Kurzarbeitern, die während der Corona-Krise zeitweise nicht gearbeitet haben, kann der Urlaubsanspruch bei der sogenannten Kurzarbeit Null anteilig gekürzt werden. Das hat jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.

Damit hat das BAG in einer höchst umstrittenen Frage ein Grundsatzurteil gefällt. Die Richter wiesen mit dem Urteil (Az.: 9 AZR 225/11) die Klage einer Verkäuferin aus Essen ab und bestätigten damit die Entscheidung der Vorinstanz (Landesarbeitsgericht Düsseldorf). Die Frau hatte bei einer Wochenarbeitszeit von drei Tagen wegen monatelanger Kurzarbeit 11,5 Tage statt 14 Tage Urlaub erhalten. Bei Fragen zum Thema Kurzarbeit können Sie sich gerne auch an unsere Juristen wenden.