Für schwangere Arbeitnehmerinnen mit Kundenkontakt gilt grundsätzlich - unabhängig vom Auftreten einer Covid-19-Erkrankung im Unternehmen – ein betriebliches Beschäftigungsverbot.

Auf das grundsätzliche Beschäftigungsverbot hat das Bayerische Arbeitsministerium in einem aktualisierten Informationsblatt hingewiesen. Für die Dauer des Beschäftigungsverbotes (bis zum Beginn der sechswöchigen Schutzfrist vor der Entbindung) erhält die Arbeitnehmerin von ihrem Arbeitgeber Mutterschutzlohn, der sich grundsätzlich am Durchschnittsentgelt der letzten drei Monate vor der Schwangerschaft orientiert. Dieser Betrag ist allerdings von der Krankenkasse zu erstatten.