Die geltenden Regelungen zur geringfügigen Beschäftigung betreffen sowohl Bereiche
in der gewerblichen Wirtschaft und in Privathaushalten sowie die Beschäftigung im sogenannten „Übergangsbereich“ (bisher „Gleitzone“).
Recht, Arbeit & Soziales Arbeitsrecht Besondere Vertragsgestaltungen und Personengruppen Sozialversicherungsrecht
Die geltenden Regelungen zur geringfügigen Beschäftigung betreffen
sowohl Bereiche in der gewerblichen Wirtschaft sowie die Beschäftigung im sogenannten Übergangsbereich (bisher „Gleitzone“).
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1. Was ist eine geringfügige Beschäftigung?
1.1. Arten der geringfügigen Beschäftigung
Eine Beschäftigung kann
- wegen der geringfügigen Höhe des Arbeitsentgelts (= geringfügig
entlohnte Beschäftigung, § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) oder
- wegen ihrer kurzen Dauer (= kurzfristige Beschäftigung, § 8 Abs. 1
Nr. 2 SGB IV)
geringfügig sein. Unerheblich ist es, ob die geringfügige Beschäftigung
in der gewerblichen Wirtschaft oder in Privathaushalten ausgeübt wird.
Dies spielt lediglich eine Rolle für die Höhe der Beiträge zur Sozialversicherung.
1.2. Änderungen ab 01.01.2025
- Die monatliche Verdienstgrenze ist dynamisch und orientiert sich am Mindestlohn. Sie
steigt zum 01.01.2025 auf 556,00 € (zuletzt 538,00 €).
- Die Umlage U2 sinkt von bisher 0,24 % auf 0,22 %.
- Auslaufen der Bestandsschutzregelungen zum 31.12.2023: Arbeitnehmende, die am
30.09.2022 Midijobber mit einem durchschnittlichen Arbeitsentgelt bis 520 Euro im Monat waren, konnten aufgrund von Bestandschutzschutzregelungen längstens bis
31.12.2023 unter den alten Midijob-Bedingungen versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung bleiben. In der Rentenversicherung lag ab diesem Zeitpunkt bereits ein Minijob vor. Ab 01.01.2024 gelten auch für diese Beschäftigungen die allgemeinen Bedingungen bzgl. der Sozialversicherungsfreiheit.
1.1. Arten der geringfügigen Beschäftigung
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung lag ab 01.01.2013 vor, wenn das Arbeitsentgelt
regelmäßig im Monat 450,00 € nicht überschreitet. Seit dem 01.10.2022 orientiert sich die
Geringfügigkeitsgrenze an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen. Aufgrund der Erhöhung des Mindestlohns führt dies zu einer dynamisierten
Anhebung der Verdienstgrenze für geringfügige Beschäftigungen.
Diese Grenze wurde mit Wirkung zum 01.01.2024 auf 538,00 € angehoben. Zum
01.01.2025 erfolgt eine weitere Anhebung auf 556,00 €.
- Arbeitsentgeltgrenze von 556,00 €
Die Arbeitsentgeltgrenze liegt ab 01.01.2025 bei 556,00 €. Beginnt oder endet die Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats, ist von einem anteiligen Monatswert auf
der Basis von 30 Kalendertagen auszugehen.
- Ermittlung der Höhe des Arbeitsentgelts
Bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt 538,00 € übersteigt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Dabei ist mindestens auf das Arbeitsentgelt abzustellen, auf das der Arbeitnehmer((GENDERNOTICE)) einen Rechtsanspruch hat, z. B. auch aufgrund eines Tarifvertrages; deshalb kommt es auf die Höhe des lediglich tatsächlich gezahlten
Arbeitsentgelts nicht an, wenn der Mitarbeiter aufgrund der Geltung von Tarifverträgen
einen höheren Anspruch hätte.
Tarifverträge sind anwendbar, wenn - dies zwischen den Parteien (mündlich oder schriftlich) vereinbart ist, oder
- beiderseitige Tarifgebundenheit besteht (d. h. der Arbeitnehmer ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di und der Arbeitgeber HBE-Mitglied „mit Tarifbindung“), oder
- der einschlägige Tarifvertrag allgemeinverbindlich ist bzw. das Arbeitsverhältnis zu
einem Zeitpunkt begründet wurde, als der Tarifvertrag noch allgemeinverbindlich war.
Derzeit ist kein Tarifvertrag im bayerischen Einzelhandel allgemeinverbindlich.
Deshalb sind einmalige Einnahmen, deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit
mindestens einmal jährlich zu erwarten ist, z. B. tarifliches Urlaubs- bzw. tarifliches
Weihnachtsgeld, bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts zu berücksichtigen. Dadurch
dürfen die Verdienstgrenzen nicht überschritten werden. Werden die Verdienstgrenzen
überschritten, liegt keine geringfügige Beschäftigung mehr vor.
Steuerfreie Aufwandsentschädigungen gehören nicht zum Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung.
- Keine ausdrückliche Begrenzung der wöchentlichen Arbeitszeit
Auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kommt es nicht an. Die Arbeitszeit kann
deshalb auch in der einzelnen Woche 15 Wochenstunden erreichen oder sogar überschreiten. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Sozialversicherungsträger bei
Geltung eines Tarifvertrages gleichwohl anhand des bezahlten Arbeitsentgelts sowie
der Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden überprüfen werden, ob (bei Tarifbindung) ein
tariflicher Stundenlohn gezahlt wurde. Die Anzahl der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden spielt damit zumindest in diesem Zusammenhang sehr wohl noch eine
Rolle.
1.4. Kurzfristige Beschäftigungen (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV)
Eine kurzfristige Beschäftigung lag bis 31.12.2014 vor, wenn die Beschäftigung für eine
Dauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres seit ihrem Beginn auf nicht mehr
als zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt
oder im Voraus vertraglich, z. B. durch einen auf längstens ein Kalenderjahr befristeten
Rahmenarbeitsvertrag, begrenzt ist. Seit 01.01.2015 liegen die Grenzen bei drei Monaten
oder 70 Arbeitstagen. Die höheren Grenzen sollen zunächst nur für einen Zeitraum von vier
Jahren gelten, wurden jedoch über den 31.12.2018 hinaus beibehalten.
Eine zeitliche Beschränkung der Beschäftigung nach ihrer Eigenart ist dann gegeben, wenn
sie sich vorausschauend aus der Art, dem Wesen oder dem Umfang der zu verrichtenden
Tätigkeit ergibt.
- Drei Monate oder 70 Arbeitstage
Von dem Dreimonatszeitraum ist nur dann auszugehen, wenn die Beschäftigung an
mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird. Bei Beschäftigungen von regelmäßig weniger als fünf Tagen in der Woche ist bei der Beurteilung auf den Zeitraum
von 70 Arbeitstagen abzustellen.
Aufgrund der Corona-Pandemie sind die vorgenannten Grenzen übergangsweise für
die Zeit vom 01. März 2021 bis 31.10.2021 auf vier Monate oder 102 Arbeitstage ausgeweitet worden. - Berufsmäßigkeit
Eine kurzfristige Beschäftigung erfüllt dann nicht mehr die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung, wenn diese berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Arbeitsentgelt 538,00 € (ab 01.01.2025 556,00 €) im Monat übersteigt.
Berufsmäßig und damit sozialversicherungspflichtig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie für die in Betracht kommende Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Beschäftigungen, die nur gelegentlich, z. B. zwischen
Schulabschluss und beabsichtigter Fachschulausbildung bzw. beabsichtigtem Studium,
ausgeübt werden, sind grundsätzlich von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung
und daher als nicht berufsmäßig anzusehen. Anders ist dies, wenn die Beschäftigung
allein für die Sicherung des Lebensunterhalts bzw. des Lebensstandards bestimmend
ist.
2. Sozialversicherung, Steuern, Umlagen
Geringfügige Beschäftigungen sind grundsätzlich für den Arbeitnehmer in allen Zweigen der
Sozialversicherung versicherungsfrei - mit Ausnahme der Änderungen in der gesetzlichen
Rentenversicherung ab 01.01.2013 (vgl. 2.2 b)). Bei Vorliegen mehrerer Beschäftigungen
sind allerdings einige Besonderheiten zu berücksichtigen.
2.1. Vorliegen mehrerer Beschäftigungen
- Meldepflicht ab 01.01.2011
Seit 1. Januar 2011 müssen geringfügig Beschäftigte ihrem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass sie verpflichtet sind, die Aufnahme weiterer geringfügiger Beschäftigungen unverzüglich zu melden. Diese Bestätigung muss zusammen mit den Personalunterlagen aufbewahrt werden. In dem HBE-Vertragsmuster für geringfügige Beschäftigte
sind die Hinweise auf die unverzügliche Meldepflicht weiterer Beschäftigungsverhältnisse enthalten.
Bei Mitarbeitern, mit denen kein schriftlicher Vertrag vereinbart wurde oder die neu
eingestellt werden, muss jährlich der Hinweis auf die Meldepflicht schriftlich erfolgen
und dokumentiert werden.
Diese Auskunftspflicht ist aus Arbeitgebersicht extrem wichtig, weil der Arbeitgeber bei
nachträglich festgestellter anderweitiger Beschäftigung des Arbeitnehmers das Kostenrisiko für nachzuzahlende Steuern und Sozialversicherungsbeiträge trägt. Mit dem dokumentierten Hinweis auf die Meldepflicht kann der Arbeitgeber mögliche Erstattungsansprüche gegenüber Arbeitnehmern leichter durchsetzen. - Mehrere Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber
Übt der Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber gleichzeitig mehrere Beschäftigungen aus, so ist ohne Rücksicht auf die arbeitsvertragliche Gestaltung sozialversicherungsrechtlich von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen. Die Verdienste sind dann zusammenzurechnen mit der Konsequenz, dass bei Überschreiten
der 5200-Euro-Grenze das „einheitliche Arbeitsverhältnis“ nach den Modalitäten der
Beschäftigung im Übergangsbereich (siehe unten c) und bei Überschreiben der 1.600-
Euro-Grenze beide als sozialversicherungspflichtig behandelt werden. - Geringfügig entlohnte Beschäftigung und sozialversicherungspflichtige -
Hauptbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber
Arbeitnehmer, die bereits eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung ausüben, können daneben ausschließlich einen Minijob ausüben, der dann sozialversicherungsfrei bleibt. Dies gilt selbst dann, wenn neben einer Hauptbeschäftigung zwei geringfügige Beschäftigungen ausgeübt werden und diese zusammen die 538-EuroGrenze nicht überschreiten. Auch in diesem Fall bleibt lediglich eine geringfügige Beschäftigung sozialversicherungsfrei. Alle weiteren Nebenbeschäftigungen werden mit
der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und sind versicherungspflichtig zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Lediglich Arbeitslosenversicherungsbeiträge
müssen für diese weiteren Beschäftigungen nicht bezahlt werden.
Beispiel:
– Beschäftigung bei Arbeitgeber A: Bruttoverdienst monatlich 2.000,00 €.
– Beschäftigung bei Arbeitgeber B: 200,00 € ab 10.10.2012.
– Beschäftigung bei Arbeitgeber C: 160,00 € ab 15.11.2012.
Neben der sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung bei Arbeitgeber A kann
eine Nebenbeschäftigung für den Arbeitnehmer abgabenfrei bleiben. Dies ist jeweils
die zeitlich zuerst begonnene geringfügige Beschäftigung. Im Beispiel ist dies die Beschäftigung B. Der Arbeitgeber führt dafür die pauschalen Beiträge ab. Die Beschäftigung beim Arbeitgeber C wird dann mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet;
der Arbeitgeber C und der Arbeitnehmer zahlen jeweils zur Hälfte die vollen Beiträge
zur -, Renten- und Pflegeversicherung. In der Arbeitslosenversicherung sind aus der
Beschäftigung bei Arbeitgeber C keine Beiträge zu zahlen.
Nicht zusammengerechnet werden Einkünfte aus geringfügig entlohnten Beschäftigungen mit Einkünften, die daneben aus Wehrdienst, Zivildienst, während einer Elternzeit
oder als Arbeitslose vom Arbeitsamt bezogen werden.
Hier bleibt es bei dem Grundsatz, dass die geringfügige Beschäftigung sozialversicherungsfrei ist.
- Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen
Eine oder mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern, die zusammen nicht mehr als 556,00 € im Monat einbringen, sind für den Arbeitnehmer sozialversicherungsfrei. Allerdings hat der Arbeitgeber Pauschalbeiträge abzuführen bzw. der Arbeitnehmer einen Eigenanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung
zu zahlen (siehe unten). Übersteigen die geringfügig entlohnten Beschäftigungen jedoch die 556,00 €, gelten im Bereich 556,01 € bis 2.000,00 € (bis 31.12.2022 1.600,00
€) alle Grundsätze zum Übergangsbereich und ab 2.000,01 € greift die „normale“ Sozialversicherungspflicht. - Geringfügig entlohnte Beschäftigung und kurzfristige Beschäftigung
Eine Zusammenrechnung von geringfügig entlohnter und kurzfristiger Beschäftigung
findet nicht statt. - Versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung und Beschäftigung im Übergangsbereich
Versicherungspflichtige Hauptbeschäftigungen werden mit Beschäftigungen im Übergangsbereich zusammengerechnet.
Während der Arbeitnehmer für geringfügige Beschäftigungen keinerlei Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen hat - mit Ausnahme zur Rentenversicherung ab 01.01.2013 (s. u.
b)) - hat der Arbeitgeber pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung in Höhe
von insgesamt 28 % (13 % für Krankenversicherung gemäß § 249b Satz 1 SGB V und
15 % für Rentenversicherung gemäß § 173 Abs. 2 Satz 1 SGB VI) zu leisten.
Außerdem kann bei einer Nettolohnvereinbarung unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer mit einem
Pauschalsteuersatz von 2 % gemäß § 40a Abs. 2 EStG erheben. Seine Gesamtbelastung
liegt dann bei 30 %. Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall für diese Beschäftigungen keine
Lohnsteuer mehr zu bezahlen (Die pauschalen Beitragssätze für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten sind niedriger – siehe unten). Ist im Arbeitsvertrag dagegen
eine Bruttolohnvergütung vereinbart, hat der Arbeitnehmer die anfallende Lohnsteuer im
Verhältnis zum Arbeitgeber zu tragen. Der Arbeitgeber kann die abzuführende Lohnsteuer
von dem vereinbarten Lohn abziehen (BAG, Urteil vom 01.02.2006, Aktenzeichen 5 AZR
628/04).
Anstatt einem Pauschalsteuersatz von 2 % kann der Arbeitgeber für das Arbeitsentgelt aus
einer geringfügig entlohnten Beschäftigung dann, wenn er einen pauschalen Beitrag zur
gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 15 % nicht zu entrichten hat, auch eine pauschale Lohnsteuer mit einem Steuersatz in Höhe von 20 % erheben. Hinzu kommt Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Wählt der Arbeitgeber nicht die pauschale Lohnsteuererhebung, ist die Lohnsteuer vom Arbeitsentgelt nach Maßgabe der vorgelegten Lohnsteuerkarte zu erheben. Sowohl für die Fälle der Lohnsteuerpauschalierung in Höhe von 20 % als
auch die Besteuerung nach Maßgabe der vorgelegten Lohnsteuerkarte ist stets das Betriebsstättenfinanzamt zuständig.
Für versicherungsfreie kurzfristige Beschäftigungen sind zu keinem Zweig der Sozialversicherung Beiträge zu leisten. Die nachfolgenden Ausführungen gelten damit nur für die geringfügig entlohnten Beschäftigungen.
Kurzfristige Beschäftigungen sind entweder nach den individuellen Lohnsteuerurkunden
oder pauschal mit 25 % (zzgl. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) zu versteuern.
Eine pauschalisierte Versteuerung ist nach § 40a Absätze 1 und 4 Einkommensteuergesetz
(EStG) dann möglich, wenn
- der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend
beschäftigt wird,
- die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt,
- der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 150 Euro durchschnittlich je Arbeitstag nicht übersteigt oder die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich wird und
- der durchschnittliche Stundenlohn 19 Euro nicht übersteigt.
- Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung
Der Arbeitgeber zahlt für seinen geringfügig entlohnten Beschäftigten einen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 13 % (§ 249b Satz 1 SGB V) seines
Arbeitsverdienstes. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Beschäftigte
– in der gesetzlichen Krankenversicherung (z. B. als freiwillig oder Familienversicherter oder in einer Hauptbeschäftigung) versichert ist und
– in der geringfügig entlohnten Beschäftigung krankenversicherungsfrei oder nicht
krankenversicherungspflichtig ist.
Für geringfügig Beschäftigte, die privat oder gar nicht krankenversichert sind, ist ein
Pauschalbeitrag in der Krankenversicherung nicht zu leisten. - Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung
Während die geringfügig Beschäftigten bis 31.12.2012 regelmäßig versicherungsfrei in
der gesetzlichen Rentenversicherung waren und nur durch ausdrückliche schriftliche
Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf diese Versicherungsfreiheit verzichten konnte, erlangen geringfügig Beschäftigte ab 01.01.2013 grundsätzlich einen vollwertigen
Anspruch auf Rentenversicherung. Die Arbeitnehmer können jedoch einen schriftlichen Antrag auf Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung stellen. Ist
dies der Fall, hat der Arbeitgeber eines geringfügig entlohnten Beschäftigten für diesen
nach wie vor einen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 % (§ 172
Abs. 3 Satz 1 SGB VI) seines Arbeitsverdienstes zu zahlen.
Dieser Pauschalbeitrag ist auch für folgende Personen zu leisten, wenn diese geringfügig beschäftigt sind:
- Von der Rentenversicherungspflicht befreite selbständig tätige Handwerker.
- Bezieher einer Vollrente wegen Alters.
- Ruhestandsbeamte.
- Bezieher einer berufsständischen Altersversorgung.
- Personen über 65 Jahre, die bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres nicht
versichert waren.
Für Studenten, die ein in ihrer Studien- und Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum ableisten, fallen keine Sozialversicherungs- oder Pauschalbeiträge an, ungeachtet
der Höhe des Arbeitsentgelts. Bei Praktika, die zwar nicht in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben sind, für die aber kein Arbeitsentgelt von mehr als
556,00 € gezahlt wird, müssen ebenfalls keine Pauschalbeiträge gezahlt werden.
Wenn der Arbeitnehmer aber nicht zur Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung optiert, muss der Beschäftigte die Differenz zwischen dem 15 %-igen
Arbeitgeberanteil und dem vollen Beitrag (ab 01.01.2018: 18,6 %, Differenz: 3,6 %)
selbst bezahlen. Der Arbeitgeber zieht diesen Anteil vom Lohn ab und leitet ihn zusammen mit seinem Anteil an die Bundesknappschaft als Einzugsstelle weiter. Verdient der Arbeitnehmer in seiner geringfügigen Beschäftigung (oder in mehreren geringfügigen Beschäftigungen zusammen) weniger als 175,00 € monatlich, dann muss
er in diesem Fall den Beitrag selbst auf 18,6 % von 175,00 € aufstocken. Der Arbeitgeber zahlt seinen Anteil nur vom tatsächlich gezahlten Lohn.
Beispiel:
Arbeitsverdienst: 100,00 €. Beitrag des Arbeitgebers: (15 % =) 15,00 €. Voller Beitrag
(18,6 % von 175,00 € =) 32,55 €. Beitrag des Arbeitnehmers: 32,55 € (= voller Beitrag)
minus 15,00 € (= Arbeitgeberbeitrag) = 17,55 €.
- Umlagen/Lohnfortzahlungsversicherung
Seit dem 1. April 2003 ist die Bundesknappschaft grundsätzlich für alle geringfügig
Beschäftigten die Lohnausgleichskasse. In diesem Ausgleichsverfahren nehmen
grundsätzlich alle Betriebe bis zu 30 Arbeitnehmern teil. Die Umlage zur Ausgleichskasse beträgt:
- U 1 = 1,1 % (bis 31.12.2022: 0,9%)
- U 2 = 0,22 % (bis 31.12.2024: 0,24%)
- Zahlung der Pauschalbeiträge
Die Pauschalbeiträge zur Renten- und Krankenversicherung sowie die Umlagen führt
der Arbeitgeber gegebenenfalls zusammen mit der zweiprozentigen Pauschalsteuer an
die Zentrale Einzugsstelle „Deutsche Rentenversicherung Knappschaft - Bahn - See“,
44781 Bochum (www.kbs.de) ab. In den Fällen, in denen in der geringfügig entlohnten
Beschäftigung aufgrund der Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügig versicherungspflichtigen Beschäftigung Versicherungspflicht besteht, sind Meldungen und Beiträge aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung an die Krankenkasse zu entrichten, bei der der geringfügig Beschäftigte krankenversichert ist oder zuletzt krankenversichert war.
2.3. Überschreiten der Verdienst- oder Zeitgrenzen
- Geringfügige Beschäftigung
Überschreitet in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung der regelmäßige monatliche Arbeitsverdienst den Betrag von 556,00 € (bis 31.12.2024 538,00 €), so tritt von
diesem Zeitpunkt an wieder Sozialversicherungspflicht ein. Werden diese Grenzen nur
gelegentlich und nicht vorhersehbar überschritten, führt dies nicht sofort zur Sozialversicherungspflicht. Als gelegentlich ist dabei ab 01.10.2022 ein Zeitraum von bis zu zwei
Monaten innerhalb eines Kalenderjahres anzusehen. (Zuvor war zur Erleichterung der
geringfügigen Beschäftigung während der Corona-Pandemie vorübergehend ein Überschreiten bis zu viermal zulässig). Vorhersehbar ist z. B. die regelmäßige Zahlung eines Urlaubs- oder Weihnachtsgeldes. Nicht vorhersehbar ist dagegen ein stärkerer Arbeitseinsatz bei Ausfall von anderen Arbeitskräften (z. B. Krankheitsvertretung).
Die 556-Euro-Grenze darf in Fällen eines gelegentlichen und unvorhergesehenen höheren Verdienstes zweimal zwei Kalendermonate innerhalb eines Zeitjahres überschritten werden. Der zulässige Verdienst ist hierbei auf 1.112,00 € je Monat gedeckelt. Innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten darf somit ein Gesamtverdienst von 7.784,00
€ nicht überschritten werden.
Wird die reguläre Jahresentgeltgrenze von 6.672,00 € durch eine weitere geringfügige
Beschäftigung überschritten, so hat zunächst der Arbeitgeber die Versicherungspflicht
festzustellen. Wird die Versicherungspflicht erst im Nachhinein, z. B. anlässlich einer
Betriebsprüfung festgestellt, so tritt die Versicherungspflicht erst dann ein, wenn die
Bundesknappschaft als Einzugsstelle für die Sozialversicherungsbeiträge oder ein
Rentenversicherungsträger dies dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer bekannt gemacht
hat. Damit sollen Beitragsnachforderungen für zurückliegende Zeiten vermieden werden. Die Versicherungspflicht tritt allerdings bereits vor der Bekanntgabe der Feststellung durch die Einzugsstelle oder den Rentenversicherungsträger dann ein, wenn der
Arbeitgeber es vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt für die
versicherungsrechtliche Beurteilung aufzuklären. Dies ist bereits dann der Fall, wenn er
die Beitragspflicht für möglich gehalten oder die Nichtabführung der Beiträge billigend
in Kauf genommen hat. Gleiches gilt für den Fall, dass der Arbeitgeber nichts unternommen hat, um den Sachverhalt zu ermitteln. - Kurzfristige Beschäftigung
Überschreitet eine kurzfristige Beschäftigung entgegen der ursprünglichen Erwartung
drei Monate bzw. 70 Arbeitstage im Kalenderjahr, so tritt vom Tag des Überschreitens
an wieder Sozialversicherungspflicht ein. Stellt sich bereits vor Erreichen der drei Monate oder 70 Arbeitstage heraus, dass die Beschäftigung länger dauern wird, so beginnt die Versicherungspflicht bereits mit dem Tage, an dem das Überschreiten erkennbar wird.
Beispiel:
Nach dem 30. Arbeitstag eines Arbeitnehmers stellt sich heraus, dass er sein ursprünglich auf 50 Tage begrenztes Arbeitsverhältnis fortsetzen muss bzw. kann, weil ein anderer Arbeitnehmer krankheitsbedingt ausgefallen ist. Hier würde vom 31. Tag an bereits wieder Sozialversicherungspflicht entstehen.
2.4. Leistungen aus Minijobs
- Krankenversicherung
Aus den pauschalen Beiträgen des Arbeitgebers zur Krankenversicherung seiner geringfügig Beschäftigten entsteht kein eigenes Krankenversicherungsverhältnis für den
Versicherten. Damit bestehen auch keinerlei Ansprüche des geringfügig Beschäftigten
gegenüber einer Krankenkasse. - Rentenversicherung
In der Rentenversicherung erwirbt der geringfügig Beschäftigte mit der Gesetzesänderung ab 01.01.2013 grundsätzliche vollwertige Rentenansprüche. Anderes gilt nur,
wenn der Arbeitnehmer die Versicherungsfreiheit beantragt hat. Dann erwirbt er durch
die
Pauschalzahlung des Arbeitgebers von 15 % nur kleine Rentenversicherungsansprüche, sog. „Zuschläge an Entgeltpunkten“.
3. Geltung arbeitsrechtlicher Vorschriften
Zu beachten ist entgegen einer weit verbreiteten Meinung, dass geringfügig Beschäftigte
„ganz normale“ Arbeitnehmer sind und daher auch die arbeitsrechtlichen Vorschriften gelten.
So unterliegen geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer den Vorschriften über den Kündigungsschutz, sie haben Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sowie an Feiertagen und haben insbesondere auch Anspruch auf Urlaub.
4. Beschäftigungen im Übergangsbereich
Der Übergangsbereich (früher „Gleitzone) wurde in den letzten Jahren stetig an die gestiegene Entgeltgrenze angepasst. Er liegt ab 01.01.2025 zwischen 556,01 € (bis 31.12.24
538,01 €) und 2.000,00 €. Für eine Beschäftigung im Übergangsbereich bestehen folgende
sozialversicherungsrechtliche und steuerrechtliche Besonderheiten:
Ab einem Arbeitsentgelt von 538,01 € besteht grundsätzlich Sozialversicherungspflicht in
allen Zweigen der Sozialversicherung. Während der Arbeitgeber den vollen Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung trägt, steigt der Anteil des Arbeitnehmers in der Gleitzone linear
an.
Um die Beiträge zu berechnen, wird zunächst der tatsächliche Arbeitsverdienst nach einer
recht komplizierten Formel in einen fiktiven Arbeitsverdienst umgerechnet, aus dem sich
dann der gesamte Rentenversicherungs-, Krankenversicherungs-, Pflegeversicherungsund Arbeitslosenversicherungsbeitrag ergibt.
Bislang wurde bei der Rentenberechnung bei diesen Beschäftigten nur der fiktiv errechnete
Arbeitsverdienst zugrunde gelegt. Lediglich, wenn der Beschäftigte seinem Arbeitgeber
gegenüber erklärt hatte, die Beiträge nach seinem tatsächlichen Arbeitsverdienst bezahlen
zu wollen, wurde dieser im vollen Umfang bei der Rente berücksichtigt.
Seit 01.07.2019 wird für die Rentenberechnung jedoch der tatsächliche Verdienst zugrunde
gelegt. Die reduzierten Beiträge wirken sich somit künftig nicht mehr nachteilig auf die Rentenanwartschaften des Beschäftigten aus.
Ab einem Arbeitsentgelt von 556,01 € erfolgt eine individuelle Besteuerung. Eine Pauschalierung ist nicht zulässig.
5. Welche weiteren Besonderheiten sind zu beachten?
5.1. Arbeitsvertragsformulare
Der HBE hält für beide Beschäftigungsgruppen der geringfügig Beschäftigten besondere
Vertragsformulare bereit.
5.2. Anwendung der Tarifverträge:
Die nachfolgenden Ausführungen gelten nur für den Fall, dass die Tarifverträge zur Anwendung gelangen. Kommt lediglich das Gesetz zur Anwendung, so sind geringfügig Beschäftigte weder einzugruppieren, noch Sonderzahlungen oder vermögenswirksame Leistungen
seitens des Arbeitgebers zu erbringen, es sei, dass etwas anderes einzelvertraglich vereinbart wurde.
Geringfügig Beschäftigte sind, sofern sie "in geringem Umfang, jedoch laufend" tätig sind,
Teilzeitbeschäftigte. Sie haben daher, wie andere Beschäftigte auch, sofern die jeweiligen
Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, Anspruch auf alle tariflichen Leistungen. Insbesondere ist folgendes zu beachten:
- Eingruppierung:
Geringfügig Beschäftigte sind einzugruppieren (LAG Frankfurt, DB 91, 183, BAG vom
18.06.1991, 1 ABR 60/90).
- Sonderzahlungen:
Geringfügig Beschäftigte haben Ansprüche auf - tarifliches Urlaubsgeld und
- tarifliche Sonderzuwendung.
Soweit die Entgeltgrenzen jeden Monat bereits ohne Sonderzahlungen voll ausgeschöpft werden, besteht die Gefahr der Sozialversicherungspflicht! Denn das maximale
Arbeitsentgelt einer geringfügig beschäftigten Kraft darf obige Grenzen nicht übersteigen. Dabei ist vom „regelmäßigen“ Verdienst auszugehen. Einmalige Einnahmen, deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich zu erwarten ist
(= tarifliches Urlaubsgeld, Sonderzuwendung), sind daher bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 28.2.1994 - AZ: 12 RK 21/83). (Anders kann dies unter Umständen bei unvorhersehbaren tariflichen Einmalzahlungen zu
werten sein). Werden obengenannte Grenzen überschritten, entsteht Sozialversicherungspflicht mit dem Tage des Überschreitens der Grenze; darüber hinaus ist Lohnsteuer zu bezahlen.
Es kann sich daher anbieten, dem geringfügig Beschäftigten ein Gesamtstundenentgelt
zu bezahlen, das die anteiligen tariflichen Zahlungen für Urlaubsgeld und Sonderzuwendung bereits enthält, sofern absehbar ist, dass die tariflichen Voraussetzungen erfüllt sind. Ebenso müssten weitere übertarifliche Zahlungen, sofern sie nicht nur gelegentlich erfolgen und vorhersehbar sind, in das Stundenentgelt einberechnet werden.
- Tarifliche Altersvorsorge
Geringfügig Beschäftigte haben Anspruch auf tarifliche Altersvorsorge.
Nach einem Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungen vom
31.03.2009, das zur Auslegung des am 01.01.2009 in Kraft getretenen sogenannten FlexiII-Gesetzes erlassen wurde, war es möglich, Minijobber im Rahmen von Jahresarbeitszeitkonten im Hinblick auf die Arbeitszeit flexibler einzusetzen.
Seit dem In-Kraft-Treten des Mindestlohngesetzes (MiLoG) zum 16.08.2014 ist das genannte Rundschreiben jedoch als überholt anzusehen. Nach § 2 Abs. 2 S. 3 MiLoG dürfen
die über die vertragliche Arbeitszeit hinausgehenden Stunden auf dem Arbeitszeitkonto
nicht mehr als die Hälfte der vertraglichen Arbeitszeit betragen.
Zudem wird verlangt, dass die Führung eines Arbeitszeitkontos schriftlich vereinbart wird.
Des Weiteren ist wie bisher zu berücksichtigen, dass die flexible Arbeitszeitregelung auch
den tatsächlichen Abbau des Zeitguthabens ermöglichen muss. Wird der Abbau von vornherein nicht beabsichtigt, führt dies insgesamt zur Sozialversicherungspflicht.
5.4. Aufzeichnungspflichten
Aus dem Mindestlohngesetz ergeben sich für geringfügig Beschäftigte besondere Aufzeichnungspflichten (§ 17 Abs. 1 MiLoG). Hiernach hat der Arbeitgeber Beginn, Ende und
Dauer der täglichen Arbeitszeit geringfügig beschäftigter Mitarbeiter zu dokumentieren. Die
Dokumentation hat spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung
folgenden Kalendertages zu erfolgen. Für die Aufzeichnungen gilt eine Aufbewahrungspflicht von zwei Jahren.
Die Beschäftigung von engen Familienangehörigen (Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers) ist von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen.
Themen: Recht, Arbeit & Soziales Arbeitsrecht Besondere Vertragsgestaltungen und Personengruppen Sozialversicherungsrecht