Die Erleichterungen für Stundungen der Sozialversicherungsbeiträge werden nun (letztmalig) für den Mai 2020 verlängert. Zudem soll auch für Stundungsanträge bis September ein erleichterter Nachweis der Voraussetzung der „erheblichen Härte“ gelten.

Damit ist eine wichtige Forderung der Handelsverbände erfüllt worden. Laut dem GKV-Spitzenverband müssen jedoch Arbeitgeber für die Fortsetzung des vereinfachten Stundungsverfahrens für den Mai noch deutlicher als bislang darlegen, welche Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen (z. B. Fördermittel und Kredite) in Anspruch genommen oder beantragt wurden. Weitere Informationen dazu finden Sie hier. Die für März und April 2020 eingeräumte vereinfachte Stundung kann also nicht ohne Weiteres (antragslos) fortgeführt werden. Vielmehr ist für die Fortsetzung der Stundung sowohl dieser Beiträge als auch für den Beitrag für den Mai 2020 ein (erneuter) Antrag nötig. Dieses einheitlich gestaltete Antragsformular finden Sie hier.