Ein Erlass der Rückzahlungsforderung der Corona-Soforthilfe ist in besonderen Härtefällen möglich. Personen- und Kapitalgesellschaften können einen entsprechenden Antrag noch bis zum 29. Februar 2024 stellen.

Die Antragstellung erfolgt ausschließlich über die Online-Datenmaske des Bayerischen Wirtschaftsministeriums. Dort finden Personen- und Kapitalgesellschaften auch alle wichtigen Informationen zum Erlass der Soforthilfe (Voraussetzungen, Rechenbespiele usw.). Hinweis: Für Einzelunternehmen, Soloselbständige und eingetragene Kaufleute ist die Antragsfrist auf Erlass der Rückzahlungsforderung bereits am 31. Dezember 2023 abgelaufen.