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08.05.2020 Bayern
Unternehmen, die wegen der Pandemie in diesem Jahr voraussichtlich einen Verlust ausweisen, können ihre bereits getätigten Steuervorauszahlungen zurückerhalten. Das gilt für Vorauszahlungen, die für das erste Quartal 2020 geleistet wurden.
Zusätzlich können Unternehmen 15 Prozent der im Jahr 2019 gezahlten Vorauszahlungen zurückerstattet bekommen. Die Steuererstattung kann maximal 150.000 bzw. 300.000 Euro (bei Zusammenveranlagung) betragen. Sollten 2020 doch Gewinne erwirtschaftet werden, ist diese Liquiditätshilfe wieder zurückzuerstatten. Solange das Unternehmen allerdings Verluste oder keine Gewinne ausweist, muss nicht zurückgezahlt werden. Diese Verrechnung erfolgt mit der Einkommensteuererklärung für 2020. Weitere Infos erhalten Sie beim Bundesfinanzministerium.
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