Werbung ist im Einzelhandel unerlässlich, um potentielle Kunden auf das eigene Angebot aufmerksam zu machen. Allerdings ist Werbung nicht in jeder Form zulässig. Der HBE berät Sie daher über rechtswirksame Werbeaussagen und -anzeigen.
Sie können den Spezialisten des HBE eine beabsichtigte Werbung vorab vorlegen und prüfen lassen. Kommt es wegen einer Wettbewerbshandlung gleichwohl zu Auseinandersetzungen, vertritt Sie der HBE außergerichtlich gegenüber Ihrem Mitbewerber sowie in der Einigungsstelle vor der Industrie- und Handelskammer zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten, um die Angelegenheiten außerhalb der Justiz kostengünstig zu regeln. Ferner verfolgt der HBE Wettbewerbsverstöße von Marktteilnehmern und sorgt so dafür, dass Sie keinen Nachteil gegenüber Mitbewerbern haben.
Hinweis zu den Downloads
Die Downloads können Musterverträge beinhalten, welche standardisierte Vorschläge darstellen. Vor Verwendung sollen diese deshalb aufmerksam gelesen und auf eine Verwendbarkeit im konkreten Einzelfall überprüft werden. Bei eventuellen Ergänzungen oder Abänderungen helfen Ihnen die Spezialisten in den Bezirken des HBE gerne weiter.
In Bayern gilt das Ladenschlussgesetz des Bundes (LadSchlG). Danach müssen Verkaufsstellen, d.h. Ladengeschäfte aller Art sowie sonstige Verkaufsstände an Sonn- und Feiertagen und montags bis samstags ab 20:00 Uhr und bis 06:00 Uhr geschlossen sein (§ 3 Lad-SchlG). Das Gesetz sieht hierzu Ausnahmen vor. Im Zusammenhang mit verkaufsfördernden Aktionen stellt sich immer wieder die Frage, unter welchen Voraussetzungen vom Ladenschlussgesetz abgewichen werden darf und was dabei rechtlich zu beachten ist.
Zum 01. April 2016 traten die neuen Vorschriften des VSBG in Kraft. Damit wurden die europäischen Vorgaben der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ADR-Richtlinie) in nationales Recht umgesetzt. Die ADR-Richtlinie und das VSBG als nationales Umsetzungsgesetz dürfen nicht mit der ODR-Verordnung verwechselt werden, die ebenfalls neue Informationspflichten vorsieht. Die ODR-Verordnung gilt für Online-Händler, während die Vorgaben der ADR-Richtlinie auch von Händlern beachtet werden müssen, die ausschließlich stationär tätig sind.
Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig Waren oder Leistungen anbietet oder gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise).
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