Mit Geltungsbeginn der neuen Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit werden die Händlerpflichten im Produktsicherheitsrecht ab dem 13. Dezember 2024 deutlich erweitert. Mit Geltungsbeginn der neuen Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit werden die Händlerpflichten im Produktsicherheitsrecht ab dem 13. Dezember 2024 deutlich erweitert.
Die neue EU-Verordnung regelt die Produktsicherheit von Verbraucherprodukten. Unter Verbraucherprodukten versteht man dabei Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind oder unter Bedingungen, die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar sind, von Verbrauchern((GENDERNOTICE)) verwendet werden können. Es handelt sich bei dieser Verordnung um die zentrale Regelung für sichere Produkte im Non-Food-Bereich.
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Im Produktsicherheitsrecht wird dabei generell zwischen europäisch harmonisierten und nicht harmonisierten Produkten unterschieden.
Die neue EU-Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit wird insbesondere, aber nicht ausschließlich, auf den nicht-harmonisierten Produktbereich angewendet. Die Verordnung regelt die Produktsicherheit von diesen Verbraucherprodukten und betrifft neue, gebrauchte, reparierte oder wiederaufbereitete Produkte, die in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden.
Harmonisierte Produkte sind in der Regel Produkte mit CE-Kennzeichnung, wie bspw. alle elektrischen Geräte, Spielzeug oder Schutzbrillen. Für harmonisierte Produkte gelten spezifische Regelungen, die vorrangig gelten und ggfs. durch die neue Verordnung nur ergänzt werden.
Nicht harmonisierte Produkte sind in der Regel Produkte ohne CEKennzeichnung, wie bspw. Möbel (ohne elektrische Funktionen), einfache Haushaltsgegenstände, Bücher, Kleidung und Dekorationsartikel.
Folgende Produktbereiche sind grundsätzlich von der Verordnung ausgenommen:

