Seit 1. Januar 2011 gilt die (neue) Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (DGUV Vorschrift 2) in Kraft.
Seit 1. Januar 2011 gilt die Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte((GENDERNOTICE)) und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (DGUV Vorschrift 2), welche die Vorgängervorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (BGV A 2) ablöste.
Diesen grundlegenden Vorschriftentext einschließlich der Anlagen finden Sie im Internet unter: http://www.dguv.de/medien/inhalt/praevention/vorschriften_regeln/dguv-vorschrift_2/downloads/dguv_v2_hand.pdf.
Mit dieser Unfallverhütungsvorschrift haben sich die Regeln zur arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung in den Betrieben vereinfacht. Mit der DGUV Vorschrift 2 gibt es erstmals für Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand eine einheitliche und gleich lautende Konkretisierung des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG).
Für die Mitgliedsunternehmen der BGHW ergeben sich seither sowohl bei der Kleinbetriebsbetreuung als auch bei der Regelbetreuung der Großunternehmen folgende Grundsätze:
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Das wesentliche Element der DGUV Vorschrift 2 ist die Neukonzeption der Regelbetreuung für Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten. Die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung setzt sich aus zwei Komponenten zusammen:
Durch die Einführung von drei Gruppen bei der Grundbetreuung wird sichergestellt, dass für vergleichbare Betriebe identische Grundanforderungen bestehen. Dies erfolgt auf Basis der Zuordnung der Unternehmen zu bestimmten Wirtschaftszweigen. Die Mitgliedsunternehmen der BGHW sind dabei den Gruppen II bzw. III zugeordnet.
Der betriebsspezifische Teil stellt sicher, dass der Betreuungsumfang passgenau den betrieblichen Erfordernissen entspricht. Ausgangspunkt sind stets die im jeweiligen Betrieb vorhandenen Arbeitsbedingungen und Gefährdungen. Statt der Vorgabe pauschaler Einsatzzeiten für den Betreuungsumfang - die bisher zudem zwischen den Unfallversicherungsträgern stark variierten - richtet sich der Betreuungsbedarf durchgängig nach den tatsächlich vorliegenden betrieblichen Gefährdungen und Bedürfnissen. Die konkreten Aufgaben für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung werden auf der Grundlage detaillierter Leistungskataloge ermittelt. Daraus sind der notwendige Zeitaufwand und die personellen Ressourcen für den Betrieb abzuleiten.
Wesentliches Element der DGUV Vorschrift 2 im Rahmen der Kleinbetriebsbetreuung ist, dass ausschließlich Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten die alternative bedarfsorientierte Betreuung wählen können.
Die alternative bedarfsorientierte Betreuung wird, wie bisher auch schon, durch einen Fernlehrgang der BGHW absolviert und stellt eine echte Wahlmöglichkeit zur Regelbetreuung dar. Sie wird daher als „alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung“ bezeichnet. Dieser Fernlehrgang stellt für Kleinbetriebe eine echte Vereinfachung dar, weil hier die Eigenverantwortlichkeit des Unternehmens gestärkt wird. Statt starrer Vorschriften hat der Unternehmer rechtlichen Spielraum, um seinen Beratungsbedarf selbst erkennen und bestimmen zu können.
Der Fernlehrgang ist speziell für kleinere Unternehmen im Einzelhandel erstellt worden und informiert über wichtige Aspekte des Gesundheitsschutzes und der Arbeitssicherheit im Betrieb, wobei er auch die notwendigen arbeitsmedizinischen Inhalte berücksichtigt.
Der Fernlehrgang ist so konzipiert, dass die Teilnehmer ihn bei freier Zeiteinteilung und ortsunabhängig absolvieren können. Die freie Zeiteinteilung ermöglicht es dem Unternehmer, die Bearbeitung in Zeiträume mit geringerer Arbeitsdichte zu verlegen. Im Abstand von fünf Jahren erfolgt eine entsprechende Fortbildung.
Die Stärke dieser Wahlmöglichkeit liegt darin, dass der Unternehmer selbst durch diese Maßnahme aktiv in den Arbeitsschutz eingebunden wird. Der Fernlehrgang versetzt ihn in die Lage, selbständig seine Betriebsabläufe zu prüfen, Gefahren zu erkennen und Maßnahmen zu ergreifen. Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit können in kleinen Unternehmen nicht ständig vor Ort sein. Der Unternehmer jedoch ist in der Regel fast immer im Betrieb. Er kennt die Arbeitsabläufe und seine Mitarbeiter. Er kann sofort und unmittelbar eingreifen, wenn er Mängel erkennt. Der Fernlehrgang führt den Teilnehmer dabei Schritt für Schritt und leicht nachvollziehbar zu den grundlegenden Themen des Arbeitsschutzes im Einzelhandel.
Regelbetreuung für Kleinunternehmen bedeutet, dass der Unternehmer – wie bei Großbetrieben auch – für seinen Betrieb einen Betriebsarzt und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt. Es handelt sich dabei um eine Dienstleistung, die er in der Regel bei einem überbetrieblichen Dienst oder bei selbständigen Arbeitsmedizinern oder Fachkräften für Arbeitssicherheit einkauft. Diese führen nach den Vorgaben des Unternehmers die staatlich geregelten Aufgaben nach §§ 3 und 6 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) durch.
Die Aufteilung der empfohlenen Einsatzzeiten richtet sich nach der Einsatztabelle der DGUV Vorschrift 2.
Die Unfallverhütungsvorschrift verweist hinsichtlich der Berechnung der Anzahl der Beschäftigten auf § 6 Abs. 1 Satz 4 des Arbeitsschutzgesetzes. Danach sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 (dazu gehören auch geringfügig Beschäftigte!) und mit nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Teilzeitbeschäftigte mit einer Arbeitszeit von mehr als 30 Stunden pro Woche werden damit bereits mit 1,0 berücksichtigt. Darüber hinaus wird bei der Berechnung der Zahl der Beschäftigten auf jährliche Durchschnittszahlen abgestellt.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Ihre Ansprechpartner in den HBE-Geschäftsstellen finden Sie unter www.hv-bayern.de.
