In Bayern dürfen ab heute (1.4.2021) Schuhgeschäfte wieder öffnen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) lehnte zwar einen Normenkontrollantrag von Schuh Mücke ab, die bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung für die Schuhbranche außer Vollzug zu setzen.

Wie es in dem VGH-Beschluss vom 31. März 2021 (Az. 20 NE 21.540) aber weiter heißt, sei das Schuhgeschäft als „sonstiges für die tägliche Versorgung unverzichtbares Ladengeschäft“ im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 12. Bayerische Infektionsschutzmittelverordnung (BayIfSMV) anzusehen. Daher falle es - ähnlich wie Baumärkte oder Buchhandlungen - nicht in den Anwendungsbereich der Betriebsuntersagung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 12. BayIfSMV.