Zur Umsetzung der Beschlüsse des Bayerischen Kabinetts ist die angepasste Verordnung zur Änderung der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (IfSMV) veröffentlicht worden.

Hier finden Sie die Lesefassung der geänderten 15. IfSMV sowie die Begründung.
Hinweis: Mitarbeiter an Kassen- und Thekenarbeitsplätzen sind nicht mehr generell von der Maskenpflicht ausgenommen. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung kann der Arbeitgeber jedoch unter Umständen dazu kommen, dass Mitarbeiter an Kassen- und Thekenarbeitsplätzen durch transparente Schutzwände ausreichend geschützt sind und kein Mund-Nasen-Schutz erforderlich ist.
Die geänderte 15. IfSMV ist seit heute (15.12.2021) in Kraft.
Antworten auf wichtige Fragen zur Maskenpflicht im Einzelhandel finden Sie hier.