Praxiswissen
Stand 02 / 20253 MinutenNur für Mitglieder

Zustellung von Schriftstücken

Abmahnungen und Kündigungen sind erst wirksam, wenn sie dem Arbeitnehmer zugegangen sind – sie gelten daher als zugangsbedürftige Erklärungen.

Recht, Arbeit & Soziales Arbeitsrecht Beendigung von Arbeitsverhältnissen

Warum ist der Nachweis des Zugangs eines Schreibens so wichtig?

Abmahnungen und Kündigungen sind sogenannte zugangsbedürftige Willenserklärungen. Dies bedeutet, dass sie erst dann Wirksamkeit entfalten, wenn sie dem Arbeitnehmer((GENDERNOTICE)) zugegangen sind.

Dafür ist es nach der Rechtsprechung allerdings ausreichend, dass sie „so in den Bereich des Empfängers gelangen, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis nehmen“ zu können.

Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Kündigung/Abmahnung 

  • dem Arbeitnehmer persönlich ausgehändigt wird (wobei dieser nicht zu einer schriftlichen Bestätigung des Empfangs verpflichtet ist), oder 
  • in den Briefkasten eingeworfen wird. (Erfolgt der Einwurf allerdings außerhalb postüblicher Zustellungszeiten, so geht das entsprechende Schreiben dem Arbeitnehmer erst dann zu, wenn erneut mit dem Zugang entsprechender Schreiben durch die Post gerechnet werden muss.)
Möchten Sie weiterlesen?

Bitte melden Sie sich an, um den vollständigen Artikel zu sehen.

Sie sind noch kein HBE-Mitglied?

Oder Sie sind bereits HBE-Mitglied, haben aber noch keinen Zugang?

Sicherstellung des Zugangs

Entsprechende Schreiben werden oftmals als Einschreiben oder als Einschreiben/Rückschein versandt. Beide Wege können einen Zugang des jeweiligen Schreibens nicht garantieren und scheiden deshalb als Beweismittel unter Umständen aus:

Das (bloße) Einschreiben bestätigt lediglich, dass das Schreiben der Post übergeben wurde; es bestätigt jedoch nicht, dass diese es dem Empfänger ausgehändigt hat.

Ebenso verhält es sich bei einem Einschreiben/Rückschein, falls der Postbote den Empfänger an dessen Wohnsitz nicht antrifft. Zwar hinterlässt er (üblicherweise) dort eine Benachrichtigung darüber, dass für den Empfänger ein Einschreiben auf der Post lagert. Dieses Einschreiben geht dem Empfänger jedoch so lange nicht zu, solange dieser es auf der Post nicht abholt. Damit kann durch Untätigkeit des Empfängers letztlich der Zugang eines entsprechenden Schreibens verhindert werden.

Welche Möglichkeiten der Zustellung bestehen?

Sie haben die Möglichkeit zwischen folgenden Zustellungsarten:

Einwurf-Einschreiben

Hierbei wirft der Mitarbeiter der Post die Sendung entweder in den Briefkasten oder das Postfach des Empfängers ein. Gleichzeitig bestätigt er den Einwurf auf einem Auslieferungsbeleg. Vom Call Center kann eine kostenpflichtige Kopie des Auslieferungsbeleges als Beweis des Zuganges angefordert bzw. der Sendungsstatus im Internet abgefragt werden. 

Das Einwurf-Einschreiben ist das richtige, 

  • wenn es genügt, zu wissen, dass der Brief ausgeliefert wurde und die Unterschrift des Empfängers nicht benötigt wird, 
  • wenn bekannt ist, dass der Empfänger der Sendung selten zuhause ist, oder 
  • wenn die Vorteile eines Einschreibens preiswert genutzt werden sollen. 

Zu beachten ist allerdings Folgendes: 

Nach jüngerer Rechtsprechung, unter anderem dem Landesarbeitsgericht München, wird zum Teil die Ansicht vertreten, dass der Auslieferungsbeleg kein ausreichender Beweis für den Zugang des Arbeitgeberschreibens sei. Um derartige Rechtsprobleme zu vermeiden, bietet es sich als sicherste Variante der Zustellung an, das Arbeitgeberschreiben im Betrieb gegen Quittierung zu übergeben oder aber einen Boten mit dem Einwurf in den Briefkasten des Beschäftigten zu beauftragen (vgl. Bote).

Übergabe-Einschreiben

In diesem Fall übergibt der Mitarbeiter der Post dem Empfänger die für ihn bestimmte Sendung gegen Unterschriftsleistung. Damit wird die Übergabe dokumentiert.

Nachnahme

Hierbei handelt es sich um die vom Empfänger dokumentierte Übergabe plus Zahlungseinzug.

In Verbindung mit Übergabe-Einschreiben oder Nachnahme stehen darüber hinaus folgende Briefzusatzleistungen zur Verfügung:

  • Rückschein: Ein Beleg, der nach Auslieferung als Dokumentation zu erhalten ist. 
  • Eigenhändig: Dies stellt die persönliche Übergabe an den Empfänger sicher.

Soll ein Einschreiben oder eine Nachnahme abgesandt werden, so bedarf es dafür eines sogenannten Barcode-Labels, das grundsätzlich bei der Postfiliale zu erhalten ist. Der Barcode-Label wird auf den Briefumschlag der Sendung geklebt und die gewünschte(n) Leistung(en) angekreuzt. Eine weitere Kennzeichnung ist nicht mehr notwendig. Die Angabe der Briefzusatzleistung(en) oberhalb der Anschrift des Empfängers entfällt ebenfalls.

Das Barcode-Label besteht aus mehreren Abschnitten. Entscheidend ist der große obere Abschnitt. Dieser wird einfach auf den Briefumschlag des Einschreibens oder der Nachnahmesendung aufgeklebt.

Wenn ein Einschreiben oder eine Nachnahme mit Rückschein versandt wird, ist es notwendig, eine der Identnummern (Zahlenstreifen) aus dem unteren Abschnitt des Barcode-Labels in das Feld „Einlieferungs-Nummer“ des Rückscheins einzukleben. Die Einlieferung wird dann von dem Mitarbeiter der Post auf dem Einlieferungsbeleg bestätigt.

Schon drei Tage nach der Einlieferung kann unter der Service-Nummer 0228 4333112 in der Zeit von Montag bis Freitag von 8.00 bis 18.00 Uhr in dem Call Center der Post nachgefragt werden, ob die Sendung ausgeliefert wurde. Darüber hinaus kann von dem Call Center eine kostenpflichtige Kopie des Auslieferungsbeleges angefordert werden.

Bote

Die sicherste Möglichkeit ist nach wie vor, dem Empfänger das Schriftstück persönlich (im Betrieb) auszuhändigen, oder es durch einen Boten in dessen Briefkasten einzuwerfen. Ob der Empfänger seinen Briefkasten und das entsprechende Schriftstück öffnet bzw. liest, ist für den Zugang des Schreibens unerheblich. Das Schriftstück geht dem Empfänger in jedem Fall damit zu.

Ihre Ansprechpartner zu diesem Thema

ms
ms
Dr. Melanie Eykmann
Bezirksgeschäftsführerin
Themen: Recht, Arbeit & Soziales Arbeitsrecht Beendigung von Arbeitsverhältnissen
Daten­schutz­ein­stel­lun­gen

Diese Webseite nutzt externe Medien, wie z.B. Karten und Videos, und externe Analysewerkzeuge, welche alle dazu genutzt werden können, Daten über Ihr Verhalten zu sammeln. Dabei werden teils auch Cookies gesetzt. Die Einwilligung zur Nutzung der Cookies & Erweiterungen können Sie jederzeit anpassen bzw. widerrufen. Technisch notwendige Cookies sind immer aktiv.
Eine Übersicht zu den Cookies, Analysewerkzeugen und externen Medien finden Sie in unseren Datenschutzinformationen.

Welche optionalen Cookies bzw. Erweiterungen möchten Sie erlauben?