Der Unternehmer und seine Führungskräfte, wie z. B. Filial- und Abteilungsleiter, denen er arbeitsvertraglich Anweisungsbefugnis übertragen hat, sind im Rahmen ihrer Befugnis für das Wohl des Betriebes und damit auch für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz der Mitarbeiter verantwortlich.
Der Unternehmer((GENDERNOTICE)) und seine Führungskräfte, wie z. B. Filial- und Abteilungsleiter, denen arbeitsvertraglich Anweisungsbefugnis übertragen wurde, sind im Rahmen ihrer Befugnis für das Wohl des Betriebes und damit auch für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz der Mitarbeiter verantwortlich.
Um diese Aufgaben wahrzunehmen, sind zur Verhütung von Arbeitsunfällen und zur Vermeidung von Gesundheitsgefahren die erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen zu treffen und für deren Befolgung zu sorgen. Das ist mit Arbeitsaufwand verbunden. Zur Minderung dieses Aufwandes hat der Unternehmer die Mitwirkung der Versicherten an der Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu fördern. Von einer bestimmten Betriebsgröße ab muss er Sicherheitsbeauftragte bestellen.
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Die Sicherheitsbeauftragten unterstützen den Unternehmer und die Führungskräfte bei der Durchführung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes im Betrieb. Sie sind zudem ständiger Ansprechpartner für die Mitarbeiter und können deren Anliegen weiter vermitteln und die Mitarbeiter beraten.
Darüber hinaus sollten die Sicherheitsbeauftragten ein Vorbild in Sicherheitsfragen sein.
Die Aufgaben der Sicherheitsbeauftragten sind insbesondere:
Die Übertragung einer Weisungsbefugnis ist mit der Bestellung zum Sicherheitsbeauftragten nicht verbunden. Der Sicherheitsbeauftragte kann also keine Anweisung erteilen, auch dann nicht, wenn er massive Verstöße gegen Unfallverhütungsvorschriften feststellt. Er kann nur aufklären, überzeugen, drängen. Deshalb trägt er keine Verantwortung für die Beseitigung von Unfall- und Gesundheitsgefahren. Diese tragen der Unternehmer, Vorgesetzte und andere Mitarbeiter, denen der Unternehmer die Beseitigung von Unfall- und Gesundheitsgefahren zur Aufgabe gemacht hat. Der Sicherheitsbeauftragte kann deshalb für Unfälle, die auf unterlassene, mangelhafte oder falsche Wahrnehmung seiner Aufgabe zurückzuführen sind, nicht haftbar gemacht werden, weder zivil- noch strafrechtlich. Besitzt der Sicherheitsbeauftragte aufgrund seiner betrieblichen Stellung, z. B. als Hausmeister, einen bestimmten Verantwortungsbereich, so bleibt dieser von seiner Bestellung zum Sicherheitsbeauftragten selbstverständlich unberührt.
Die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten obliegt dem Unternehmer. Ist ein Betriebsrat bestellt, muss der Unternehmer ihm Gelegenheit zur Mitwirkung bei der Bestellung geben. Mitwirkung ist eine Form der Beteiligung, sie ist weniger als Mitbestimmung, aber mehr als Anhörung. Unterlässt der Unternehmer die Beteiligung des Betriebsrates, gefährdet er damit die Rechtswirksamkeit der Bestellung. Die Entscheidung trifft jedoch allein der Unternehmer. Nur wer als Sicherheitsbeauftragter mit Überzeugung und Interesse an seine Aufgaben herangeht, kann gute Arbeit leisten.
Vor der Bestellung sollte der Unternehmer deshalb mit dem Mitarbeiter seiner Wahl das Vorhaben besprechen, um ihn für die Aufgabe zu gewinnen und zu begeistern. Angesichts der wichtigen Aufgaben, die der Sicherheitsbeauftragte zum Wohle aller Beschäftigten und zur Unterstützung des Unternehmers und der Führungskräfte zu erfüllen hat, ist eine Bestellung gegen den Willen des Betroffenen wenig sinnvoll. Im Übrigen ist der Mitarbeiter rechtlich nicht verpflichtet, die Bestellung zum Sicherheitsbeauftragten anzunehmen.
Die Anzahl der je Betriebsstätte erforderlichen Sicherheitsbeauftragten richtet sich nach der Anzahl der dort Beschäftigten (Vollarbeiter, Teilzeitkräfte und Aushilfen) und ist in der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A 1) für den Einzelhandel wie folgt festgelegt:
| In einer Betriebsstätte beschäftigte Personen | Entsprechend zu bestellende Sicherheitsbeauftragte |
|---|---|
| mehr als 20 | midestens 1 |
| 150 | 2 |
| 500 | 3 |
| 1.000 | 4 |
Die Berufsgenossenschaft kann auch in Betriebsstätten mit weniger als 30, aber mindestens 20 Beschäftigten die Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten verlangen und für die Betriebsstätten mit weniger als 20 Beschäftigten die Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten empfehlen.
Der Sicherheitsbeauftragte ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben nicht weisungsbefugt. Bei der Einflussnahme auf die Mitarbeiter ist er allein auf seine Fachkunde im Bereich der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes sowie auf seine persönliche Autorität angewiesen. Neben der fachlichen Anerkennung auf seinem Hauptarbeitsgebiet ist ein gutes Verhältnis zu seinen Kolleginnen und Kollegen die erste Voraussetzung für seine erfolgreiche Tätigkeit. Er sollte außerdem Lebens- und Berufserfahrung haben und über Einfühlungsvermögen, Überzeugungskraft, Verantwortungsgefühl verfügen, seiner Aufgabe Interesse entgegenbringen und sie mit Engagement wahrnehmen.
Es ist nicht sinnvoll, einen Vorgesetzten zum Sicherheitsbeauftragten zu bestellen, da der Sicherheitsbeauftragte ja gerade auch die Führungskräfte bei ihrem Bemühen um Arbeitssicherheit unterstützen soll. Die zusätzliche Hilfe bei der Durchführung der Unfallverhütung durch Unterstützung der Verantwortlichen bliebe aus.
Die vielfältigen Aufgaben der Sicherheitsbeauftragten verlangen Kenntnisse und Fähigkeiten, die von der Berufsgenossenschaft in einer speziellen Sicherheitsbeauftragten-Ausbildung praxisnah und handlungsorientiert vermittelt werden. Zu diesen Ausbildungsveranstaltungen lädt die Berufsgenossenschaft alle Betriebe mit Sicherheitsbeauftragten jährlich ein. Sie trägt die unmittelbaren Ausbildungskosten, die Fahrtkosten sowie die Kosten für Verpflegung und Unterkunft bei mehrtägigen Lehrgängen. Der Unternehmer ermöglicht dem bestellten Sicherheitsbeauftragten die Teilnahme, indem er ihn an den Ausbildungstagen von seinen betrieblichen Aufgaben freistellt.
Die Ausbildungskonzeption für Sicherheitsbeauftragte umfasst folgende Ausbildungs-Veranstaltungen:
Im Basislehrgang für Sicherheitsbeauftragte (3-tägig) werden fachübergreifende Grundkenntnisse und Fähigkeiten vermittelt. Damit erhalten die Sicherheitsbeauftragten das nötige "Rüstzeug", um ihre betrieblichen Aufgaben in Angriff nehmen zu können. Mit dem einmaligen Besuch dieses Basislehrganges beginnen neu bestellte Sicherheitsbeauftragte ihre Ausbildung.
In den Jahreslehrgängen für Sicherheitsbeauftragte (1-tägig) werden - von den im Basislehrgang erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgehend - die fachübergreifenden Themen vertieft und ergänzt. Darüber hinaus werden jeweils aktuelle Sicherheitsthemen behandelt. Wegen der vorgenannten Erweiterung der Grundkenntnisse und Vermittlung aktueller Informationen zur Unfallverhütung sollen alle Sicherheitsbeauftragte den Jahreslehrgang jedes Jahr besuchen.
In den themen- und personenbezogenen Seminaren (2-tägig) erfolgt die fachspezifische Ausbildung der Sicherheitsbeauftragten. Hierzu wählt der Unternehmer unter Berücksichtigung des betrieblichen Zuständigkeitsbereiches der Sicherheitsbeauftragten die geeigneten Seminare aus. Die Seminarteilnahme kann auf ein oder mehrere Jahre verteilt erfolgen.
Über aktuelle Seminare sind Informationen über die BGHW (www.bghw.de) zu erhalten.
Für die Erfüllung der Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten stellt die Berufsgenossenschaft dem Unternehmer kostenlos Arbeitsmittel zur Verfügung, die auf den letzten Seiten der gebundenen Ausgaben der Unfallverhütungsvorschriften aufgeführt sind.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Ihre Ansprechpartner in den HBE-Geschäftsstellen finden Sie unter www.hv-bayern.de
