Die vereinfachte Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen wird für die Monate Januar und Februar 2021 verlängert. Damit ist für vom Lockdown betroffene Arbeitgeber längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats März eine erleichterte Stundung möglich.

Mit dem jüngsten Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands werden die Voraussetzungen für das vereinfachte Stundungsverfahren modifiziert. Danach müssen vorrangig die bereit gestellten Wirtschaftshilfen einschließlich des Kurzarbeitergeldes genutzt werden. Entsprechende Anträge sind vor dem Stundungsantrag zu stellen. Die Antragstellung hat mittels eines einheitlich gestalteten Formulars zu erfolgen. Weitere Informationen zu den Voraussetzungen für eine Stundung finden Sie hier.



