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17.04.2020 Bayern
Derzeit ist immer noch unklar, ob Einzelhändler mit einer Verkaufsfläche über 800 qm vorübergehend ihre Flächen reduzieren können. Dazu gibt es zur Stunde leider immer noch keine offizielle Regelung in Bayern.
Unabhängig davon könnte es für Unternehmen, die größer als 800 qm sind, hilfreich sein, bei ihrer zuständigen Kommune einen Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung zu stellen.
Ein entsprechendes Musterschreiben finden Sie hier.
Bezirksgeschäftsführerin
Tel.:089 55118-124
Fax:089 55118-118
E-Mail:eykmann@hv-bayern.de
Bezirksgeschäftsführerin
Tel.:0921 72630-10
Fax:0921 72630-30
E-Mail:koeppel@hv-bayern.de
Syndikusrechtsanwalt
Tel.:0911 24433-13
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