Kleinbetriebe sind vom Kündigungsschutzgesetz ausgenommen. Für eine wirksame Kündigung reicht hier die Einhaltung der Frist, soziale Abwägung und das Willkürverbot.
Bei Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes kann ein Arbeitsverhältnis nur gekündigt werden, wenn einer der nach dem Kündigungsschutzgesetz zulässigen Kündigungsgründe vorliegt. Dabei muss der Arbeitsgeber((GENDERNOTICE)) die betriebs-, personen- oder verhaltensbedingten Gründe beweisen. Eine Kündigung ist nicht möglich, wenn die Kündigungsgründe nicht bewiesen werden können oder der Arbeitgeber aus anderen als den gesetzlich zugelassenen Gründen kündigen will.
In Kleinbetrieben (s. u. 2.) findet das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung. Voraussetzung für eine wirksame Kündigung ist hier - neben
der Einhaltung der Kündigungsfrist - nur ein Mindestmaß an sozialer Abwägung und die Beachtung des Willkürverbotes. Bei der Beurteilung der
Frage, ob in einer konkreten Situation die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ausgesprochen werden kann, ist daher zunächst zu prüfen,
ob das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet.
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Das Kündigungsschutzgesetz ist nur auf Betriebe anwendbar, in denen in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden. Das heißt: keine Anwendung bei 10,0 Mitarbeitern oder weniger.
Für die Zahl der „in der Regel“ beschäftigten Arbeitnehmer kommt es auf die diejenige
Personalstärke an, die für den Betrieb im Allgemeinen kennzeichnend ist. Dabei ist weder allein die Beschäftigtenzahl bei Ausspruch der Kündigung, noch die bei Ablauf der
Kündigungsfrist maßgeblich. Auch der Jahresdurchschnitt stellt nicht in jedem Fall die
maßgebliche Größe dar. Z.B. im Saisonbetrieb mit Versandhilfen, die nur in der Weihnachtszeit beschäftigt werden, gehören diese nicht zur Zahl der „in der Regel Beschäftigten“.
Für die Ermittlung der relevanten Beschäftigtenzahl ist die zurückliegende Personalstärke des Betriebes ebenso relevant, wie die aktuelle Mitarbeiterzahl und die (nachvollziehbare) Einschätzung der künftigen regelmäßigen Betriebsgröße.
nicht angerechnet / nicht mitgezählt werden:
angerechnet / mitgezählt werden:
Alle Beschäftigten, auch die geringfügig Beschäftigten, werden nach ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit mit folgenden Werten berücksichtigt:
Schwankt die wöchentliche Arbeitszeit, so ist auf eine regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt von drei Monaten (= 13 Wochen) oder im Durchschnitt eines Jahres abzustellen.
Bis zum 31.12.2003 lag die Kleinbetriebsgrenze für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes noch bei fünf Arbeitnehmern. Als Übergangsregelung für die seit damals durchgehend bei Ihnen beschäftigten Mitarbeiter sieht das Gesetz vor, dass für sie das Kündigungsschutzgesetz noch solange anwendbar ist, als in ihrem Beschäftigungsbetrieb mehr als fünf Mitarbeiter aus der Zeit von vor 2004 beschäftigt sind.
Selbst in Betrieben, die nicht mehr als 10 Arbeitnehmer haben, können sich deshalb u. U. die Mitarbeiter, die bereits vor 2004 eingestellt worden sind, noch auf das Kündigungsschutzgesetz berufen, während die ab 01.01.2004 eingestellten Kollegen keinen Kündigungsschutz haben. Der Kündigungsschutz der „Alt-Arbeitnehmer“ gilt solange, bis deren Anzahl im Betrieb auf fünf (5,0) oder weniger absinkt.
Beispiel 1
| A, B, C, D sind seit 2003 in Vollzeit beschäftigt. | 4 x 1,0 |
| E, F sind seit 2003 in Teilzeit mit 20 Wochenstunden beschäftigt. | 2 x 0,5 |
| G ist seit 2003 mit 3 Wochenstunden beschäftigt (GfB) | 1 x 0,5 |
| = „Alt-Arbeitnehmer“ | 5,5 |
| H, I, J wurden 2004 in Vollzeit eingestellt. Rechnerisch | 3 x 1,0 |
| = Gesamtmitarbeiterzahl2.1 | 8,5 |
Im Januar 2015 soll eine Vollzeitkraft entlassen werden.
Alle „Alt-Arbeitnehmer“ (A-G) können sich auf das Kündigungsschutzgesetz berufen, weil ihre Gesamtzahl 5,5 (d. h. mehr als 5) beträgt.
Die Mitarbeiter H, I und J haben keinen Kündigungsschutz, weil im Betrieb insgesamt nicht mehr als 10,0 Personen beschäftigt sind. Sie können fristgerecht gekündigt werden.
Beispiel 2
Scheidet aus dem Betrieb gem. Beispiel 1 der vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer C aus, sinkt die Zahl der „Alt-Arbeitnehmer“ auf unter 5,0 (hier: 4,5) Damit entfällt für alle Mitarbeiter des Unternehmens, auch für die „Alt-Arbeitnehmer“ die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes, weil auch die Gesamtzahl der im Betrieb Beschäftigten weiterhin nicht über 10,0 liegt.
Beispiel 3
Bereits bei Ausscheiden nur der geringfügig beschäftigte Teilzeitkraft mit 3 Wochenstunden (G) entfällt im o. g. Beispiel 1 der Kündigungsschutz für die verbleibenden 5,0 „Alt-Arbeitnehmer“. Sie können, ebenso wie die ab dem 1.1.2004 eingestellten Kollegen, nun unter Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt werden.
| (1) alle Mitarbeiter, die vor dem 01.01.2004 eingestellt wurden und jetzt noch im Betrieb beschäftigt sind. Gewichtung gem. II. 3 | (2) alle Mitarbeiter, die ab dem 01.01.2004 eingestellt wurden und jetzt noch im Betrieb beschäftigt sind. Gewichtung gem. II. 3 |
| Summe (1) | Summe (2) |
Auswertung:
| Liegt die Gesamtsumme aus (1) und (2) nicht über 5,0: | kein Mitarbeiter hat Kündigungsschutz. |
| Liegt die Summe aus Spalte (1) nicht über 5,0 und kein Mitarbeiter hat ist die Gesamtsumme aus (1) und (2) nicht höher Kündigungsschutz als 10,0: | kein Mitarbeiter hat Kündigungsschutz. |
| Beträgt die Summe der Spalte (1) mehr als 5,0 und ist die Gesamtsumme aus (1) und (2) nicht höher die Mitarbeiter der Spalte 2
als 10,0: | die Mitarbeiter in Spalte 1 haben Kündigungsschutz, die Mitarbeiter der Spalte 2 haben keinen Kündigungsschutz |
| Liegt die Gesamtsumme aus (1) und (2) über 10,0: | alle Mitarbeiter haben Kündigungsschutz. |
Auch im sog. Kleinbetrieb kann während des Mutterschutzes bzw. der Elternzeit nur mit Zustimmung des Gewerbeaufsichtsamtes gekündigt werden.
Ebenfalls unberührt lässt die „Kleinbetriebsklausel“ des § 23 KSchG gesetzliche oder vertragliche Kündigungsfristen. Diese sind auch dann einzuhalten, wenn ein Weiterbeschäftigungsbedarf beispielsweise wegen einer Betriebsaufgabe tatsächlich nicht mehr besteht. Bei langjährig beschäftigten Mitarbeitern sind daher gegebenenfalls die verlängerten Kündigungsfristen nach § 622 Abs. 2 BGB zu beachten (vgl. hierzu das HBE-Praxiswissen „Kündigung“).
