Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) trat am 1. Juni 2012 in Kraft und setzt die Vorgaben des europäischen Abfallrechts um. Somit ist das KrWG die Grundlage für das deutsche Abfallrecht. Einen zentralen Baustein des Gesetzes bildet die fünfstufige Abfallhierarchie: 1. Vermeidung von Abfällen 2. Vorbereitung zur Wiederverwendung von Abfällen 3. Recycling von Abfällen 4. Sonstige Verwertung von Abfällen (energetische Verwertung, Verfüllung von Abgrabungs- oder Abbaustätten, etc.) 5. Beseitigung von Abfällen.
Wir sind Ihr Ansprechpartner für Fragen zur Verpackungsverordnung (VerpackV) und dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) sowie zu weiteren abfallrechtlichen Vorschriften.
Mit dem Batteriegesetz (BattG) wird die europäische Batterierichtlinie umgesetzt. Das Gesetz regelt Registrierungspflichten der Hersteller. Darüber hinaus wird eine Rücknahmepflicht von Altbatterien derjenigen Vertreiber vorausgesetzt, die Neubatterien im Sortiment führen. Zudem werden erstmals verbindliche Sammelziele (45 Prozent bis 2016) für handelsübliche Altbatterien formuliert.
In den Geltungsbereich des Batteriegesetztes fallen alle Batterien. Das bedeutet, auch solche, die in andere Produkte eingebaut oder anderen Produkten beigefügt sind.
Zum 24.10.2015 sind in Deutschland wesentliche Änderungen im Elektro- und Elektronikgesetz (ElektroG) in Kraft getreten. Damit erfolgt die zwingende Umsetzung der in nationales Recht zu integrierenden europäischen Vorgaben aus der Richtlinie 2012/19/EU (sog. WEEE-Richtlinie).
Auf einer deutlichen Verbesserung des hochwertigen Recyclings von Elektroschrott durch eine Stärkung der getrennten Sammlung von anderen Abfallfraktionen lag der Fokus bei der Überarbeitung. Ein wichtiger Baustein zur Erreichung dieses Ziels ist die zukünftige Verpflichtung weiter Teile des Einzelhandels zur kostenlosen Rücknahme.
Mit der Verpackungsverordnung (VerpackV) sollen die Auswirkungen von Abfällen aus Verpackungen auf die Umwelt reguliert werden. Sowohl die Hersteller als auch der Handel sind zur Rücknahme von Verpackungen verpflichtet. Eine besondere Bedeutung innerhalb der VerpackV kommt der Pfandpflicht auf Einweggetränkeverpackungen zu. Ökologisch nicht vorteilhafte Einweggetränkeverpackungen wie beispielsweise Dosen mit einem Füllvolumen von 0,1 Liter bis 3 Liter sind zu bepfanden. Bei Fragen zur Um-, Transport- und Verkaufsverpackungen oder Einweggetränkeverpackungen helfen wir Ihnen gerne weiter.
Die EU hat die sogenannte „Plastiktüten-Richtlinie“ beschlossen. Die Mitgliedsstaaten werden darin zur Reduzierung des jährlichen Verbrauchs von Plastiktüten ab 2020 auf maximal 90 bzw. ab 2026 auf 40 Plastiktüten pro Person verpflichtet. Als Alternative haben die Mitgliedsstaaten die Möglichkeit bis spätestens 2019 eine Bezahlpflicht einzuführen. Um in Deutschland eine gesetzliche Bezahlpflicht zu vermeiden, wird derzeit an einer freiwilligen Selbstverpflichtung der Branche gearbeitet. Diese Vereinbarung soll im April 2016 umgesetzt werden.
Haben Sie eine rechtliche Frage, die wir Ihnen hier nicht beantworten konnten? Dann wenden Sie sich bitte direkt an Ihren Ansprechpartner oder schreiben Sie uns eine Nachricht.