 begründet.
62,5 % des
individuellen tariflichen
Entgeltanspruchs,
Stand: April 1999
Wurde das Arbeitsverhältnis ab 01.01.2000 begründet und liegt kein Fall von Ziffer 1
vor, besteht kein Anspruch auf tarifliches Weihnachtsgeld.
