Die Landesplanung schafft die rechtlichen Grundlagen zur Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten in Bayern. Der Handelsverband steht in direktem Kontakt mit der Obersten Landesplanungsbehörde, die insbesondere für das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) zuständig ist. Im Landesplanungsbeirat und Arbeitskreisen arbeitet der HBE aktiv mit und vertritt die Interessen der Mitglieder.
Das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) ist das fachübergreifende Konzept der Bayerischen Staatsregierung für die räumliche Entwicklung und Ordnung Bayerns. In den Zielen und Grundsätzen des Kapitels Wirtschaft sind die Beurteilungskriterien zur Ansiedlung und Verkaufsflächengröße von Einzelhandelsgroßprojekten festgelegt. Der Handelsverband Bayern bringt sich hier im Sinne seiner Mitglieder ein, gibt Stellungnahmen gegenüber der Politik ab und nimmt an Anhörungen in den Ausschüssen des Landtags teil.
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Die Downloads können Musterverträge beinhalten, welche standardisierte Vorschläge darstellen. Vor Verwendung sollen diese deshalb aufmerksam gelesen und auf eine Verwendbarkeit im konkreten Einzelfall überprüft werden. Bei eventuellen Ergänzungen oder Abänderungen helfen Ihnen die Spezialisten in den Bezirken des HBE gerne weiter.
Im Rahmen der Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Bayern 2018 (LEP) wurde auch die Überarbeitung des Einzelhandelsziels erforderlich. Ausgangspunkt hierfür waren zwei Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes, die während der Fortschreibungsphase zur Ansiedlung von Nahversorgungsbetrieben und zum Agglomerationsbegriff ergingen. Das Einzelhandelsziel wurde in diesem Zusammenhang konkretisiert und greift nun eine bisher bereits praktizierte Verwaltungspraxis auf.
Ziel der Landesentwicklung in Bayern ist die optimale Koordinierung der vielfältigen Nutzungsansprüche an den Raum und Vermeidung möglicher Nutzungskonflikte. Das klassische Instrument stellt das Landesentwicklungsprogramm (LEP) dar, das die Bayerische Staatsregierung mit Zustimmung des Landtags als Rechtsverordnung beschließt. Das aktuelle LEP ist am 1. März 2018 in Kraft getreten. Die Überarbeitung des Einzelhandelsziels wurde notwendig, da im laufenden Fortschreibungsverfahren zwei Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur Ansiedlung von Nahversorgungsbetrieben und zur Definition des Agglomerationsbegriffs ergingen.
Das Spannungsfeld zwischen den zentralen integrierten Einzelhandelsstandorten Innenstadt bzw. Ortszentrum und den peripher gelegenen Standorten auf der grünen Wiese besteht trotz des virtuellen Standortes Internet wie bisher. Es bedarf noch immer einer raumverträglichen Regelung, damit die innerstädtischen Standorte weiterhin funktionsfähig und attraktiv bleiben. Ein Einzelhandelsbetrieb mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 m² gilt, unabhängig vom Sortiment, als großflächig und wird deshalb in der Regel einer landesplanerischen und städtebaulichen Prüfung unterzogen. Der Handelsverband Bayern ist in die Abstimmung vor Ort eingebunden und gibt im Rahmen von Raumordnungsverfahren und Bauleitplanverfahren Stellungnahmen ab, um die Interessen seiner Mitgliedsbetriebe einzubringen.
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Seit Einführung des Bürgerentscheids in Bayern im Jahr 1995 können die Bürgerinnen und Bürger auf Gemeinde- und Landkreisebene über wichtige Angelegenheiten abstimmen und so die Politik in ihrer Stadt, ihrer Gemeinde oder im Landkreis beeinflussen. Was die Bevölkerung im Bürgerentscheid beschließt, muss wie ein Gemeinderatsbeschluss umgesetzt werden.
Das Thema Factory-Outlet-Center (FOC) beherrscht seit vielen Jahren die Diskussion im Einzelhandel. Factory-Outlet-Center sind Einkaufszentren, in denen - unter Umgehung des Groß- und Einzelhandels - internationale Markenartikel direkt an Endkunden verkauft werden. Damit ist diese Betriebsform von dem sogenannten Fabrikverkauf, dem an die Produktionsstätte angegliederten Verkauf, abzugrenzen.
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