In jedem Betrieb mit mindestens fünf Arbeitnehmern kann ein Betriebsrat gewählt werden. Was für Rechte ein Betriebsrat hat und wie die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu erfolgen hat, wird durch das Betriebsverfassungsrecht geregelt.
Fragestellungen ergeben sich hier immer wieder bei der ordnungsgemäßen Durchführung der Betriebsratswahl, den Schulungsansprüchen einzelner Betriebsräte, dem Umfang von Mitbestimmungsrechten, der Verhandlung von Betriebsvereinbarungen oder der Einsetzung einer Einigungsstelle.
In dieser komplexen Materie berät und vertritt der HBE seine Mitgliedsunternehmen durch außergerichtliche Beratung und praxisorientierte Hilfestellungen bis hin zur gerichtlichen Vertretung vor den Arbeitsgerichten in allen Instanzen.
Hinweis zu den Downloads
Die Downloads können Musterverträge beinhalten, welche standardisierte Vorschläge darstellen. Vor Verwendung sollen diese deshalb aufmerksam gelesen und auf eine Verwendbarkeit im konkreten Einzelfall überprüft werden. Bei eventuellen Ergänzungen oder Abänderungen helfen Ihnen die Spezialisten in den Bezirken des HBE gerne weiter.
Die Überwachung von Mitarbeitern wirft eine Reihe von Fragen auf. Insbesondere die übliche Praxis der Videoüberwachung im Einzelhandel hat dazu geführt, die Frage nach der rechtlichen Zulässigkeit zu stellen. Vor dem Hintergrund, dass aufgrund der jährlichen erheblichen Inventurverluste im deutschen Einzelhandel der Einsatz von Videokameras geradezu unerlässlich ist, soll dieses Praxiswissen nachfolgend die rechtlichen Rahmenbedingungen der Mitarbeiterkontrolle darstellen und einer rechtlichen Bewertung zuführen.
Die regelmäßige Amtszeit des Betriebsrats beträgt vier Jahre. Die Amtszeit endet spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem die regelmäßigen Betriebsratswahlen stattfinden, unabhängig davon, ob bereits ein neuer Betriebsrat besteht.
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