Sozialversicherungsbeiträge für die Monate Februar bis April 2022 können längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Mai 2022 im vereinfachten Verfahren gestundet werden. Es gelten die gleichen Stundungsvoraussetzungen wie im vergangenen Jahr.

Informationen zu den Voraussetzungen für das vereinfachte Stundungsverfahren finden Sie in dem Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands. Wichtig: Der Antrag auf Stundung der Beiträge muss unbedingt mit einem einheitlich gestalteten Antragsformular gestellt werden. Den entsprechenden Musterantrag finden Sie hier.