Kurzarbeit kürzt nicht nur die Arbeitszeit, sondern auch den Urlaubsanspruch von Betroffenen. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat die Klage einer Arbeitnehmerin abgewiesen, die wegen der Corona-Pandemie in Kurzarbeit war.

Die Frau (eine Teilzeitbeschäftigte in Dreitagewoche) hatte wegen der Corona-bedingten Kurzarbeit im vergangenen Jahr drei Monate lang nicht gearbeitet. Sie bestand allerdings auf dem vollen Urlaubsanspruch. Die Mitarbeiterin argumentierte, dass die Kurzarbeit nicht auf Wunsch des Arbeitnehmers erfolgte, sondern im Interesse des Arbeitgebers. Deshalb sei es keine Freizeit. Das LAG Düsseldorf wies die Klage ab. Der Jahresurlaub 2020 stehe ihr nur anteilig im gekürzten Umfang zu, so die Richter. Der Erholungsurlaub bezwecke, wie der Name sagt, sich zu erholen. Dies setze aber eine Tätigkeit voraus.