Die vereinfachte Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen wird erneut verlängert. Die Beiträge für Januar bis April 2021 können auf Antrag der vom Shutdown betroffenen Arbeitgeber längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Mai 2021 gestundet werden.

Mit dem jüngsten Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands werden die Voraussetzungen für das vereinfachte Stundungsverfahren modifiziert. Danach müssen vorrangig die bereitgestellten Wirtschaftshilfen einschließlich des Kurzarbeitergeldes genutzt werden. Entsprechende Anträge sind mit einem einheitlich gestalteten Formular vor dem Stundungsantrag zu stellen. Das überarbeitete Muster eines solchen Antrags erhalten Sie hier.