Abmahnungen und Kündigungen sind erst wirksam, wenn sie dem Arbeitnehmer zugegangen sind – sie gelten daher als zugangsbedürftige Erklärungen.
Abmahnungen und Kündigungen sind sogenannte zugangsbedürftige Willenserklärungen. Dies bedeutet, dass sie erst dann Wirksamkeit entfalten, wenn sie dem Arbeitnehmer((GENDERNOTICE)) zugegangen sind.
Dafür ist es nach der Rechtsprechung allerdings ausreichend, dass sie
„so in den Bereich des Empfängers gelangen, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung
Kenntnis nehmen“ zu können.
Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Kündigung/Abmahnung
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Entsprechende Schreiben werden oftmals als Einschreiben oder als Einschreiben/Rückschein versandt. Beide Wege können einen Zugang des jeweiligen Schreibens nicht garantieren und scheiden deshalb als Beweismittel unter Umständen aus:
Das (bloße) Einschreiben bestätigt lediglich, dass das Schreiben der Post übergeben wurde;
es bestätigt jedoch nicht, dass diese es dem Empfänger ausgehändigt hat.
Ebenso verhält es sich bei einem Einschreiben/Rückschein, falls der Postbote den Empfänger an dessen Wohnsitz nicht antrifft. Zwar hinterlässt er (üblicherweise) dort eine Benachrichtigung darüber, dass für den Empfänger ein Einschreiben auf der Post lagert. Dieses Einschreiben geht dem Empfänger jedoch so lange nicht zu, solange dieser es auf der Post nicht
abholt. Damit kann durch Untätigkeit des Empfängers letztlich der Zugang eines entsprechenden Schreibens verhindert werden.
Sie haben die Möglichkeit zwischen folgenden Zustellungsarten:
Hierbei wirft der Mitarbeiter der Post die Sendung entweder in den Briefkasten oder das Postfach des Empfängers ein. Gleichzeitig bestätigt er den Einwurf auf einem Auslieferungsbeleg. Vom Call Center kann eine kostenpflichtige Kopie des Auslieferungsbeleges als Beweis des Zuganges angefordert bzw. der Sendungsstatus im Internet abgefragt werden.
Das Einwurf-Einschreiben ist das richtige,
Zu beachten ist allerdings Folgendes:
Nach jüngerer Rechtsprechung, unter anderem dem Landesarbeitsgericht München, wird zum Teil die Ansicht vertreten, dass der Auslieferungsbeleg kein ausreichender Beweis für den Zugang des Arbeitgeberschreibens sei. Um derartige Rechtsprobleme zu vermeiden, bietet es sich als sicherste Variante der Zustellung an, das Arbeitgeberschreiben im Betrieb gegen Quittierung zu übergeben oder aber einen Boten mit dem Einwurf in den Briefkasten des Beschäftigten zu beauftragen (vgl. Bote).
In diesem Fall übergibt der Mitarbeiter der Post dem Empfänger die für ihn bestimmte Sendung gegen Unterschriftsleistung. Damit wird die Übergabe dokumentiert.
Hierbei handelt es sich um die vom Empfänger dokumentierte Übergabe plus Zahlungseinzug.
In Verbindung mit Übergabe-Einschreiben oder Nachnahme stehen darüber hinaus folgende
Briefzusatzleistungen zur Verfügung:
Soll ein Einschreiben oder eine Nachnahme abgesandt werden, so bedarf es dafür eines
sogenannten Barcode-Labels, das grundsätzlich bei der Postfiliale zu erhalten ist. Der Barcode-Label wird auf den Briefumschlag der Sendung geklebt und die gewünschte(n) Leistung(en) angekreuzt. Eine weitere Kennzeichnung ist nicht mehr notwendig. Die Angabe der
Briefzusatzleistung(en) oberhalb der Anschrift des Empfängers entfällt ebenfalls.
Das Barcode-Label besteht aus mehreren Abschnitten. Entscheidend ist der große obere
Abschnitt. Dieser wird einfach auf den Briefumschlag des Einschreibens oder der Nachnahmesendung aufgeklebt.
Wenn ein Einschreiben oder eine Nachnahme mit Rückschein versandt wird, ist es notwendig, eine der Identnummern (Zahlenstreifen) aus dem unteren Abschnitt des Barcode-Labels
in das Feld „Einlieferungs-Nummer“ des Rückscheins einzukleben. Die Einlieferung wird
dann von dem Mitarbeiter der Post auf dem Einlieferungsbeleg bestätigt.
Schon drei Tage nach der Einlieferung kann unter der Service-Nummer 0228 4333112 in der Zeit von Montag bis Freitag von 8.00 bis 18.00 Uhr in dem Call Center der Post nachgefragt werden, ob die Sendung ausgeliefert wurde. Darüber hinaus kann von dem Call Center eine kostenpflichtige Kopie des Auslieferungsbeleges angefordert werden.
Die sicherste Möglichkeit ist nach wie vor, dem Empfänger das Schriftstück persönlich (im Betrieb) auszuhändigen, oder es durch einen Boten in dessen Briefkasten einzuwerfen. Ob der Empfänger seinen Briefkasten und das entsprechende Schriftstück öffnet bzw. liest, ist für den Zugang des Schreibens unerheblich. Das Schriftstück geht dem Empfänger in jedem Fall damit zu.
