In der derzeitigen Corona-Krise werden auch in Bayern die Regelungen zur sogenannten „Kollegenhilfe“ im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) flexibel und unbürokratisch gehandhabt.

Unternehmen, die derzeit geschlossen bleiben müssen, können ihre Beschäftigten anderen Betrieben befristet entleihen, die aktuell Bedarf an zusätzlichem Personal haben. Die Regionaldirektion Bayern der Bundesagentur für Arbeit hat dem HBE versichert, dass eine „gelegentliche“ Arbeitnehmerüberlassung zur Sicherung des Personalbedarfs in systemrelevanten Bereichen (z.B. Einzelhandel) auch ohne Antragstellung und Erlaubnis nach dem AÜG möglich ist.
Zwar handelt es sich bei der betreffenden Regelung (§ 1 Abs. 3 Nr. 2a AÜG) um eine Vorschrift mit Ausnahmecharakter und es gelten für die „gelegentliche" Arbeitnehmerüberlassung strenge Anforderungen. Derzeit sei jedoch ein kurzfristiger Spitzen- bzw. Sonderbedarf für systemrelevante Betriebe gegeben, so die Bundesagentur für Arbeit. Allgemeine Informationen zum Arbeitnehmerüberlassungsgesetz finden Sie hier.