Der Manteltarifvertrag für die Beschäftigten im Einzelhandel in Bayern regelt (nur) die wöchentliche Dauer der Arbeitszeit. Hinsichtlich der Lage (=Verteilung) der Arbeitszeit auf die einzelnen Kalendertage sehen die gesetzlichen Bestimmungen für den Regelfall den Zeitraum von Montag bis Samstag vor.
Die tarifvertraglichen Vorschriften gelangen nur zur Anwendung, wenn
Kommen die Tarifverträge nicht zur Anwendung, gelten lediglich die gesetzlichen Vorschriften.
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Der Manteltarifvertrag für die Beschäftigten im Einzelhandel in Bayern regelt (nur) die wöchentliche Dauer der Arbeitszeit. Hinsichtlich der Lage (= Verteilung) der Arbeitszeit auf die einzelnen Kalendertage sehen die gesetzlichen Bestimmungen für den Regelfall den Zeitraum von Montag bis Samstag vor (zur Zulässigkeit von Sonntagsarbeit bestehen Sonderregelungen, vgl. insbesondere die §§ 9 ff. ArbZG).
Im bayerischen Einzelhandel wird in der Praxis mit (Vollzeit-) Beschäftigten oftmals die 5-
Tage-Woche vereinbart (Soll-Vorschrift im MTV).
Soll der Arbeitnehmer trotz der gesetzlich möglichen 6- bzw. 7-Tage-Woche nur 5 Tage pro
Woche arbeiten, bedarf es einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass der Arbeitnehmer einen freien Tag pro Woche erhält.
Unklarheiten entstehen bei Arbeitgeber und Arbeitnehmer immer dann, wenn der freie Tag mit einem bestimmten Ereignis zusammenfällt, beispielsweise ...
Fällt ein Feiertag auf einen freien Tag, so besteht weder eine Verpflichtung des Arbeitgebers, einen weiteren freien Tag zu gewähren, noch für den Feiertag (zusätzlich) Lohnfortzahlung zu leisten. Erhält der Arbeitnehmer, wie im Einzelhandel üblich, ein Monatsentgelt, so ändert sich an der Höhe dieses Monatsentgelts nichts.
Eine Verpflichtung zur Entgeltzahlung an Feiertagen besteht nämlich nur dann, wenn der Feiertag alleinige Ursache des Ausfalls ist. Da der Arbeitnehmer jedoch ohnehin an seinem freien Tag nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet ist, ist der Feiertag nicht alleinige Ursache des Arbeitsausfalls.
Beim "unregelmäßigen freien Tag" (siehe Arten der freien Tage) ist davor zu warnen, den freien Tag beabsichtigt auf den Feiertag zu legen, damit kein zweiter freier Tag (Feiertag + freier Tag) entsteht. Derartige Vereinbarungen stellen eine unzulässige Umgehung des Entgeltfortzahlungsgesetzes dar; denn es würde damit der zwingende gesetzliche Anspruch auf Feiertagszahlung zum Nachteil des Arbeitnehmers abbedungen.
Eine Umgehung liegt aber dann nicht vor, wenn nach einem vorausbestimmten Plan an bestimmten Kalendertagen unabhängig von etwaigen Wochenfeiertagen Freizeit vorgesehen ist.
Die Urlaubsgewährung ändert an dem Bestehen des freien Tages nichts.
Urlaub beinhaltet die (bezahlte) Freistellung des Arbeitnehmers von seiner Hauptleistungspflicht. Für Tage, an denen der Arbeitnehmer nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet ist, bedarf es keiner Urlaubsnahme.
Beispiel:
Der Arbeitnehmer will eine Woche Urlaub nehmen. Er arbeitet regelmäßig Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag und Samstag.
Lösung:
Um die ganze Woche Urlaub nehmen zu können, muss der Arbeitnehmer 5
Urlaubstage in Anspruch nehmen. Diese sind von seinem in Arbeitstage umgerechneten Gesamturlaubsanspruch abzuziehen (zur Umrechnung des in Werktagen ausgedrückten Urlaubsanspruch in einen arbeitstäglichen Urlaubsanspruch vgl. HBE-Praxiswissen "Urlaub").
Der freie Tag wird durch Freistellungen nicht berührt.
Freistellung aus tariflichen (§ 13 MTV) oder gesetzlichen Gründen beinhaltet die (bezahlte
oder unbezahlte) Freistellung des Arbeitnehmers von seiner Hauptleistungspflicht. Für Tage,
an denen er nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet ist - wie am freien Tag -, kann ein Freistellungsanspruch nicht entstehen. Er läuft ins Leere.
Eine Nachgewährung des freien Tages wegen Krankheit erfolgt nicht.
Die Höhe der Krankenvergütung berechnet sich nach dem Lohnausfallprinzip: Der erkrankte
Arbeitnehmer erhält die vertragsgemäße Vergütung, die er verdient hätte, wenn er nicht arbeitsunfähig gewesen wäre. In diesem Fall jedoch hätte der Arbeitnehmer an seinem freien
Tag nicht gearbeitet; deshalb wird die Höhe der Lohnfortzahlung vom freien Tag nicht tangiert.
Eine Mitbestimmung des Betriebsrats hinsichtlich der Lage des freien Tages, d.h. der einzelvertraglichen Regelung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, welcher Kalendertag frei sein soll, besteht nicht. Der Betriebsrat kann nach § 87 Abs. 1 Ziffer 2 BetrVG lediglich über "Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie (der) Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage" mitbestimmen. Dies hat mit der Vereinbarung eines freien Tages jedoch nichts zu tun.
