Auf Nachfrage des HBE hat das Bayerische Wirtschaftsministerium die Bedingungen für einen Erlass der Rückforderung der Corona-Soforthilfe konkretisiert. Dieser kann nur nach einer Einzelfallprüfung erfolgen. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.

Bedingung für einen Erlass der Rückforderung der Corona-Soforthilfe ist u.a., dass der Betroffene selbstständig im dafür vorgesehenen Online-Verfahren seine Überkompensation meldet und einen Widerruf der Bewilligung akzeptiert. Zudem muss er sich in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage befinden und die Weiterverfolgung des Rückzahlungsanspruchs zu einer Existenzgefährdung führen. Auf der zentralen Infoseite findet sich dazu eine Online-Berechnungshilfe. Ratenzahlungen können ab dem 1. Juni über die Online-Datenmaske, zu der alle angeschriebenen Empfänger einen Zugang (Link und QR-Code) erhalten haben, beantragt werden.