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17.12.2021

Kassen- und Thekenarbeitsplätze: Keine generelle Ausnahme von der Maskenpflicht

Mitarbeiter an Kassen- und Thekenarbeitsplätzen sind nicht mehr generell von der Maskenpflicht ausgenommen. Die 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist entsprechend geändert worden.

maske
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Die generelle Ausnahme von der Maskenpflicht ist zwar überraschend gestrichen worden. Aber: Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung kann der Arbeitgeber unter Umständen dazu kommen, dass Mitarbeiter an Kassen- und Thekenarbeitsplätzen durch transparente Schutzwände ausreichend geschützt sind und kein Mund-Nasen-Schutz erforderlich ist. Bei Fragen dazu wenden Sie sich bitte an unsere Juristen. Antworten auf wichtige Fragen zur Maskenpflicht im Einzelhandel finden Sie hier.

Ihre Ansprechpartner zu dieser News

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Dr. Melanie Eykmann
Bezirksgeschäftsführerin
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Andreas Gärtner
Bezirksgeschäftsführer
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Sabine Köppel
Bezirksgeschäftsführerin
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Dipl.-Betriebsw. Volker Wedde
Bezirksgeschäftsführer
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