Die Beschäftigung von Kindern, Schülern und Studenten erfolgt oftmals im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung. Auf das HBE-Praxiswissen "Geringfügig Beschäftigte und Gleitzonenbeschäftigung" neben den dazugehörigen Vertragsmustern wird deshalb besonders hingewiesen.
Recht, Arbeit & Soziales Arbeitsrecht Besondere Vertragsgestaltungen und Personengruppen Sozialversicherungsrecht Bildung
Vorbemerkung
Die Beschäftigung von Kindern((GENDERNOTICE)), Schülern und Studenten erfolgt oftmals im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung. Auf das HBE-Praxiswissen "Geringfügig Beschäftigte und Gleitzonenbeschäftigung" neben den dazugehörigen Vertragsmustern wird deshalb besonders hingewiesen.
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1. Arbeitsrecht
1.1. Beschäftigungsgrenzen
Bei der Beschäftigung von Kindern und Schülern sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden:
- Kinder a) und
- Jugendliche b)
a) Kinder
Kind im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist. Insoweit regelt § 5 Abs. 1 JArbSchG, dass die Beschäftigung von Kindern verboten ist.
Von diesem allgemeinen Grundsatz bestehen allerdings diverse Ausnahmen. Insbesondere ist auf Folgendes hinzuweisen:
- Nach § 5 Abs. 2 JArbSchG gilt das Verbot der Kinderarbeit u. a. nicht für eine Beschäftigung im Rahmen des Betriebspraktikums während der Vollzeitschulpflicht (zur Vollzeitschulpflicht siehe unten). Dabei handelt es sich um eine Veranstaltung der Schule zur Einführung in die Arbeitswelt und zur Erleichterung der Berufsfindung. Die Betriebe sollen deshalb den Schülern exemplarisch Einsichten in das Arbeits-, Berufs- und Wirtschaftsleben vermitteln und ihnen Gelegenheit geben, selbständig und nach Anleitung Informationen über Arbeitsplätze, Arbeitsvorgänge und Arbeitsbedingungen innerhalb des Betriebes zu sammeln. Eine Probearbeit, die über das berufsbezogene Praktikum der Schule hinausgeht, ist, ungeachtet ihrer Bezeichnung in der Praxis („Schnupperlehre“), verbotene Kinderarbeit!
- Nach § 5 Abs. 3 JArbSchG gilt das Verbot der Kinderarbeit nicht für die Beschäftigung von Kindern über 13 Jahre mit Einwilligung der Personensorgeberechtigten (Eltern), soweit die Beschäftigung leicht und für Kinder geeignet ist. In der Kinderarbeitsschutzverordnung sind allerdings die zulässigen Beschäftigungsmöglichkeiten für Kinder abschließend aufgezählt. Demnach dürfen diese in der gewerblichen Wirtschaft, also auch im Einzelhandel, ausschließlich mit dem Austragen von Zeitungen, Zeitschriften, Anzeigenblättern oder Werbeprospekten beschäftigt werden. Andere leichte Arbeiten dürfen Kindern nur im Haushalt, in der Landwirtschaft oder bei Vereinsaktivitäten aufgetragen werden.
- Kinder dürfen nicht mehr als zwei Stunden täglich, nicht nach 18.00 Uhr und vor 8.00 Uhr früh, sowie nicht vor und nicht während des Schulunterrichtes beschäftigt werden. Das Nähere regelt die Verordnung über den Kinderarbeitsschutz. Dort sind die zulässigen Beschäftigungsmöglichkeiten für Kinder abschließend geregelt.
- Darüber hinaus kann die zuständige Aufsichtsbehörde auf vorherigen schriftlichen Antrag der Eltern hin bewilligen, dass Kinder in Modeschauen und bei Aufnahmen von Ton- und Bildträgern wie bei Film- und Fotoaufnahmen gestaltend mitwirken. Allerdings dürfen Kinder über drei bis sechs Jahre nur maximal zwei Stunden täglich in der Zeit von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr und Kinder über sechs Jahre maximal drei Stunden in der Zeit von 8:00 Uhr bis 22:00 Uhr beschäftigt werden. Die Beschäftigung darf erst nach Empfang des Bewilligungsbescheides erfolgen.
Das Beschäftigungsverbot und die o. g. Ausnahmen gelten für Kinder, die der Vollzeitschulpflicht noch unterliegen. Diese endet nach (maximal) neun Schuljahren.
Kinder, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen, dürfen
- im Ausbildungsverhältnis bis zu 8 Stunden täglich und 40 Stunden in der Woche
- außerhalb einer Ausbildung nur mit leichten und für sie geeigneten Tätigkeiten, bis zu 7 Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.
b) Jugendliche
Nach der Definition des Jugendarbeitsschutzgesetzes ist Jugendlicher, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.
Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden allerdings weiterhin die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung (siehe oben), auch wenn sie das Alter von 15 Jahren bereits überschritten haben.
Jugendliche dürfen während der Schulferien für höchstens vier Wochen im Kalenderjahr mit bis zu acht Stunden täglich und maximal 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Soweit der Tarifvertrag Anwendung findet (siehe Vorbemerkung), ist von einer Höchstarbeitszeit von 37,5 Stunden auszugehen.
1.2. Arbeitszeiten und Pausen
- Jugendlichen müssen im Voraus feststehende Ruhepausen von angemessener Dauer gewährt werden. Diese müssen bei einer Arbeitszeit von mehr als 4 1/2 bis 6 Stunden 30 Minuten und bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden mindestens 60 Minuten betragen. Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten (vgl. § 11 Abs. 1 JArbSchG).
Die Ruhepausen müssen in angemessener zeitlicher Lage gewährt werden, frühestens 1 Stunde nach Beginn und spätestens 1 Stunde vor Ende der Arbeitszeit. Länger als 4 1/2 Stunden hintereinander dürfen Jugendliche nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden (vgl. § 11 Abs. 2 JArbSchG). - Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist den Jugendlichen eine ununterbrochene Freizeit von mindestens 12 Stunden zu gewähren (vgl. § 13 JArbSchG).
- Jugendliche dürfen nicht in der Nachtzeit von 20.00 bis 6.00 Uhr früh beschäftigt werden. Davon kann nur nach vorheriger Anzeige an die Aufsichtsbehörde (Gewerbeaufsichtsamt), so z. B. aus verkehrstechnischen Gründen, abgewichen werden (vgl. § 14 JArbSchG).
- Für Jugendliche gilt die 5-Tage-Woche (vgl. § 15 JArbSchG). An Samstagen dürfen Jugendliche zwar grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Dies gilt jedoch nicht für eine Beschäftigung in "offenen Verkaufsstellen oder Betrieben mit offenen Verkaufsstellen“ (vgl. § 16 Abs. 2 Nr. 2 JArbSchG). Allerdings sollen mindestens zwei Samstage im Monat beschäftigungsfrei bleiben. Werden Jugendliche am Samstag beschäftigt, ist ihnen die 5-Tage-Woche durch Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben Woche sicherzustellen; dies führt dazu, dass der freie Tag im Voraus zu gewähren ist.
Können die Jugendlichen am Samstag nicht acht Stunden beschäftigt werden, kann der Unterschied zwischen der tatsächlichen und der höchstzulässigen Arbeitszeit von acht Stunden an dem Tage bis 13.00 Uhr ausgeglichen werden, an dem die Jugendlichen freizustellen sind. Mit anderen Worten: Der Jugendliche darf an dem Freistellungstag die fehlenden Stunden bis 13.00 Uhr beschäftigt werden (vgl. § 16 Abs. 4 JArbschG). - An Sonntagen und Feiertagen dürfen Jugendliche in der Regel nicht beschäftigt werden. Auch am 24. und 31. Dezember ist nach 14.00 Uhr eine Beschäftigung Jugendlicher unzulässig (vgl. §§ 17, 18 JArbSchG).
1.3. Krankheit
Schüler und Studenten sind Beschäftigte. Sie haben daher wie andere Arbeitnehmer((GENDERNOTICE)) auch Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit.
1.4. Urlaub
Wie alle anderen Beschäftigten haben Schüler und Studenten Anspruch auf Urlaub, Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld, sofern sie die jeweiligen gesetzlichen bzw. tariflichen Voraussetzungen erfüllen. Diesbezüglich wird auf das HBE-Praxiswissen „Urlaub“ verwiesen. Bei Auszubildenden soll der Urlaub in der berufsschulfreien Zeit gegeben werden. Ist dies dem Arbeitgeber nicht möglich, so ist für jeden Berufsschultag, an dem die Berufsschule während des Urlaubs besucht wird, ein weiterer Urlaubstag zu gewähren.
1.5. Ärztliche Untersuchung
Grundsätzlich darf ein Jugendlicher, der in das Berufsleben eintritt, vom Arbeitgeber erst dann beschäftigt werden, wenn er eine vom Arzt ausgestellte Bescheinigung - Erstuntersuchung, die nicht älter als 14 Monate sein darf - vorlegt. Diese Pflicht zur Erstuntersuchung und zur Vorlage der Bescheinigung beim Arbeitgeber gilt aber nicht für eine geringfügige Beschäftigung. Sie ist auch nicht notwendig, wenn eine nicht länger als zwei Monate dauernde Beschäftigung mit Arbeiten, die leicht sind und von denen keine gesundheitlichen Nachteile für die Jugendlichen zu befürchten sind, ausgeübt wird (vgl. § 32 JArbSchG).
Ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung hat sich der Arbeitgeber die ärztliche Bescheinigung über eine Nachuntersuchung vorlegen zu lassen. Diese darf nicht länger als drei Monate zurückliegen. Der Jugendliche darf nach Ablauf von 14 Monaten nach Aufnahme der ersten Beschäftigung nicht weiterbeschäftigt werden, solange er die Bescheinigung nicht vorgelegt hat. Weitere jährliche Nachuntersuchungen sind dann allerdings freiwillig (vgl. § 33 JArbSchG).
Bei Wechsel des Arbeitgebers darf der neue Arbeitgeber den Jugendlichen erst nach Aushändigung der Bescheinigung über die Erstuntersuchung bzw. die erste Nachuntersuchung beschäftigen. Für sämtliche Untersuchungen ist der Jugendliche unter Fortzahlung der Bezüge und ohne Anrechnung auf den Jahresurlaub von der Arbeit freizustellen. Die Kosten der Untersuchung trägt der Freistaat Bayern.
1.6. Berufsschule und Prüfungen (vgl. §§ 9, 10 JArbSchG)
Der Arbeitgeber muss Jugendliche für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an den Prüfungen freistellen. Soweit der Manteltarifvertrag zur Anwendung gelangt, werden Auszubildende nach ihrer Wahl an dem der mündlichen, schriftlichen oder Fertigungsprüfung vorangehenden Arbeitstag freigestellt. Jugendliche Auszubildende unter 18 Jahren sind an dem Arbeitstag vor Beginn der Abschlussprüfung freizustellen.
Im Einzelnen darf der Arbeitgeber den Jugendlichen nicht beschäftigen
- vor einem vor 9.00 Uhr beginnenden Unterricht; dies gilt auch für Personen, die über 18 Jahre alt und noch berufsschulpflichtig sind,
- an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten einmal in der Woche,
- in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen; zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden wöchentlich sind zulässig.
Diese Berufsschulzeiten werden wie folgt auf die gesetzliche (!) Arbeitszeit angerechnet:
- Berufsschultage, wie oben beschrieben, mit 8 Stunden.
- Berufsschulwochen, wie oben beschrieben, mit 40 Stunden.
- Im Übrigen die Unterrichtszeit einschließlich der Pausen.
Zur Anrechnung siehe insbesondere auch das HBE-Praxiswissen „Anrechnung von Berufsschulzeiten“.
Das Bundesarbeitsgericht hat bereits mehrfach entschieden, dass trotz des eventuell geltenden Manteltarifvertrages bei Jugendlichen die Berufsschulzeit auf die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 40 Stunden angerechnet wird. Ist also beispielsweise ein Berufsschultag mit 8 Stunden auf die Arbeitszeit anzurechnen, so verbleiben für eine betriebliche Ausbildung noch (40 minus 8 =) 32 Stunden und nicht lediglich (37,5 minus 8 =) 29,5 Stunden.
- Bezüglich der Anrechnung von Berufsschulzeiten volljähriger Auszubildender auf die Arbeitszeit gilt Folgendes:
- Eine Beschäftigung von volljährigen berufsschulpflichtigen Auszubildenden vor einem vor 9.00 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht ist unzulässig.
- Volljährige berufsschulpflichtige Auszubildende sind auch dann im Anschluss an den Berufsschulunterricht zur Arbeit im Betrieb verpflichtet, wenn der Berufsschultag mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten gedauert hat. Diese Regelung gilt auch für planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen, denn: Da eine ausdrückliche Anrechnungsvorschrift für volljährige Auszubildende fehlt, ist nunmehr bei erwachsenen Auszubildenden die tatsächliche Unterrichtszeit zuzüglich der Pausen und der Wegezeit von der Berufsschule in den Betrieb auf die gesetzliche Arbeitszeit von (8 Stunden x 6 Arbeitstage =) 48 Stunden pro Woche anzurechnen.
1.7. Sonstiges
- Bei Minderjährigen (Alter unter 18 Jahren) empfiehlt es sich, den Arbeitsvertrag von den Eltern mit unterzeichnen zu lassen und/oder vom Minderjährigen eine schriftliche Erklärung der gesetzlichen Vertreter (beide Eltern) zu verlangen, dass der Schüler die generelle Ermächtigung zum Eingehen von Arbeitsverhältnissen besitzt. Darüber hinaus empfiehlt es sich immer, bei Beschäftigung von Schülern und Studenten die hierfür üblichen Vertragsformulare des HBE, speziell für Aushilfen und Teilzeitkräfte zu benutzen.
- Jeder Arbeitgeber, der Jugendliche beschäftigt, ist verpflichtet, einen Abdruck des Jugendarbeitsschutzgesetzes und die Anschrift des zuständigen Gewerbeaufsichtsamtes im Betrieb auszulegen oder auszuhändigen.
- Weiterhin hat ein Arbeitgeber, der mindestens drei Jugendliche im Betrieb beschäftigt, einen Aushang über Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Pausen an geeigneter Stelle im Betrieb anzubringen
- Schließlich ist ein Verzeichnis der bei dem Arbeitgeber beschäftigten Jugendlichen mit Namen, Geburtsdatum und Anschrift zu führen, in dem das Datum des Beginns der Beschäftigung enthalten ist. Dieses Verzeichnis ist der zuständigen Behörde, im Regelfall dem Gewerbeaufsichtsamt, auf Verlangen vorzulegen.
2. Steuerrecht (Lohnsteuer)
Die Beschäftigung von Schülern und Studenten, sei es zu deren Ausbildung, sei es als Aushilfskraft oder auf Dauer, unterliegt grundsätzlich der Steuerbehandlung wie bei einem gewöhnlichen Arbeitnehmer. Die Vergütung ist steuerpflichtiges Arbeitsentgelt.
Soweit die Voraussetzungen für die Lohnsteuerpauschalierung erfüllt sind, kann die Lohnsteuer pauschaliert werden (vgl. HBE-Praxiswissen „Geringfügige Beschäftigung und Gleitzonenbeschäftigung“). Soweit die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen, die Besteuerung also unter Vorlage der Lohnsteuerkarte vorzunehmen ist, ist die allgemeine Lohnsteuertabelle anzuwenden.
3. Sozialversicherung
3.1. Schüler
- Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung Für Schüler gibt es, mit Ausnahme der geringfügigen Beschäftigung (vgl. HBE-Praxiswissen „Geringfügige Beschäftigung und Gleitzonenbeschäftigung“) keine Tatbestände versicherungsfreier Beschäftigungen.
Soweit eine geringfügige Beschäftigung vorliegt, sind die diesbezüglichen Besonderheiten zu beachten. So ist z. B. auch eine zwischen dem Abitur und dem Beginn des Studiums aufgenommene, zeitlich befristete Beschäftigung zulässig, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschäftigte nach dem Ende der Beschäftigung bis zum Studienbeginn eine weitere Beschäftigung aufnehmen wird; Anhaltspunkte für die Annahme des Gegenteils müssen positiv festgestellt werden. Denn nach Ansicht des Bundessozialgerichtes ist in einem derartigen Fall eine Berufsmäßigkeit, die eine kurzfristige geringfügige Beschäftigung ausschließen würde, nicht gegeben. - Arbeitslosenversicherung Schüler in einer Ausbildung an allgemeinbildenden Schulen (Grund- oder Volksschule, Realschule, Gymnasium) werden für die Dauer ihrer Ausbildung von der Versicherungspflicht freigestellt.
Die Versicherungsfreiheit besteht für die Dauer der Ausbildung, so dass z. B. Beschäftigungen, die zur Vorbereitung oder Ergänzung des Studiums ausgeübt werden, grundsätzlich der Versicherungspflicht unterliegen. - Unfallversicherung In die gesetzliche Unfallversicherung ist auch die Beschäftigung von Schülern mit einbezogen. Die Einbeziehung erfolgt über die Anmeldung der Lohnsumme bei der Berufsgenossenschaft und vermittelt diesem Personenkreis auch bei nur geringfügiger oder befristeter Beschäftigung einen ausreichenden Versicherungsschutz.
3.2. Studenten
- Grundsätzliches zur Sozialversicherung
Studenten unterliegen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung der Versicherungs- und Beitragspflicht, unabhängig davon, ob sie eine entgeltliche Beschäftigung ausüben oder nicht. Während des Studiums gibt es verschiedene Möglichkeiten, krankenversichert zu sein: - Familienversicherung
Studierende sind bei ihren Eltern ohne weitere Zahlungen in der Kranken- und Pflegeversicherung mitversichert und erhalten sämtliche Leistungen der Krankenkasse. Voraussetzung für eine solche Familienversicherung ist es, dass sie regelmäßig keine Einnahmen von mehr als 538,00 Euro (bzw. bis 31.12.2023 520,00 Euro) pro Monat erzielen und nicht älter als 25 Jahre sind. Die Altersgrenze verlängert sich um die Zeit des geleisteten Wehr- oder Ersatzdienstes. Bei Aufnahme einer Arbeitstätigkeit mit einem Arbeitsentgelt von regelmäßig mehr als 538,00 Euro (bzw. bis 31.12.2023 520,00 Euro) pro Monat (das Überschreiten für lediglich 2 Monate im Kalenderjahr ist noch unschädlich), fällt der Student aus der Familienversicherung. Er muss sich dann anderweitig krankenversichern. - Studentische Krankversicherung
Mit dem 25. Geburtstag, bei Wehr- oder Ersatzdienst entsprechend später (siehe oben), endet die Familienversicherung. Im Anschluss daran besteht die Möglichkeit, eine studentische Krankenversicherung zu beantragen. Diese besteht bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters, längstens bis zum Ende des Semesters, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird. Die Beiträge für die studentische Krankenversicherung werden einheitlich für alle gesetzlichen Krankenkassen vom Bundesministerium für Gesundheit festgelegt. - Freiwillige Krankenversicherung
Mit dem Ende des Semesters, in dem der Student seinen 30. Geburtstag feiert, endet auch die studentische Krankenversicherung. Nun besteht die Möglichkeit, sich bis zum Ende des Studiums freiwillig zu versichern. - Private Krankenversicherung
Selbstverständlich kann sich der Student auch von der Versicherungspflicht befreien lassen und sich beispielsweise privat versichern. Diese Entscheidung sollte allerdings sorgfältig abgewogen werden. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden und gilt für die gesamte Dauer des Studiums.
- Der jobbende Student
Üben Studenten während des Studiums und/oder den Semesterferien eine entgeltliche Arbeitstätigkeit aus, ergeben sich (folgende) Besonderheiten: - Geringfügige Beschäftigung
Solange der Student lediglich eine geringfügige Beschäftigung ausübt, unabhängig davon, ob sie geringfügig entlohnt ist oder kurzfristig ist, fallen auch keine Sozialversicherungsbeiträge zusätzlich an (vgl. HBE-Praxiswissen „Geringfügige Beschäftigung und Beschäftigung im Übergangsbereich“). - Mehr als geringfügige Beschäftigung
Wird die Verdienstgrenze von 538,00 Euro überschritten, ist zwischen einer Beschäftigung im Übergangsbereich (bis 2.000,00 Euro) und einer darüber hinausgehenden, in vollem Umfang sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zu unterscheiden. Bezüglich der sogenannten Gleitzonenbeschäftigung ist ebenfalls auf das Praxiswissen „Geringfügige Beschäftigung und Beschäftigung im Übergangsbereich“ zu verweisen.
Die Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, nicht jedoch in der Rentenversicherung, setzt voraus, dass der Student seinem Erscheinungsbild nach auch ein solcher bleibt. Ob dies der Fall ist, kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes nicht anhand fester zeitlicher Grenzen beurteilt werden. Vielmehr gibt das Bundessozialgericht ganz bewusst einer Prüfung des Einzelfalls den Vorrang.
Allerdings hat sich in der Praxis und auch in der Rechtsprechung ein vorläufiger Richtwert von 20 Stunden Wochenarbeitszeit (für Arbeit während des Studiums) eingependelt: Solange der Student während des Semesters eine Arbeitszeit von 20 Stunden wöchentlich nicht überschreitet, wird im Regelfall davon auszugehen sein, dass er seinem Erscheinungsbild nach weiter Student ist. Damit bleibt es bei der Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
Während der von Studienanforderungen freien Semesterferien besteht unabhängig vom Umfang der Tätigkeit (mit Ausnahme der Rentenversicherung) keine Versicherungspflicht. Der Student kann deshalb während der Semesterferien die 20 Wochenstunden (die hier nicht gelten) überschreiten. Bei einem Verdienst von regelmäßig mehr als 450,00 Euro pro Monat fallen Studenten aus der Familienmitversicherung heraus (siehe oben). Sie müssen sich dann selbst krankenversichern.
Bestehen Zweifel darüber, ob der Student seinem Erscheinungsbild nach noch Student ist oder nicht, sollte sich der Arbeitgeber mit der Einzugsstelle in Verbindung setzen und bis auf weitere Beiträge abführen. Die Beitragseinzugsstelle hat dann auf Antrag oder bei entsprechenden Anhaltspunkten auch von sich aus eine nähere Prüfung des Einzelfalls vorzunehmen und zu entscheiden, ob Versicherungs- und Beitragspflicht besteht.
In die gesetzliche Unfallversicherung ist auch die Beschäftigung von Studenten, gleichgültig, ob sie versicherungsfrei oder versicherungspflichtig erfolgt, stets einbezogen. Die Einbeziehung erfolgt über die Anmeldung der Lohnsumme bei der Berufsgenossenschaft und vermittelt diesem Personenkreis auch bei nur geringfügiger oder befristeter Beschäftigung einen ausreichenden Versicherungsschutz.
4. Vermögenswirksame Leistungen
Schüler, Auszubildende und Studenten können ebenso wie andere Arbeitnehmer vermögenswirksam sparen, auch wenn sie nur kurze Zeit arbeiten. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die gesetzlichen und tarifvertraglichen Voraussetzungen erfüllt sind. In der Regel wird schon aufgrund der Wartezeit von sechs Monaten ein Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen ausscheiden.
5. Anschriften der Gewerbeaufsichtsämter
Über alle im Zusammenhang mit dem Jugendarbeitsschutzgesetz auftretenden Fragen erteilen die Gewerbeaufsichtsämter Auskunft:
Gewerbeaufsichtsamt Augsburg
Morellstraße 30 d
86159 Augsburg
Telefon 0821 327-01
Telefax 0821 327- 2700
Gewerbeaufsichtsamt Coburg
Oberer Bürglaß 34 - 36
96450 Coburg
Telefon 09561 7419-0
Telefax 09561 7419-100
Gewerbeaufsichtsamt Landshut Gestütstraße 10
84028 Landshut
Telefon 0871 808-01
Telefax 0871 808-1799
Gewerbeaufsichtsamt München
Heßstraße 130
80797 München
Telefon 089 2176-1
Telefax 089 2176-3102
Gewerbeaufsichtsamt Nürnberg
Roonstraße 20
90429 Nürnberg
Telefon 0911 928-0
Telefax 0911 928-2999
Gewerbeaufsichtsamt Regensburg Ägidienplatz 1
93047 Regensburg
Telefon 0941 5680-0
Telefax 0941 5680-1799
Gewerbeaufsichtsamt Würzburg
Georg-Eydel-Straße 13
97082 Würzburg
Telefon 0931 380-00
Telefax 0931 380-1803
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Ihre Ansprechpartner in den HBE-Geschäftsstellen finden Sie unter www.hv-bayern.de.
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