Auf Druck der Arbeitgeber wird die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel nicht mehr überarbeitet. Denn diese sehr konkreten Vorgaben bringen angesichts der aktuellen Corona-Situation keinen Mehrwert mehr für die betriebliche Praxis und sind daher überflüssig.

Weiterhin gültig ist dagegen die Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV), d.h. Betriebe müssen im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung ein Hygienekonzept zum Schutz vor Corona-Infektionen erstellen. Fragen zur Corona-ArbSchV beantwortet diese FAQ-Liste. Die Corona-Arbeitsschutzverordnung soll eigentlich noch bis zum 7. April 2023 gelten. Arbeitsminister Heil hat jedoch gestern angekündigt, diese per Verordnung bereits zum 2. Februar 2023 aufzuheben.