Als Unternehmer schließen Sie im Laufe Ihres Geschäftslebens eine Vielzahl von Kaufverträgen und Werkverträgen mit Ihren Lieferanten und Kunden. Immer wieder werden dabei mangelhafte Artikel ge- bzw. verkauft oder hergestellt und es entstehen Gewährleistungs- und Rückabwicklungsprobleme.
Als Zwischenstation zwischen Lieferant und Kunde sind Sie dabei der besonderen Situation ausgesetzt, sich mit beiden Seiten arrangieren zu müssen – den Kunden zufriedenzustellen, aber auch Ihre Rechte gegenüber dem Lieferanten durchzusetzen.
Bei diesen vielschichtigen Problemen im Gewährleistungsrecht berät Sie der HBE umfassend und bietet Ihnen auch an, Sie außergerichtlich gegenüber Ihren Vertragspartnern bzw. deren Anwälten zu vertreten, um kostengünstige und sachgerechte Lösungen zu finden.
Hinweis zu den Downloads
Die Downloads können Musterverträge beinhalten, welche standardisierte Vorschläge darstellen. Vor Verwendung sollen diese deshalb aufmerksam gelesen und auf eine Verwendbarkeit im konkreten Einzelfall überprüft werden. Bei eventuellen Ergänzungen oder Abänderungen helfen Ihnen die Spezialisten in den Bezirken des HBE gerne weiter.
Für den Fall der Mangelhaftigkeit einer Sache stehen dem Käufer umfassende Gewährleistungsrechte gemäß §§ 437 ff. BGB zu. Für fehlerfreie Ware besteht jedoch kein Rücktritts- oder Umtauschrecht, wenn der Verkäufer ein solches nicht freiwillig einräumt.
Das Ausstellen von Gutscheinen wird im Einzelhandel immer beliebter und verbreiteter. Eine gesetzliche Definition für Gutscheine gibt es nicht. Ein Gutschein beinhaltet regelmäßig das Recht, sich eine Ware oder Dienstleistung des Ausstellers auszusuchen, die dem im Gutschein angegebenen Wert entspricht.
Am 25. Mai 2018 ist die neue EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) in Kraft getreten. Hierdurch ergeben sich vielfältige neue Anforderungen in Bezug auf alle datenschutzrechtlichen Aspekte, insbesondere im Rahmen der Verarbeitung personenbezogener Daten. Kernpunkt der DS-GVO ist die Normierung eines Verbotes mit Erlaubnisvorbehalt für die Verarbeitung personenbezogener Daten. D. h., dass personenbezogene Daten immer nur dann verarbeitet werden dürfen, wenn hierfür eine ausdrücklich in Art. 6 Abs. 1 DS-GVO genannte Bedingung erfüllt ist. Anderenfalls ist die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtswidrig.
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