Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können Arbeitsvertragsparteien zulässig vereinbaren, dass Ausbildungskosten, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer aufgewendet hat, von diesem zurück-zuzahlen sind, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Frist beendet (vgl. BAG AP Nr. 8 zu § 611 BGB, Ausbildungsbeihilfe).
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können Arbeitsvertragsparteien im Grundsatz vereinbaren, dass Ausbildungskosten, die der Arbeitgeber((GENDERNOTICE)) für den Arbeitnehmer aufgewendet hat, von diesem zurückzuzahlen sind, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Frist beendet (vgl. BAG AP Nr. 8 zu § 611 BGB, Ausbildungsbeihilfe).
Schließlich übernimmt der Arbeitgeber hiermit Kosten, zu denen er arbeitsvertraglich nicht verpflichtet ist. Daher ist ihm grundsätzlich das Recht einzuräumen, diese Verpflichtung von einer Bedingung (Rückzahlungsverpflichtung des Arbeitnehmers bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis) abhängig zu machen (BAG AP Nr. 29 zu Art. 12 GG).
Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Zahlungsverpflichtungen des Arbeitnehmers können das Grundrecht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes nach Art. 12 GG beeinträchtigen. Zu diesem Grundrecht gehört es, den Arbeitsplatz beizubehalten, aufzugeben und zu wechseln.
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Vereinbarung einer wirksamen Rückzahlungsklausel aufgrund der derzeit dynamischen AGB - Rechtsprechung der Arbeitsgerichte schwierig ist.
Bitte melden Sie sich an, um den vollständigen Artikel zu sehen.
Sie sind noch kein HBE-Mitglied?
Oder Sie sind bereits HBE-Mitglied, haben aber noch keinen Zugang?
Die Verpflichtung zur Rückzahlung ist dann mit Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar, also zulässig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Die im Zusammenhang mit der Fortbildung entstehenden Kosten sind im Rahmen der Fortbildungsvereinbarung dem Grunde und der Höhe nach zu bezeichnen. Es muss somit genau dargelegt werden, in welcher Höhe diese für den Lehrgang, Fahrten, Übernachtung etc. jeweils anfallen werden, um dem Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB zu genügen. Der Lehrgangsteilnehmer muss erkennen können, was bei Abbruch der Ausbildung bzw. vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegebenenfalls auf ihn zukommen wird.
Geschieht dies nicht, ist die Klausel unwirksam und ein Anspruch auf Rückzahlung der Kosten besteht nicht (BAG, Urteil vom 21.08.2012, 3 AZR 698/10).
Vorausgesetzt wird, dass dem Arbeitnehmer mit der Aus- oder Weiterbildung ein geldwerter Vorteil zufließt.
Dieser kann darin bestehen, dass der Arbeitnehmer durch die Ausbildung befähigt wird, Aufgaben mit einer höheren Vergütung wahrzunehmen (BAG, Urteil vom 12.12.1979, DB 1980, S. 1704). Dabei kann es ausreichen, wenn die Bildungsmaßnahme realistisch die Möglichkeit zum weiteren beruflichen Aufstieg eröffnet.
Der dem Arbeitnehmer zufließende Vorteil kann auch in einer Verbesserung seiner Chancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt liegen (BAG, Urteil vom 11.04.1990, DB 1990, S. 2222) sowie im Erwerb allgemein verwertbarer Kenntnisse und Fertigkeiten (LAG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.1989, DB 1989, S. 1295).
Dagegen reichen betriebsbezogene Bildungsmaßnahmen, die nur den Zweck haben, vorhandene Kenntnisse und Fertigkeiten aufzufrischen oder zu vertiefen, nicht aus (LAG Frankfurt, DB 1989, S. 887: Fortbildungsseminare von 3 Wochen für gelernte Bankkauffrau).
Das gilt auch, wenn es nur um die Anpassung der Kenntnisse an vom Arbeitgeber veranlasste neuere betriebliche Gegebenheiten geht (BAG, Urteil vom 16.03.1994, DB 1994, S. 1726).
Für Musterberechtigungen (z. B. für das Führen bestimmter Geräte oder Fahrzeuge) kommt das BAG zu dem Ergebnis, dass wegen deren Besonderheiten unabhängig von der Art der Musterberechtigung und der vom Arbeitgeber aufgewandten Kosten regelmäßig nur eine Bindungsdauer von bis zu einem Jahr vereinbart werden darf (BAG, Urteil vom 16.03.1994, a. a. O., BAG, Urteil vom 26.10.1994, SAE 1996, 360).
Wichtig:
Die Vereinbarung der Klausel „der Erwerb der neuen Kenntnisse liegt ausschließlich im Interesse des Arbeitnehmers" hilft dem Arbeitgeber nicht. Denn derartige Klauseln sind nach § 309 Nr. 12 b) BGB unwirksam. Sie benachteiligen den Arbeitnehmer unangemessen.
Vom Standpunkt eines verständigen Betrachters müssen unter Berücksichtigung aller Einzelumstände begründete und zu billigende Interessen des Arbeitgebers an der Rückzahlung der Fortbildungskosten vorhanden sein.
Der Arbeitgeber übernimmt regelmäßig die Kosten der Ausbildung mit dem Ziel und der Erwartung, sich dessen qualifizierte Arbeitsleistung nach der Ausbildung jedenfalls für eine begrenzte Zeit nutzbar zu machen. Dieses Interesse ist grundsätzlich anerkennens- und schützenswert.
In der Rückzahlungsklausel muss nach dem Grund des Ausscheidens differenziert werden. Eine Rückzahlungsklausel stellt nur dann eine ausgewogene Gesamtregelung dar, wenn es der Arbeitnehmer selbst in der Hand hat, durch eigene Betriebstreue der Rückzahlungsverpflichtung zu entgehen (BAG, Urteil vom 28.05.2013, 3 AZR 103/12; BAG, Urteil vom 18.03.2014, 9 AZR 545/12). Somit sollte eine Klausel auch beinhalten, dass keine Rückzahlung stattfindet, wenn der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber aus Gründen in der Sphäre desselben zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses veranlasst wird.
Zudem hat das Bundesarbeitsgericht jüngst entschieden, dass eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers auch dann anzunehmen ist, wenn es ihm unverschuldet dauerhaft nicht möglich ist, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen (BAG, Urteil vom 01.03.2022, 9 AZR 260/21). Dies dürfte in der Praxis hauptsächlich den Fall der personenbedingten (insb. krankheitsbedingten) Kündigung betreffen.
Insgesamt muss die Rückzahlung nach Treu und Glauben zumutbar sein. Die für den Arbeitgeber tragbaren Bindungen sind aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unter Heranziehung der Umstände des Einzelfalls zu ermitteln.
Hierfür kommt es im Einzelnen auf die
Das BAG hat ausdrücklich klargestellt, dass der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen trägt, aus denen sich ergibt, dass der Arbeitnehmer durch die Weiterbildung einen beruflichen Vorteil erlangt hat (BAG, Urteil vom 16.03.1994, a. a. O.). Es kommt allerdings auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an und nicht auf nachträglich tatsächlich eingetretene Umstände.
Der Arbeitgeber müsse vielmehr die Umstände darlegen, aus denen ein entsprechender beruflicher Vorteil mit überwiegender Wahrscheinlichkeit habe erwartet werden können. Soweit der Arbeitgeber vorträgt, dass der Arbeitnehmer eine anerkannte Qualifikation durch die Weiterbildung erworben habe und ihm diese auch innerbetrieblich Vorteile gebracht habe, die auch in der Einstellung selbst liegen könnten, genügt der Arbeitgeber seiner Darlegungslast.
Im Berufsausbildungsverhältnis und gleichgestellten Ausbildungsgängen sind Rückzahlungsklauseln gem. §§ 5 Abs. 2, 19 BBiG unzulässig.
Der zur Berufsausbildung des Berufskraftfahrers gehörende Erwerb des Führerscheins der Klasse II kann beispielsweise nicht, auch nicht bei Abbruch der Ausbildung, kostenmäßig auf den Auszubildenden abgewälzt werden (BAG, Urteil vom 25.04.1984, DB 1985, S. 51).
Der HBE hält entsprechende Formularverträge bereit, die Sie bei der für Sie zuständigen Bezirksgeschäftsstelle anfordern können.
´
