Mitarbeiter an Kassen- und Thekenarbeitsplätzen sind nicht mehr generell von der Maskenpflicht ausgenommen. Die 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist entsprechend geändert worden.

Die generelle Ausnahme von der Maskenpflicht ist zwar überraschend gestrichen worden. Aber: Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung kann der Arbeitgeber unter Umständen dazu kommen, dass Mitarbeiter an Kassen- und Thekenarbeitsplätzen durch transparente Schutzwände ausreichend geschützt sind und kein Mund-Nasen-Schutz erforderlich ist. Bei Fragen dazu wenden Sie sich bitte an unsere Juristen. Antworten auf wichtige Fragen zur Maskenpflicht im Einzelhandel finden Sie hier.