Bis 31.12.2005 waren nur Kleinbetriebe am Ausgleichsverfahren beteiligt, aus dem Lohnfortzahlungskosten bei Arbeitsunfähigkeit von Auszubildenden und Arbeitern, sowie Mutterschaftskosten erstattet wurden. Mit Urteil vom 18.11.2003 hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld aus dem Grund bejaht, weil nur für Kleinbetriebe eine Erstattung dieser Kosten durch die Teilnahme am Umlageverfahren (U2) vorgesehen ist. Darin liege ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz, der zu einer faktischen Diskriminierung von Frauen bei der Einstellung in Mittel- und Großbetrieben führe.
Bis 31.12.2005 waren nur Kleinbetriebe am Ausgleichsverfahren beteiligt, aus dem Lohnfortzahlungskosten bei Arbeitsunfähigkeit von Auszubildenden und Arbeitern, sowie Mutterschaftskosten erstattet wurden.
Mit Urteil vom 18.11.2003 hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld
aus dem Grund bejaht, weil nur für Kleinbetriebe eine Erstattung dieser
Kosten durch die Teilnahme am Umlageverfahren (U2) vorgesehen ist.
Darin liege ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz, der zu einer faktischen Diskriminierung von Frauen bei der Einstellung in Mittel- und
Großbetrieben führe. Die Aufforderung an den Gesetzgeber, bis zum
31.12.2005 eine neue, verfassungskonforme Regelung zu schaffen,
setzte dieser mit dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) um. Darin
wird aber nicht nur das Umlageverfahren U2 (Mutterschaftskosten) auf
alle Betriebsgrößen erstreckt, sondern auch das Umlageverfahren für
die Kosten bei Arbeitsunfähigkeit (U1), mit dem daraus resultierenden
Erstattungsanspruch für Arbeitgeber((GENDERNOTICE)), erheblich ausgeweitet und vereinheitlicht.
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U1 für die Lohnfortzahlungskosten bei Arbeitsunfähigkeit in Kleinbetrieben
Seit 01.01.2006 nehmen am Ausgleichsverfahren der Aufwendungen aus der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (U1) einheitlich alle Unternehmen mit nicht mehr als 30 Mitarbeitern teil. Die Teilnahme am Ausgleichsverfahren ist für den Arbeitgeber verpflichtend, wenn und sobald die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Berechnung der Beschäftigtenzahl für die U1 – Umlage
Nach der Zahl der „in der Regel“ beschäftigten Mitarbeiter eines Unternehmens ist zu entscheiden, ob ein Arbeitgeber U1 - umlagepflichtig ist. Besteht ein Unternehmen aus mehreren Betrieben, sind für die Frage der Teilnahme am Ausgleichsverfahren die Mitarbeiter aller Betriebe zusammen zu zählen. Die Mitarbeiterzahl wird jeweils am Anfang eines Kalenderjahres ermittelt. Das Ergebnis ist für das ganze Jahr bindend, auch wenn sich die Mitarbeiterzahl im Verlauf des Jahres erheblich verändert. Bei der Berechnung der Beschäftigtenzahl wird auf das Vorjahr abgestellt:
Hat ein Arbeitgeber im Vorjahr in acht Kalendermonaten (die nicht nacheinander liegen müssen) nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt, nimmt er am Umlage-/Ausgleichsverfahren teil. Bei Unternehmensgründung besteht eine Umlagepflicht dann, wenn nach der Art des Betriebes für die überwiegende Zahl der noch verbleibenden Monate im Gründungsjahr anzunehmen ist, dass nicht mehr als 30 Mitarbeiter beschäftigt werden.
Für die Ermittlung der Beschäftigtenzahl werden Teilzeitmitarbeiter (erstmals auch geringfügig beschäftigte Mitarbeiter) nach ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit mit folgenden Faktoren anteilig berücksichtigt:
Bis 10 Wochenstunden = 0,25; bis 20 Wochenstunden = 0,5; bis 30 Wochenstunden = 0,75; über 30 Wochenstunden = 1,0.
Bei unregelmäßiger Arbeitszeit ist die durchschnittliche Wochenarbeitszeit, bezogen auf den jeweiligen Kalendermonat, maßgeblich.
Nicht mitgezählt werden bei der Berechnung der Mitarbeiterzahl:
(Auch Unternehmen, die z. B. nur Auszubildende oder nur Schwerbehinderte beschäftigen, nehmen am Umlageverfahren teil.)
U2 für Mutterschaftskosten
Nach dem AAG werden alle Unternehmen – unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten - in das Ausgleichsverfahren für die U2 Umlage einbezogen (auch solche, die ausschließlich Männer beschäftigen). Damit sind alle Arbeitgeber verpflichtet, den Umlagebeitrag U2 abzuführen. Im Gegenzug steht ihnen ein Erstattungsanspruch für Aufwendungen nach dem Mutterschutzgesetz zu (s. u. 3. 2.).
Die Krankenkassen erstatten den Arbeitgebern bis zu 80% des Arbeitsentgelts bei Arbeitsunfähigkeit (§ 3 Abs.1 und 2 EFZG) und bei Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation (§ 9 EFZG), sowie die hierauf entfallenden Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung. Erstattet werden auch die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung für Arbeitnehmer, die von der Versicherungspflicht befreit sind, sowie die Beitragszuschüsse der Arbeitgeber zur Sozialversicherung für Mitarbeiter, die wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze freiwillig versichert sind (§ 257 SGB V) und für freiwillig Versicherte gem. § 61 SGB XI.
Nicht erstattet werden:
In den Satzungen der jeweiligen Ausgleichskasse können für die Lohnfortzahlungs-kosten
wegen Arbeitsunfähigkeit folgende abweichende Regelungen getroffen werden:
Die Arbeitgeberkosten bei Mutterschaft werden von allen Krankenkassen zu 100% er-stattet. Hierbei handelt es sich um den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 Abs. 1 MuSchG das bei Beschäftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt gem. § 18 MuSchG.
Nicht erstattet werden:
Die Erstattung der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung bzw. der Arbeitgeberzuschüsse bei freiwillig Versicherten kann für das U2 Umlageverfahren durch Satzungsregelung der zuständigen Krankenkasse pauschaliert werden.
Die Mittel zur Durchführung des Ausgleichsverfahrens werden von den beteiligten Unternehmen durch Umlagezahlungen (U1 und U2) aufgebracht.
Gemeinsame Bemessungsgrundlage für die Umlagen U1 und U2 ist das Arbeitsentgelt aller im Betrieb beschäftigten Arbeiter, Angestellten, Auszubildenden, auch der schwerbehinderten Mitarbeiter, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bemessen werden oder bei Versicherungspflicht zu bemessen wären. Die früher zu treffende Unterscheidung nach Arbeitern und Angestellten wurde aufgegeben.
Für die Berechnung der Umlage werden nicht berücksichtigt:
Die zuständigen Krankenkassen können in ihrer Satzungsregelung für die U1–Umlage vom gesetzlich vorgesehenen Erstattungsumfang (80%) abweichen. Entsprechend der Staffelung der Erstattung ermäßigen sich die Umlagebeiträge. Jeder Unternehmer kann (jeweils) am Jahresanfang unter Abschätzung des betrieblichen Krankenkostenrisikos den Erstattungssatz wählen. An seine Wahl ist der Unternehmer mindestens ein Kalenderjahr gebunden.
Macht ein Unternehmer von seinem Wahlrecht keinen Gebrauch, ist die Umlage in Höhe des
von der jeweiligen Krankenkasse festgesetzten Regelsatzes geschuldet.
Für die Mutterschaftskosten schreibt das Gesetz zwingend eine Erstattung zu 100% vor, so
dass es hierfür von jeder Krankenkasse nur einen Umlagesatz gibt.
Z. B.: Umlagesätze einzelner Krankenkassen im Januar 2019:

Für das Umlageverfahren sind folgende Krankenkassen zuständig:
Daraus ergibt sich, dass für die einzelnen Mitarbeiter, je nach der zuständigen Krankenkasse
(bzw. Knappschaft bei geringfügig Beschäftigten), unterschiedliche U2 Umlagen zu zahlen
sind. Für die U1 Umlage ist eine Wahlentscheidung aus den jeweils angebotenen Staffelungen zu treffen, andernfalls gilt der Regelsatz der individuellen Krankenkasse des Mitarbeiters.
Die Teilnahme am Umlageverfahren erfolgt durch die Zahlung der Umlagebeiträge an die zuständige Krankenkasse. Diese stellen für die Ermittlung der Beschäftigtenzahl (für die U1 Umlage) Hilfsmittel (Listen, z. B. im Internet) zur Verfügung. Teilweise werden die Unternehmer schriftlich aufgefordert zu melden, ob sie am U1–Verfahren teilnehmen und welchen Erstattungssatz sie wählen. Ein formeller Bescheid über die Teilnahme am Ausgleichsverfahren erfolgt i. d. R. nicht.
Eine Ummeldung der Mitarbeiter von der bisher (meist) zuständigen AOK auf die individuelle
Krankenversicherung ist nicht erforderlich. Der Wechsel erfolgt durch die Abführung der Umlagebeiträge an die jetzt zuständige Umlagekasse.
Die Umlagen U1 und U2 sind im Beitragsnachweis getrennt einzutragen und an die zuständige Ausgleichskasse abzuführen.
Die Umlage zählt zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag und unterliegt damit den allgemeinen Bestimmungen für die Beitragsfälligkeit.
Eine Kostenerstattung erfolgt nur auf Antrag und erst nach Auszahlung der Vergütung an den Mitarbeiter. Wird mit der Gehaltsabrechnung am Monatsende Entgeltfortzahlung geleistet oder ein Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bezahlt, kann hierfür sofort die Erstattung beantragt werden, auch wenn weitere Zahlungen an den Arbeitnehmer, z. B. wegen anhaltender Arbeitsunfähigkeit, anfallen werden. Für die Erstattung kann i. d. R. zwischen Verrechnung mit künftiger Beitragszahlung oder direkter Auszahlung gewählt werden. Wenn die Erstattung von Entgeltfortzahlung für Privatversicherte oder bei Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz beantragt wird, sind mit dem Antrag entsprechende Nachweise vorzulegen. Die Auszahlung oder Verrechnung durch die Krankenkasse ist erst mit Vorlage des vollständigen Antrags fällig.
Erstattungsansprüche für geleistete Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder für Mutterschutzleistungen verjähren nach vier Jahren.
Wurde die Arbeitsunfähigkeit durch einen Dritten verursacht (z.B. bei einem Verkehrsunfall), von dem der Arbeitnehmer Schadenersatz fordern kann, geht dieser Anspruch nach § 6 EFZG auf den Arbeitgeber über, soweit dieser während der Arbeitsunfähigkeit den Lohn weiter bezahlt (hat). Wenn der Arbeitgeber seinerseits nach dem AAG Erstattung seiner Kosten beantragt (U1), muss er den vom Arbeitnehmer übergegangenen Anspruch bis zur Höhe der Erstattung an die zuständige Krankenkasse (Ausgleichs-kasse) abtreten. Die Abtretungserklärung ist zusammen mit dem Erstattungsantrag einzureichen. Den im Ausgleichsverfahren nicht erstatteten Teil der Lohnfortzahlung (20% oder mehr) kann der Arbeitgeber selbst von Dritten (Unfallverursacher) verlangen.
Solange ein Arbeitgeber die für die Durchführung des Ausgleichs im Einzelfall erforderlichen Angaben nicht oder nur unvollständig macht, kann die Ausgleichskasse die Erstattung versagen. Erstattungsbeträge, die aufgrund schuldhaft falscher oder unvollständiger Angeben eines Arbeitgebers geleistet wurden, können zurückgefordert werden.
Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen seit jeher die Prüfung des Umlageverfahrens in die Betriebsprüfungen mit ein. Wird die Umlagepflicht erst bei einer solchen
Prüfung nachträglich festgestellt, führt dies zur Nachforderung von Umlagebei-trägen.
