Von dem erneuten Lockdown sind viele Unternehmen betroffen, die bereits im Frühjahr in Kurzarbeit waren. Betriebe, die die Kurzarbeit zwischenzeitlich beenden konnten, müssen bei einer Unterbrechung von mindestens drei Monaten erneut Kurzarbeit anzeigen.

Jetzt wieder vom Lockdown betroffene Betriebe müssen prüfen, wann sie zuletzt Kurzarbeitergeld abgerechnet und bewilligt bekommen haben. Sollten mindestens drei Monate vergangen sein, muss für Dezember eine erneute Anzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit gestellt werden. Kurzarbeitergeld kann frühestens für den Kalendermonat geleistet werden, in dem eine Anzeige über den Arbeitsausfall eingegangen ist. Eine Anzeige muss in dem Kalendermonat eingehen, für den Kurzarbeitergeld beantragt wird. Unternehmen, die für Dezember Kurzarbeitergeld abrechnen wollen, müssen die Anzeige somit spätestens am 31.12.2020 einreichen.