Wenn das erstattete Kurzarbeitergeld nach Prüfung (vollständig oder teilweise) vom Arbeitgeber zurückgefordert wird, sind im Versicherungs- und Beitragsrechtsverhältnis laut GKV-Spitzenverband rückwirkend Korrekturen zu veranlassen.

Die Bundesagentur für Arbeit prüft derzeit Unternehmen, die unter den erleichterten Bedingungen während der Corona-Pandemie Kurzarbeitergeld bezogen haben. Für Entgeltabrechnungszeiträume ab dem 1. Januar 2023 ist bei vollständiger oder teilweiser Rückzahlung eine bereits vorgenommene Beitragsabrechnung zu korrigieren. Soweit Arbeitgeber nach der bisherigen Auffassung der Sozialversicherungsträger vorgegangen sind, wird dieses Vorgehen für Entgeltabrechnungszeiträume bis Dezember 2022 jedoch nicht beanstandet.