Von Schließungen betroffene Händler werden nicht in gleichem Umfang wie die Gastronomie entschädigt. Mit Blick auf diese Ungleichbehandlung überlegen Unternehmen auf dem Klageweg Unterstützungsleistungen nach dem Vorbild der „November- bzw. Dezemberhilfe“ einzufordern.

Einzelhändler müssen für die „November- bzw. Dezemberhilfe“ zunächst einen Antrag stellen. Die Antragsfrist wurde bis zum 30.4.2021 verlängert. Die Antragstellung für die Überbrückungshilfe II (September bis Dezember 2020) muss bis zum 31.3.2021 erfolgen. Wird der Antrag abgelehnt, müssten die Firmen Widerspruch oder Klage erheben. Wichtig: Jeder Händler muss selbst klagen. Sammelklagen etc. sind nicht zugelassen. Ob Klagen Aussicht auf Erfolg haben, ist unsicher. Im Zweifelsfall sollten Sie sich von unseren HBE-Juristen beraten lassen. Ein vom HDE beauftragtes Rechtsgutachten wird mehr Klarheit schaffen. Hinweis: Der HBE wird Mitgliedsunternehmen zur Durchführung des Widerspruchsverfahrens einen entsprechenden Musterschriftsatz zur Verfügung stellen. Dieser wird derzeit vorbereitet.