Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Verkaufsstellen können verlangen, in jedem Kalendermonat an einem Samstag von der Beschäftigung freigestellt zu werden.
§ 17 Abs. 4 Ladenschlussgesetz bestimmt Folgendes:
„Arbeitnehmer((GENDERNOTICE)) in Verkaufsstellen können verlangen, in jedem Kalendermonat an einem Samstag von der Beschäftigung freigestellt zu werden.“
Hierbei handelt es sich um eine gesetzliche Regelung. Allerdings enthält
auch der Manteltarifvertrag, sofern dieser Anwendung findet, in § 5 Ziffer
5 a Satz 6 eine ähnliche Regelung:
Beschäftigte in Verkaufsstellen werden auf ihren Wunsch an nicht mehr
als drei Samstagen im Monat beschäftigt bzw. unter Anrechnung des
gesetzlichen Freistellungsanspruchs in jedem Kalendermonat an einem
Samstag von der Beschäftigung freigestellt.“
Wie sind diese Regelungen im Einzelnen zu verstehen?
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Der Anspruch steht allen Arbeitnehmern zu. Dies gilt unabhängig von der Dauer (also für Vollzeit-, Teilzeit- und geringfügig Beschäftigte) sowie der Lage der Arbeitszeit.
Voraussetzung ist aber, dass der Arbeitnehmer in einer Verkaufsstelle beschäftigt ist. Hierzu gehören auch Mitarbeiter in Einzelhandelsbetrieben, die nicht unmittelbar mit Verkaufstätigkeit beschäftigt sind, also auch Mitarbeiter im Verwaltungsbereich/Büro sowie einem vorhandenen Lager (sofern es sich nicht lediglich um ein reines Lager handelt). Die Vorschrift gilt nicht für telefonische Bestellannahmen oder Rechenzentren, die keiner Verkaufsstelle angegliedert sind.
Der Beschäftigte kann vom Arbeitgeber verlangen, dass dieser ihn an einem Samstag pro Kalendermonat von der Arbeit freistellt, ihn also nicht beschäftigt. Dagegen kann nicht verlangt werden, dass er ihn stattdessen an einem anderen Kalendertag der Woche nicht beschäftigt.
Der Beschäftigte kann dies verlangen, er muss dies jedoch nicht. Zulässig ist es deshalb, den
Beschäftigten dann an allen Samstagen eines Kalendermonats zu beschäftigen, sofern er
von seinem Anspruch keinen Gebrauch macht.
Der Beschäftigte kann nach seiner Wahl die Freistellung in einzelnen Monaten verlangen, in
anderen nicht. Diese Unsicherheit über das zukünftige Verhalten des Beschäftigten führt in
der Praxis oft dazu, dass vielfach, soweit dies noch nicht besteht, Betriebe auf eine Monatsplanung übergehen und den Beschäftigten deshalb von vornherein für einen Samstag im
Kalendermonat nicht einplanen.
Nein: Der Beschäftigte kann grundsätzlich nicht entscheiden, an welchem Samstag er von
der Arbeit freigestellt wird. Er kann nur verlangen, an (irgend) einem Samstag nicht beschäftigt zu werden. Die Wahl, welcher Samstag sein freier Samstag ist, trifft der Arbeitgeber. Soweit im Betrieb ein Betriebsrat vorhanden ist, sind allerdings die Mitbestimmungsrechte des
Betriebsrates gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 2 Betriebsverfassungsgesetz zu beachten.
Verlangt der Beschäftigte allerdings erst vor dem letzten Samstag eines Kalendermonats die
Freistellung, muss er an diesem (letzten) Samstag von der Arbeit freigestellt werden, sofern
er nicht an einem der vorangehenden Samstage desselben Kalendermonats von der Arbeit
freigestellt war.
Gesetz und Manteltarifvertrag sehen ein Ablehnungsrecht des Arbeitgebers nicht vor. Zu denken wäre allenfalls an Fälle, in denen der Beschäftigte seinen Anspruch äußerst kurzfristig (siehe den Beispielsfall unter der vorangegangenen Ziffer) geltend macht; denn gemäß § 241 Abs. 2, § 242 BGB ist der Beschäftigte gehalten, die Interessen des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Dies dürfte in der Praxis aber wohl die Ausnahme sein. Deshalb sollte jeder Arbeitgeber bereits frühzeitig ein eventuelles Verlangen des Beschäftigten nach Freistellung einplanen. Überlegenswert ist es in diesem Zusammenhang, insbesondere in Kleinbetrieben, einen eventuellen Freistellungswunsch arbeitgeberseits vorab abzufragen.
Nach dem Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“ handelt es sich um eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit. Deshalb besteht für diesen Samstag kein Entgeltanspruch und auch kein Anspruch auf eine Arbeitszeitgutschrift.
Sollte der Beschäftigte nach seinem Freistellungsverlangen arbeitsunfähig krank werden, so
besteht für den Samstag kein Entgeltfortzahlungsanspruch; schließlich hätte der Beschäftigte
auch bei fehlender Arbeitsunfähigkeit nicht gearbeitet.
Nach Geltendmachung seines Freistellungsbegehrens ist der Samstag auch bei der Berechnung von Urlaubstagen nicht zu berücksichtigen; nachdem der Samstag bereits aufgrund der
Freistellung arbeitsfrei ist, muss der Mitarbeiter hierfür keinen Urlaubstag einbringen.
Schließen die Arbeitsvertragsparteien einen Arbeitsvertrag, wonach der Arbeitnehmer verpflichtet ist, an allen Samstagen eines Kalendermonats zu arbeiten, empfiehlt es sich, dass der Arbeitgeber den Beschäftigten vorab auf § 17 Abs. 4 Ladenschlussgesetz bzw. § 5 Ziffer 5 a Satz 6 MTV hinweist. Ist dieser nach wie vor bereit, an jedem Samstag zu arbeiten, ist überlegenswert, eine entsprechende Formulierung, etwa wie folgt, in den Arbeitsvertrag aufzunehmen:
Dem Beschäftigten ist bekannt, dass er gemäß § 17 Abs. 4 Ladenschlussgesetz/§ 5 Ziffer 5 a Satz 6 MTV* verlangen kann, in jedem Kalendermonat an einem Samstag von der Arbeit freigestellt zu werden. Er ist gleichwohl bereit, den vorliegenden Arbeitsvertrag in vollem Umfang zu erfüllen und erklärt, dass er für die Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht von seinem Recht nach § 17 Abs. 4 Ladenschlussgesetz/§ 5 Ziffer 5 a Satz 6 MTV* Gebrauch macht.“
*Unzutreffendes bei fehlender Tarifbindung streichen.
Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass umstritten ist, ob der Arbeitnehmer auf sein Recht,
den Freistellungsanspruch geltend zu machen, überhaupt verzichten kann.
Nein: Eine Betriebsvereinbarung kann nicht in einen individuellen Anspruch des Mitarbeiters eingreifen und diesen deshalb weder beschränken noch ausschließen.
