- Gestundet werden können bis Ende März 2021 fällige Steuern (zunächst bis Ende Juni 2021). Eine Anschlussstundung bis Jahresende 2021 ist unter Auflagen möglich. Auf Stundungszinsen kann verzichtet werden.
- Auf Vollstreckungsmaßnahmen kann für bis Ende März 2021 fällige Steuern verzichtet werden (ebenfalls bis Ende Juni). Der Verzicht kann in Verbindung mit einer Ratenvereinbarung bis Jahresende 2021 ausgedehnt werden. Säumniszuschläge sollen wegfallen.
- Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer können bis Ende 2021 in einem einfachen Verfahren gekürzt werden.
Das entsprechende Schreiben des Bundesfinanzministeriums finden Sie
hier.
Weitere wichtige Informationen zur Antragstellung für Steuererleichterungen aufgrund der Auswirkungen des Corona-Virus erhalten Sie direkt beim
Bayerischen Landesamt für Steuern.