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30.10.2020 Bayern
Auch in Bayern haben immer noch viele Handelsunternehmen wegen der Corona-Pandemie Kurzarbeit angemeldet. Was müssen Arbeitgeber bei Kurzarbeit und Urlaub aus arbeitsrechtlicher Sicht unbedingt beachten?
Arbeitgeber sollten darauf achten, dass ihre Mitarbeiter ihren Urlaub zur Vermeidung der Kurzarbeit bis Ende 2020 nehmen bzw. einzubringen haben. Die Regelung, dass Resturlaub aus dem Vorjahr noch bis März 2021 abgebaut werden kann, gilt während Kurzarbeit nicht. Da die Bewilligung des Kurzarbeitergeldes in einer Abschlussprüfung noch geprüft wird, wird auch der Abbau der Urlaubstage aus 2020 prüfungsrelevant sein! Sollten sich hier Unregelmäßigkeiten ergeben, ist das Kurzarbeitergeld für die nicht genommenen Urlaubstage aus 2020 zu korrigieren, d.h. zurückzuzahlen. Weitere Informationen dazu finden Sie hier (Seiten 14 - 16).
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