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30.03.2020 Bayern
Bei Ausgangsbeschränkungen greift für alle Schwangeren ein generelles betriebliches Beschäftigungsverbot. Das hat jetzt das Bayerische Arbeitsministerium mitgeteilt.
Laut Ministerium dürfen bei Ausgangsbeschränkungen Schwangere generell nur noch im Homeoffice eingesetzt werden. Ist das nicht möglich, muss der Arbeitgeber ein betriebliches Beschäftigungsverbot nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 Mutterschutzgesetz (MuSchG) aussprechen. Die betroffenen Arbeitnehmerinnen müssen hierüber informiert werden; allerdings nicht in besonderer Form (z. B. schriftlich). Die Information sollte jedoch dokumentiert werden.
Für die Dauer des Beschäftigungsverbotes (bis zum Beginn der sechswöchigen Schutzfrist vor der Entbindung) erhält die Arbeitnehmerin nach § 18 MuSchG von ihrem Arbeitgeber Mutterschutzlohn, der sich grundsätzlich am Durchschnittsentgelt der letzten drei Monate vor der Schwangerschaft orientiert. Dieser Betrag ist allerdings nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 AAG von der Krankenkasse zu erstatten (U2-Verfahren).
Das Info-Blatt des Arbeitsministeriums finden Sie hier.
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