Für ihren besonderen Einsatz in der Corona-Krise erhalten viele Arbeitnehmer eine steuerfreie Sonderzahlung vom Arbeitgeber. Die Corona-Prämie ist bis 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei. Diese Möglichkeit läuft am 31. März 2021 aus.

Die Sonderzahlung kann als Zuschuss oder in Form eines Sachbezugs erfolgen. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass dieser Bonus zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Eine Entgeltumwandlung ist ausgeschlossen. Die steuerfreie Sonderzahlung muss im Lohnkonto aufgezeichnet, aber weder auf der Lohnsteuerbescheinigung noch in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. In der FAQ-Liste des Bundesfinanzministeriums erhalten Sie weitere Informationen.