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28.08.2020 Bayern
Trotz umfassender Lockerungen und einer leichten Erholung der Wirtschaft leiden immer noch viele Unternehmen unter der fehlenden Nachfrage und müssen ihre Angestellten in Kurzarbeit belassen.
Das Kurzarbeitergeld wird immer rückwirkend, nach Abschluss eines Monats und nach Prüfung der monatlichen Abrechnung, berechnet. Wird ein Antrag auf Kurzarbeit deutlich vor Ende des Monats, in dem kurzgearbeitet wurde, eingereicht, unterscheidet sich die tatsächliche Kurzarbeit oftmals jedoch vom bereits eingereichten Antrag und es wird ein Korrekturantrag nachgereicht. Dieses Vorgehen verzögert jedoch die Bearbeitung der Anträge und somit die Auszahlung des Kurzarbeitergeldes. Die Agentur für Arbeit bittet daher, die Anträge mit den vollständigen Daten des Monats erst nach Ende des Abrechnungsmonats einzureichen und damit Korrekturanträge zu vermeiden.
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