Wir suchen für die Rechtsabteilung in unserer Geschäftsstelle Nürnberg ab Frühsommer 2024 einen engagierten Volljuristen (m/w/d) in Vollzeit. Es ...
Der Umsatz im bayerischen Einzelhandel ist im Januar 2024 gegenüber dem Vorjahresmonat nominal um 2,5 Prozent gestiegen. Nach Preisbereinigung liegt ...
Mit der Qualität des Verkaufspersonals steht und fällt der Erfolg in Ihrem Geschäft. Deshalb muss die Technik der Verkaufsgesprächsführung immer ...
Hohe Nachzahlungen, geänderte Lizenzverträge oder ungerechtfertigte Gebührenforderungen: Immer wieder berichten Händler über Ärger mit der GEMA. ...
Ein Arbeitnehmer, dem wegen eines nicht vertragsgerechten Verhaltens gekündigt werden soll, muss zunächst abgemahnt werden. Dies gilt insbesondere ...
Hinweis zu den Downloads
Die Downloads können Musterverträge beinhalten, welche standardisierte Vorschläge darstellen. Vor Verwendung sollen diese deshalb aufmerksam gelesen und auf eine Verwendbarkeit im konkreten Einzelfall überprüft werden. Bei eventuellen Ergänzungen oder Abänderungen helfen Ihnen die Spezialisten in den Bezirken des HBE gerne weiter.
Wenn Musik im öffentlichen Raum - dazu zählen auch Websites - genutzt wird, müssen Gebühren und Vergütungen an Verwertungsgesellschaften abgeführt werden. Hier werden Urheberrechte von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern berührt: Den Schöpfern der Werke steht das alleinige Verwertungsrecht zu. Die öffentliche Musikwiedergabe ist daher gebührenpflichtig. Erhoben werden die Gebühren von der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA).
Die geltenden Regelungen zur geringfügigen Beschäftigung betreffen sowohl Bereiche in der gewerblichen Wirtschaft und in Privathaushalten sowie die Beschäftigung im sogenannten „Übergangsbereich“ (bisher „Gleitzone“).
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