Praxiswissen
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Urlaubsgeld

Die Höhe des tariflichen Urlaubsgeldes ist seit 1999 nicht einheitlich geregelt und hängt von der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung ab.

Recht, Arbeit & Soziales Arbeitsrecht Urlaub / Urlaubsgeld / Weihnachten / Weihnachtsgeld Tarifrecht & Tarifpolitik

Die Höhe des tariflichen Urlaubsgeldes ist wegen fehlender Allgemeinverbindlichkeit der Tarifverträge seit der Lohn- und Gehaltsrunde 1999 abhängig von der konkreten Fallgestaltung.

Die hier unter 1. aufgeführten Beträge basieren auf der Tariferhöhung, die zum 11.06.2024 wirksam geworden ist und für die Berechnung des Urlaubsgeldes 2024 heranzuziehen ist.

Folgende Fälle sind zu unterscheiden:

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1. Beiderseitige Tarifgebundenheit durch …

  • HBE-Mitglied „mit Tarifbindung“ und Arbeitnehmer Gewerkschaftsmitglied

    oder/und 

  • Vereinbarung im (schriftlichen oder mündlichen) Arbeitsvertrag, wonach der Tarifvertrag des bayerischen Einzelhandels zur Anwendung gelangt.

Zur Begründung siehe Anmerkungen.

  • 1.493,00 Euro (Vollzeitbeschäftigte) 
  • 995,33 Euro (Auszubildende)

2. Fehlende beiderseitige Tarifgebundenheit durch …

  • HBE-Mitglied „ohne Tarifbindung

    oder/und

  • Arbeitnehmer nicht Gewerkschaftsmitglied.

Aber nur, falls das Arbeitsverhältnis bis 31.12.1999 begründet wurde.

856,16 Euro (Vollzeitbeschäftigte)

Wurde das Arbeitsverhältnis ab 01.01.2000 begründet und liegt kein Fall von Ziffer 1 vor, besteht kein Anspruch auf tarifliches Urlaubsgeld.

Anmerkungen

  1. Kommen die Tarifverträge wegen beiderseitiger Tarifgebundenheit zur Anwendung, so gelten die jeweils aktuellen Tarifverträge.

    Ohne Bestehen einer Tarifbindung kraft (beiderseitiger) Mitgliedschaft oder kraft vertraglicher Vereinbarung kann eine solche auch aufgrund betrieblicher Übung oder konkludentem Verhalten (vergleiche BAG, Urteil vom 19.01.1999 – 1 AZR 606/98) gegeben sein.
  2. Besteht wegen der unter 2 Punkt 1 und 2 genannten Umstände keine Tarifbindung, so entfaltet gleichwohl die Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrages Sonderzahlung vom 02.09.1996 Wirkung, sofern das Arbeitsverhältnis bis zum 31.12.1999 begründet wurde; allerdings in Verbindung mit dem letzten (nachwirkenden) allgemeinverbindlich erklärten Lohn- und Gehaltstarifvertrag vom 22.06.1998. § 3 Ziffer 1 Buchst. a Tarifvertrag Sonderzahlung verweist nämlich nur auf den Tarifvertrag, der am 01. Januar des jeweiligen Kalenderjahres Gültigkeit hat, also auf das Arbeitsverhältnis überhaupt Anwendung findet. (Vergleiche BAG, Urteil vom 24. November 1999 – 4 AZR 666/98.) Ausgangspunkt der Berechnung ist damit ein niedrigeres Eckgehalt, nämlich in Höhe von ursprünglich 1.712,32 Euro).

    Beginnt ein Arbeitsverhältnis nach Auslaufen des Lohn- und Gehaltstarifvertrages 1998, das heißt ab 01.05.1999, oder wurde bei einem bestehenden Arbeitsverhältnis ab diesem Zeitpunkt ein niedrigeres Urlaubsgeld, unter Umständen auch der Wegfall des tariflichen Urlaubsgeldes vereinbart, so ist dies (als andere Abmachung im Sinne von § 4 Abs. V TVG) zulässig.
  3. Wurde das Arbeitsverhältnis ab 01.01.2000 begründet, kommt wegen fehlender Allgemeinverbindlichkeit der Tarifvertrag Sonderzahlung nur dann zur Anwendung, falls dies im Arbeitsvertrag vereinbart wurde, oder der Arbeitnehmer Mitglied der Gewerkschaft und gleichzeitig der Arbeitgeber((GENDERNOTICE)) beim HBE ein Mitglied mit Tarifbindung ist. Im Übrigen besteht kein Anspruch auf tarifliches Urlaubsgeld.
  4. Vergleiche im Übrigen das Praxiswissen „Tarifbindung“

Ihre Ansprechpartner zu diesem Thema

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Claudia Lindemann
Syndikusrechtsanwältin
Themen: Recht, Arbeit & Soziales Arbeitsrecht Urlaub / Urlaubsgeld / Weihnachten / Weihnachtsgeld Tarifrecht & Tarifpolitik
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