In Bayern soll bereits zum 16. November die generelle Isolationspflicht im Fall einer Corona-Infektion entfallen. Die sogenannte Allgemeinverfügung Isolation wird entsprechend geändert.

Positiv Getestete müssen damit künftig nicht mehr fünf Tage zu Hause bleiben, sondern können z. B. zur Arbeit oder Schule gehen. Allerdings ist außerhalb der eigenen Wohnung in Innenräumen das Tragen einer Maske Pflicht.
Arbeitsrechtlich hat der Wegfall der Isolationspflicht konkrete Folgen:
COVID-19-infizierte Arbeitnehmer können vom Arbeitgeber wieder zur Arbeitsleistung im Betrieb herangezogen werden. Sollte sich der Arbeitnehmer mit Hinweis auf die Infektion krankmelden, kann der Arbeitgeber ein ärztliches Attest verlangen.
Mit Blick auf den Arbeitsschutz kann der Arbeitgeber aber auch darauf verzichten, infizierte Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung heranzuziehen. Hinweis: Ist der Arbeitnehmer arbeitswillig, könnte es in diesem Fall ggf. zu einer Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers ohne Arbeitsleistung kommen (mehr dazu).
Weitere Informationen zum geplanten Wegfall der Isolationspflicht in Bayern finden Sie hier.