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28.04.2021

Update: Änderungen der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Zur Umsetzung der Beschlüsse des Bayerischen Kabinetts ist die angepasste Verordnung zur Änderung der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (IfSMV) veröffentlicht worden.

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Gartenmärkte, Blumenfachgeschäfte und Buchhandlungen dürfen seit heute (28. April) in Bayern analog zu den bundesweiten Regelungen wieder inzidenzunabhängig öffnen. Dies gilt laut dem gestrigen Beschluss des bayerischen Kabinetts auch „Ladengeschäfte der körperfernen Dienstleistungsbetriebe“. Diese Regelung bezieht sich nicht auf den sonstigen Einzelhandel. Es sind damit ausdrücklich Dienstleistungen und nicht der Verkauf von Waren gemeint. Laut Wirtschaftsminister Aiwanger fallen darunter „Fotografen, Schumacher, Schneidereien, Reparaturdienste im Bereich Telekommunikation, Autovermiet-Stationen und ähnliches.“

Was genau unter Ladengeschäfte der körperfernen Dienstleistungsbetriebe und Handwerksbetriebe zu verstehen ist, will das Gesundheitsministerium zeitnah klären.

Für den sonstigen Handel ist Click & Meet mit negativem Corona-Test nur noch bis zu einer Inzidenz von 150, Click & Collect jedoch auch darüber hinaus möglich.

Hier finden Sie die Lesefassung der geänderten 12. IfSMV.

Die Begründung zur Änderung der IfSMV finden Sie hier.

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