Die vereinfachte Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen wird verlängert. Die Beiträge für Januar bis März 2021 können auf Antrag der vom Shutdown betroffenen Arbeitgeber längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats April 2021 gestundet werden.

Mit dem jüngsten Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands werden die Voraussetzungen für das vereinfachte Stundungsverfahren modifiziert. Danach müssen vorrangig die bereitgestellten Wirtschaftshilfen einschließlich des Kurzarbeitergeldes genutzt werden. Entsprechende Anträge sind vor dem Stundungsantrag zu stellen. Die Antragstellung hat mittels eines einheitlich gestalteten Formulars zu erfolgen.